Norm
MRG §46 Abs2Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG, wonach ein Begehren nach § 46 Abs 2 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG und dessen Wertsicherung seine Rechtswirksamkeit behalten, ist dahin zu verstehen, dass maßgebend für die Höhe des Betrages, auf den bei Volljährigkeit aller Eingetretenen angehoben werden darf, der Zeitpunkt des Wegfalls der Privilegierung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116812Dokumentnummer
JJR_20020514_OGH0002_0050OB00057_02X0000_001