Begründung: Die Antragsteller waren bis August 2008 Mieter eines Geschäftslokals in *****. Die Antragsgegner sind Leasingnehmer des Liegenschaftseigentümers hinsichtlich des gesamten Hauses. Seit 1. 7. 1995 wurde den Antragstellern (bzw ihren Rechtsvorgängern) zusätzlich zum vereinbarten Hauptmietzins ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag vorgeschrieben. Mit Bescheid der Stadt V***** vom 14. 2. 2006 wurde für das Haus ***** eine Abbruchsbewilligung erteilt und zuletzt bis 9. 3. 2... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist auf Grund eines mit Rechtsvorgängern der beklagten Partei geschlossenen Mietvertrags vom 25. März 1968 Mieterin der Wohnung top Nr 12 im Haus *****. Im Mietvertrag wurde ein monatlicher Hauptmietzins von ATS 183,33 vereinbart und seitens des Vermieters auf jedwede Erhöhung des Mietzinses, insbesondere auch eine gesetzliche Erhöhungsmöglichkeit oder Indexierung, verzichtet. Ab dem Jahr 1982 wurden der Klägerin (dennoch) zusätzlich zum Mietzins Erhaltungs... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Eigentümer der Liegenschaft *****. Der Antragsgegner ist Hauptmieter der dort gelegenen Werkstätte top Nr 1B samt 4 Stellplätzen im Hof. Der Antragsgegner hat die im Mietobjekt betriebene Kfz-Reparaturwerkstätte am 7. 7. 1999 von seinem Vater übernommen, weshalb seit 1. 1. 2000 eine 15-tel Anhebung gemäß § 12a Abs 1, 2 und 4 MRG erfolgt. Der zum 7. 7. 1999 angemessene Mietzins beträgt 6.328 Schilling. Seit zumindest Mai 1994 wurde ein Erhaltungs- u... mehr lesen...
Norm: MRG idF MRN 2001 §45MRG §46a Abs2MRG §49d
Rechtssatz: Der bisherige Hauptmietzins, der für die 15-tel Anhebung nach §46a Abs2 MRG maßgeblich ist, umfasst nach der MRN 2001 auch den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag mit. Darauf ist, sofern vom Vermieter geltend gemacht, bei der alljährlich vorzunehmenden Ermittlung des Anhebungsbetrags Bedacht zu nehmen, was zu einer entsprechenden Änderung der Fünfzehntelschritte führt. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger schloss am 15. 6. 1965 mit den seinerzeitigen Miteigentümern der Bestandliegenschaft einen Mietvertrag über eine Wohnung in Wien (Beilage A). In Punkt IV. des Vertrags wurde ein Mietzins vereinbart, der sich aus dem Hauptmietzins von 330 S pm samt einem gemäß § 16 Abs 2 Mietengesetz (folgend: MG) vereinbarten Zuschlag von 330 S pm und einem näher bezeichneten Anteil an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zusammensetzte. Weiters wurde festgeha... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG BGBl 1993/800 §45MRG idF MRN 2001 §45
Rechtssatz: Der mit dem 3.WÄG erneuerte EVB erfuhr durch den gesetzlichen Entfall der befristeten Rückforderbarkeit (bei Nichtverwendung zum gesetzlichen Zweck) und der weiteren Verrechnungspflichtigkeit gegenüber dem vorher geltenden EVB alt eine derart weitgehende Loslösung von seinem (ohne gesetzliche Sanktionen) verbliebenen Zweckgehalt, dass er als eine "faktische" oder "dissimulier... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 EMRG §45
Rechtssatz: Zahlt der Mieter den EVB neu stets nur unter Vorbehalt der Rückforderung der von ihm als materiell-rechtlich ungerechtfertigt angesehenen Beträge und bestand diese Schuld aber tatsächlich wegen des gegen sie wirkenden Mietzinserhöhungsverzichts nicht zu Recht, kann sie der Mieter von dem in diesem Umfang bereicherten Vermieter zurückfordern. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Mit Grundbenützungsübereinkommen aus 1956 räumte die Antragsgegnerin der Antragstellerin das Recht ein, auf Teilfächen der Eisenbahngrundstücke Nr 1079/1 und 1063 ein Kinogebäude zu errichten, wobei die Antragsgegnerin außer bei dringendem betrieblichen Eigenbedarf für 50 Jahre auf Kündigung verzichtete. Nach 50 Jahren sollen sämtliche von der Antragstellerin errichteten Baulichkeiten entschädigungslos ins Eigentum der Antragsgegnerin übergehen. Vereinbart wurde ein vier... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z1MRG §45
Rechtssatz: § 45 MRG kann über § 1 Abs 4 Z 1 MRG für die Miete einer Grundfläche zur Errichtung eines Superädifikats nicht analog angewendet werden. Der Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag setzt begrifflich voraus, dass sich das Mietobjekt in einem Gebäude befindet und kommt daher für die Miete einer Grundfläche nicht in Betracht. Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 31. 3. 1998 (ON 62) zwar nachträglich für zulässig erklärt (Beschluss vom 12. 1. 1999), doch liegen die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen (§ 37 Abs 1 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 letzter Satz ZPO): Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 31. 3. 1998 (ON 62) zwar nachträglich für zulässig erklärt ... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §45
Rechtssatz: Die Überwälzung von Tilgungsraten oder erhöhten Tilgungsraten aus einem Wohnhauswiederaufbaudarlehen als Bestandteil des (erhöhten) Hauptmietzinses in Fällen der Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen führt zu keiner Mehrbelastung des Mieters. Als jeweilige Differenz zwischen zwei Dritteln des Kategoriemietzinses und dem jeweils errechneten Hauptmietzins vermindert sich der Erhaltungs- und Verbesse... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft 1080 Wien, P*****. Der Ehegatte der Beklagten war seit Abschluß des Mietvertrages im Jahr 1965 bis zu seinem Tod 1995 Hauptmieter der Wohnung top Nr 5 auf Stiege 1. Die Beklagte ist eingeantwortete Alleinerbin nach ihrem Gatten. Das Gebäude Stiege 1 war aufgrund einer Baubewilligung nach dem 30. 6. 1953 unter Zuhilfenahme eines Darlehens aus dem Wohnhauswiederaufbaufonds neu errichtet worden. Die Klägerin ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist auf Grund eines am 21. 1. 1965 abgeschlossenen Mietvertrages seit 1. 2. 1965 Hauptmieterin der Wohnung top 8 im Haus P***** in 1080 Wien, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Dieses Haus wurde mit Hilfe des WW-Fonds errichtet, was dazu führte, daß auf das Mietverhältnis § 15 Abs 9 WWG idF der WWGN 1954 anzuwenden ist. Die Antragstellerin ist auf Grund eines am 21. 1. 1965 abgeschlossenen Mietvertrages seit 1. 2. 1965 Hauptmieterin der W... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind auf Grund seines am 2. 1. 1981 abgeschlossenen Mietvertrages seit 1. 1. 1981 Hauptmieter der aus fünf Zimmern, Küche, Vorzimmer, Bad und WC bestehenden Wohnung top 4 im Haus P***** in 1080 Wien, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Dieses Haus wurde mit Hilfe des WW-Fonds errichtet, was dazu führte, daß auf das Mietverhältnis § 15 Abs 9 WWG idF der WWGN 1954 anzuwenden ist. Die Antragsteller sind auf Grund seines am 2. 1. 1981 abgeschlos... mehr lesen...
Norm: ABGB §1444 AMRG §45
Rechtssatz: Ein Verzicht des Vermieters auf die Einhebung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen ist zulässig und rechtswirksam. Auch die Vereinbarung, den Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag auf ein bestimmtes Ausmaß zu beschränken, ist zulässig und rechtswirksam. Entscheidungstexte 5 Ob 116/98i Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 1... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Hauptmieter von Wohnungen im Haus 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 3, das im Eigentum der Antragsgegner steht. Sie haben das Haus 1995 erworben; Voreigentümerin war die W*****. Die Voreigentümerin des Hauses hat von den Antragstellern jahrelang Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge eingehoben, und zwar vom Erstantragsteller sowie der Viertantragstellerin auf der Basis der Wohnungskategorie C, von den übrigen Antragstellern auf der Basis der Woh... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §45
Rechtssatz: Die erstmalige Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages und Verbesserungsbeitrages durch den Vermieter mit einem Schreiben vor Inkrafttreten des 3. WÄG ist als Verlangen von "neuen" Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen ab 1. Mai 1994 gemäß § 45 MRG idF 3. WÄG untauglich. Entscheidungstexte 5 Ob 2356/96y Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 ... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §45MRG idF 3.WÄG §45 Abs2
Rechtssatz: Die Neufassung des § 45 MRG durch das 3. WÄG ist mit 1. März 1994 in Kraft getreten; erst ab diesem Zeitpunkt kann der "neue" Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag - unter Einhaltung der in § 45 Abs 2 MRG vorgeschriebenen Einmonatsfrist frühestens zum 1. Mai 1994 - gefordert werden. Entscheidungstexte 5 Ob 2356/96y Entscheidu... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89MRG idF 3.WÄG §45
Rechtssatz: Gegen die Anwendung des § 45 MRG idF des 3. WÄG bestehen keine verfassunsgrechtlichen Bedenken. Entscheidungstexte 5 Ob 2331/96x Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2331/96x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105683 Dokumentnummer JJR_1... mehr lesen...
Norm: EO §144LBG §5 Abs3MRG §1 Abs4 Z1MRG §1 Abs4 Z2MRG §18MRG §45
Rechtssatz: Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist auch zu berücksichtigen, daß nach § 45 Abs 1 MRG in der Fassung des 3. WÄG die gesetzliche Möglichkeit der Forderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen besteht. Handelt es sich um Mietgegenstände, die in § 1 Abs 4 Z 1 oder 2 MRG genannt sind, führt dies zwar zur grundsätzlichen Anwendung des I. Hauptstückes ... mehr lesen...
Norm: ABGB §7MRG idF 3.WÄG §45WGG idF 3.WÄG §39 Abs19
Rechtssatz: Die durch das Fehlen einer Übergangsbestimmung entstandene zeitliche (Regelungs-)Lücke zwischen "altem" und "neuem" Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag ist im Wege der Gesetzesanalogie durch Anwendung des § 39 Abs 19 WGG idF des 3. WÄG zu schließen (unter Bejahung der von Würth vorgeschlagenen Gesetzesanalogie in WoBl 1994,1). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs3MRG §45
Rechtssatz: In der verwaltungsbehördlichen Zuweisung einer Wohnung kann ein Mietvertragsabschluß nicht erblickt werden, weil damit ein rein öffentlich-rechtliches Benützungsverhältnis begründet wird; da privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Eingewiesenen und dem über das Zuweisungsobjekt Verfügungsberechtigten durch den Zuweisungsbescheid nicht begründet werden. Darum kommt es bei der Ermittlung des fiktiven ... mehr lesen...
Begründung: In einem von den Antragsgegnern unter Berufung auf §§ 18, 18a, 18b und 19 MRG angestrengten Mietzinserhöhungsverfahren hat die Schlichtungsstelle der Stadt Linz am 28.Februar 1990 entschieden, daß für die 133 m2 große Wohnung der Antragsteller vom 1.April 1990 bis zum 31.Dezember 1992 ein gemäß § 18a MRG vorläufig erhöhter Hauptmietzins von S 3.606,96 zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen ist. In dieser unangefochten gebliebenen Entscheidung wurde die fragliche Wohnung in... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §37MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z1MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z3MRG §37 Abs3 Z12MRG §45
Rechtssatz: Die von Judikatur und Lehre als zulässig erachtete selbständige Feststellung der Ausstattungskategorie einer Wohnung unterliegt wegen ihrer erweiterten Rechtskraftwirkung nicht der Parteiendisposition. Eine derartige Entscheidung berührt im Hinblick auf die Mietzinsbildung bei der Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und Verbesseru... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind aufgrund eines Mietvertrages aus dem Jahr 1970 Mieter der Wohnung Nr.16 im Haus der Antragsgegnerin Wien *****. Im Mietvertrag wurde ein Mietzins von 330,74 S - wertgesichert auf der Basis des Indexes der Verbraucherpreise 1966 - vereinbart. Bis Juni 1990 wurde den Antragstellern ein Hauptmietzins von 335,34 S vorgeschrieben, im Juli 1990 ein solcher von 472,35 S. Bei der Wohnung der Antragsteller handelt es sich um eine im Sinne des § 3 Z 10 d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen sind Eigentümer der Liegenschaft Wien 13., Gallgasse 56, auf der sich ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen befindet. Der Beklagte ist seit 1948 Hauptmieter der im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohnung. Mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 11.10.1985, ON 21, wurde festgestellt, daß das Mietverhältnis gemäß § 1 Abs 4 Z 2 MRG nur den Bestimmungen der §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG unterliegt. Die Klägerinnen künd... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Graz, Gstirnergasse 11. Sie schloß am 17.Dezember 1966 mit den beiden Beklagten einen Mietvertrag, wonach diese ab 1.Jänner 1967 sämtliche im Hochparterre dieses Hauses gelegenen Räume auf unbestimmte Zeit um einen wertgesicherten monatlichen Mietzins von 800,-- S mieteten. In Punkt V des Vertrages wurde unter anderem vereinbart, daß die Mieter bezüglich der Hausreparaturen sowie der ernsten Schäden im Mietgegenstand die halben ... mehr lesen...