Norm
MRG §16 Abs3Rechtssatz
In der verwaltungsbehördlichen Zuweisung einer Wohnung kann ein Mietvertragsabschluß nicht erblickt werden, weil damit ein rein öffentlich-rechtliches Benützungsverhältnis begründet wird; da privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Eingewiesenen und dem über das Zuweisungsobjekt Verfügungsberechtigten durch den Zuweisungsbescheid nicht begründet werden. Darum kommt es bei der Ermittlung des fiktiven Kategoriemietzinses, an dem sich der Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag zu orientieren hat, nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Einweisung des späteren Mieters, sondern auf den Mietvertragsabschluß an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070196Dokumentnummer
JJR_19950221_OGH0002_0050OB00022_9500000_001