RS OGH 2002/3/13 4Ob283/01y, 5Ob55/10i, 5Ob109/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2002
beobachten
merken

Norm

MRG idF 3.WÄG BGBl 1993/800 §45
MRG idF MRN 2001 §45

Rechtssatz

Der mit dem 3.WÄG erneuerte EVB erfuhr durch den gesetzlichen Entfall der befristeten Rückforderbarkeit (bei Nichtverwendung zum gesetzlichen Zweck) und der weiteren Verrechnungspflichtigkeit gegenüber dem vorher geltenden EVB alt eine derart weitgehende Loslösung von seinem (ohne gesetzliche Sanktionen) verbliebenen Zweckgehalt, dass er als eine "faktische" oder "dissimulierte" Anhebung der Mietzinse für Altverträge angesehen werden kann, mit dem alten EVB nur mehr "Namen und gewisse Förmlichkeiten" gemeinsam hat und sich faktisch vom Mietzins nicht mehr unterscheidet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 283/01y
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 283/01y
  • 5 Ob 55/10i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 55/10i
    Vgl auch; Beisatz: Bei § 45 MRG in der Fassung der MRN 2001 handelte es sich nicht um eine meritorische Änderung, sondern eine längst fällige Rechtsbereinigung, indem seit 1994 sinnlos gewordene Unterscheidungen zwischen Hauptmietzins und EVB fallen gelassen und zu einem Mindestmietzins zusammengefasst wurden. (T1)
  • 5 Ob 109/12h
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 109/12h
    Vgl auch

Schlagworte

Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116236

Im RIS seit

12.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten