Rechtssatz
Der mit dem 3.WÄG erneuerte EVB erfuhr durch den gesetzlichen Entfall der befristeten Rückforderbarkeit (bei Nichtverwendung zum gesetzlichen Zweck) und der weiteren Verrechnungspflichtigkeit gegenüber dem vorher geltenden EVB alt eine derart weitgehende Loslösung von seinem (ohne gesetzliche Sanktionen) verbliebenen Zweckgehalt, dass er als eine "faktische" oder "dissimulierte" Anhebung der Mietzinse für Altverträge angesehen werden kann, mit dem alten EVB nur mehr "Namen und gewisse Förmlichkeiten" gemeinsam hat und sich faktisch vom Mietzins nicht mehr unterscheidet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erhaltungs- und VerbesserungsbeitragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116236Im RIS seit
12.04.2002Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012