Begründung: Mit dem am 22. 9. 1992 zu ZS 1/92 bei der Zentralen Schlichtungsstelle gegen sämtliche Mieter des Hauses K***** eingebrachten Antrag begehrte die damalige Eigentümerin der Liegenschaft die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß den §§ 18, 18a MRG iVm § 2 WWFSG-VO 1992. Die Schlichtungsstelle bewilligte mit rechtskräftiger Entscheidung vom 9. 5. 1994, Schli 1/92, für den Zeitraum 1. 7. 1994 bis 30. 6. 1996 die vorläufige Einhebung monatlich erhöhter Hauptmietzinse ... mehr lesen...
Begründung: Mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. 12. 2003, AZ 24 Cg 123/03z, wurde der nunmehrige Wiederaufnahmskläger gemeinsam mit der bereits verurteilten „G*****" HandelsgesmbH zur Herausgabe zweier Pkw oder zur Zahlung von EUR 8.462,50 sA bzw EUR 11.741,22 sA verurteilt. Nach den Klagebehauptungen hatte der nunmehrige Wiederaufnahmskläger zwei Kreditverträge vom 11. 12. 2002 und 17. 6. 2002 zur Finanzierung der Fahrzeugkäufe als Mitantragsteller unterfert... mehr lesen...
Begründung: Der Zweitantragsgegner Manfred P***** war von 1984 bis 1993 Alleineigentümer der Liegenschaft mit dem Haus *****. 1993 wurde an den insgesamt 78 Objekten des Hauses Wohnungseigentum begründet. Die Erstantragsgegnerin Gisela R***** erwarb aufgrund des Schenkungsvertrages vom 12. 11. 1993 5/28.04 Anteile an der Liegenschaft, die übrigen Anteile (darunter jener mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung top 9 verbunden ist) verblieben Manfred P*****. Der Antragsteller mietet... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist aufgrund des am 15. 5. 1960 mit der damaligen Vermieterin abgeschlossenen Vertrages Mieterin eines Siedlungshauses auf der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, die im Miteigentum der Antragsgegner steht. Auf den Erstantragsgegner entfällt ein 156/1156-Anteil. 1993 wurde die Liegenschaft zur Vorbereitung des Verkaufs durch die damalige Alleineigentümerin in sechs Grundstücke geteilt. Auf jedem Grundstück mit eigener Grundstücksnummer befindet ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Wiederaufnahmsantrag der Antragsgegner betreffend den Zwischensachbeschluss zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentscheidung, sodass die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 MRG nicht eröffnet werden (5 Ob 92/93; 5 Ob 104/02h). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich d... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Hauptmieter der Wohnung top 30 im Haus *****. Nach Beginn des Mietverhältnisses wurde an dieser Wohnung Wohnungseigentum begründet. Wohnungseigentümer ist der Erstantragsgegner, der über 265/2235 Miteigentumsanteile verfügt. Der Zweitantragsgegner ist zu 228/2235tel Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft. Die restlichen Miteigentumsanteile verteilen sich auf die sonst noch im
Kopf: der Entscheidung angeführten Antragsgegner. Der Antragsteller hat be... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1 Z11MRG §40
Rechtssatz: In Angelegenheiten der Abrechnung des Hauptmietzinses und der Betriebskosten kann auf Vermieterseite nur die Mehrheit der Miteigentümer des Bestandobjekts das Gericht anrufen. Bei derartigen Abrechnungen (insbesondere bei der Abrechnung der Betriebskosten) geht es um einen liegenschaftsbezogenen Anspruch. Entscheidungstexte 5 Ob 289/02i Entsch... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z16MRG §40
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Antrages auf Entscheidung durch das Gericht ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Entscheidungstexte 5 Ob 289/02i Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 289/02i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117546 Dokume... mehr lesen...
Begründung: In der gegenständlichen Mietrechtssache, deren Erledigung in der Hauptsache - der Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters - noch aussteht, hat das Rekursgericht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der Mieter (Antragsteller) in einem gerichtsanhängig gewordenen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG (es geht im Wesentlichen um die Entfeuchtung des Mietobjektes sowie die Sanierung bzw Erneuerung von Fenstern und einer Tü... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §39MRG §40
Rechtssatz: Die sukzessive Zuständigkeit in Mietrechtsangelegenheiten außer Streitsachen, bewirkt ein spezifisches Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, sodass selbst unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 39 MRG (also vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle) eine parallele Verfahrensführung über idente Ansprüche verhindert wird. Demnach kommt auch eine Anrufung der Schlichtungsstelle nicht in Betracht, wen... mehr lesen...
Norm: B-VG Art7MRG §39MRG §40
Rechtssatz: Unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die §§39 und 40 MRG. Entscheidungstexte 5 Ob 144/02s Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 144/02s European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116944 Dokumentnu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin war in der Zeit vom 28. 9. 1994 bis 28. 9. 1997 Mieterin einer Wohnung in dem der Antragsgegnerin gehörenden Haus***** in*****. Im Mietvertrag wurde ein Pauschalzins von S 4.000 vereinbart. Am 20. 1. 1998, somit innerhalb der Frist des § 16 Abs 8 MRG für befristete Mietverhältnisse, begehrte die Antragstellerin in ihrem an die Schlichtungsstelle der Stadt Graz gerichteten Antrag, die Schlichtungsstelle möge Am 20. 1. 1998, somit innerhalb der Frist... mehr lesen...
Norm: ZPO §530 AMRG §37MRG §40
Rechtssatz: Zweck der Wiederaufnahmsklage ist die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt wurde. Wurde die Anrufung des Gerichts gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle zurückgewiesen, liegt keine gerichtliche Entscheidung vor, die Gegenstand eines Verfahrens nach den §§ 529 ff ZPO sein könnte. Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentscheidung, sodass die besonderen Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 MRG nicht eröffnet werden (5 Ob 92/93). Der Revisionsrekurs ist daher im Sinn des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig. Er erweist sich aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig. Die Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages ist keine Sachentsch... mehr lesen...
Begründung: Am 17. 8. 1999 fasste das Erstgericht zu 6 Msch 50/98k-17 einen Sachbeschluss, in dem für den Zeitraum 1. 9. 1994 bis 30. 6. 1997 Mietzinsüberschreitungen festgestellt und die Antragsgegner verpflichtet wurden, dem Antragsteller S 23.391,46 zu bezahlen und die Kosten von S 2.113 (Barauslagen) zu ersetzen. Gegen diesen Sachbeschluss erhob neben dem Antragsteller auch der Erstantragsgegner Rekurs an das Gericht zweiter Instanz. Der Antragsteller ist Mieter der Wohn... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses H***** in *****. Mit den Anteilen der Erstantragsgegnerin verbunden ist die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an den Wohnungen top Nr 31, 32 und 33. Diese Objekte wurden von ihr zu einer Wohnung zusammengelegt und mit Mietvertrag vom 18. 6. 1996 an den Antragsteller zu einem Mietzins von monatlich S 10.300 zuzüglich Betriebskosten und USt vermietet, wobei das Mietverhältnis auf drei Jahre befristet wurde. Mit de... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z2 AMRG §40
Rechtssatz: Der die Zurückweisung einer Anrufung des Gerichtes nach § 40 MRG bestätigende Beschluss ist der Zurückweisung einer Klage nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Entscheidungstexte 5 Ob 60/01m Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 60/01m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der die Zurückweisung einer Anrufung des Gerichtes nach § 40 MRG bestätigende Beschluss ist der Zurückweisung einer Klage nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten (MietSlg 50.495; 5 Ob 145/00k). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt aber nicht zur Entscheidung vor, weshalb die Ausführungen auf die Zurückweisungsgründe zu beschränken sind (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG). Der die Z... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag auf Feststellung einer Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes im Zeitraum 8/93 bis 12/97 hinsichtlich der Zweit- und Drittantragsgegner mangels Passivlegitimation ab. Das Rekursgericht hob aus Anlass des Rekurses des Antragstellers den erstgerichtlichen Sachbeschluss und das vorangegangene Verfahren vor dem Erstgericht als nichtig auf und wies die Anrufung des Gerichts durch den Zweitantragsgegner sowie namens der Drit... mehr lesen...
Begründung: Die Drittantragsgegnerin ist Minderheitseigentümerin der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus *****. Mit ihrem Miteigentumsanteil ist Wohnungseigentum an der Wohnung top 4 dieses Hauses verbunden. Diese Wohnung wurde 1976, lange vor
Begründung: des Wohnungseigentums an den Antragsteller vermietet. Gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle, mit der gemäß § 37 Abs 1 Z 13 MRG iVm § 45 MRG über Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge für die Wohnung top 4 abgesprochen... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B3ABGB §833 C1ABGB §834ABGB §835MRG §37 Abs1 Z12MRG §40ZPO §14
Rechtssatz: Ist ein gemeinsamer Verwalter nicht bestellt, können Verwaltungshandlungen nur von der Mehrheit gesetzt werden. Von den bloßen Besitzhandlungen oder Gebrauchshandlungen der Teilhaber unterscheiden sich Verwaltungshandlungen dadurch, dass sie Maßregeln einer Geschäftsführung im Interesse aller Gemeinschafter sind oder wenigstens sein sollen. Die Anrufung d... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller, Eigentümer des Hauses Linz, Karl-Wiser-Straße 14, in dem die Antragsgegner Mieter sind, beantragten am 23. Februar 1989 bei der Mietzinsschlichtungsstelle des Magistrates der Landeshauptstadt Linz die Erhöhung der Hauptmietzinse nach § 18 MRG. Im Zuge dieses Verfahrens bewilligte die Schlichtungsstelle mit Entscheidung vom 13. September 1989 gemäß § 18 a Abs. 2 MRG die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse. Diese Entscheidung wurde den Parteien am 1... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18aMRG §40
Rechtssatz: Die Anrufung des Gerichts gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle über die vorläufige Erhöhung nach § 18 a Abs 2 MRG macht das gesamte Erhöhungsverfahren bei Gericht anhängig. Entscheidungstexte 5 Ob 61/90 Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 61/90 Veröff: WoBl 1992,34 European C... mehr lesen...
Norm: MRG §40ZPO §266 DIV
Rechtssatz: Auch eine Außerstreitstellung im Schlichtungsverfahren ist jederzeit widerruflich und hindert die Anrufung des Gerichtes gemäß § 40 MRG nicht. Entscheidungstexte 5 Ob 99/88 Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 99/88 Veröff: WoBl 1989,96 (Würth) 5 Ob 184/05b Entscheidungstext OGH 24.... mehr lesen...
Begründung: Der Eigentümer der Liegenschaft EZ 65 in der Katastralgemeinde Mariahilf Dipl.Ing.Dr. Rudolf A verkaufte das Grundstück am 29. Juli 1970 der BD AQ, AR AS AT AU AV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die es als Organisator übernahm, dort ein Gebäude zur
Begründung: von Wohnungseigentum zu errichten und in diesem dem Verkäufer Wohnungseigentum an den Wohnungen 26 und 27 und an den im Keller und im Erdgeschoß geplanten Lagerräumen zu verschaffen. Mit der Einverleibung am ... mehr lesen...
Norm: MRG §40WEG §26 Abs3
Rechtssatz: Mit Abschluß des Kaufvertrages und Wohnungseigentumsvertrages, in dem festgehalten ist, daß die ausgewiesenen Nutzwerte von der Schlichtungsstelle rechtskräftig bestimmt wurden, wird auf das Recht, durch die Anrufung des Gerichtes die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft zu setzen und eine abweichende Nutzwertfeststellung durch das Gericht zu verlangen, verzichtet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §40WEG §3 Abs1WEG §26 Abs3
Rechtssatz: Ein Wohnungseigentümer, der auf der Grundlage einer ihm als rechtskräftig bezeichneten Nutzwertfeststellung den danach ermittelten Mindestanteil nach § 3 Abs 1 WEG zur
Begründung: von Wohnungseigentum erworben hat, oder der einen mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteil erwarb, kann sich nicht mehr darauf berufen, die Frist für die Anrufung des Gerichtes stehe noch offen. ... mehr lesen...