Norm
MRG §37Rechtssatz
Die sukzessive Zuständigkeit in Mietrechtsangelegenheiten außer Streitsachen, bewirkt ein spezifisches Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, sodass selbst unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 39 MRG (also vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle) eine parallele Verfahrensführung über idente Ansprüche verhindert wird. Demnach kommt auch eine Anrufung der Schlichtungsstelle nicht in Betracht, wenn über dieselbe Sache ein Verfahren vor Gericht anhängig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116912Im RIS seit
25.07.2002Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018