RS OGH 2002/12/17 5Ob289/02i

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

MRG §37 Abs1 Z11
MRG §40

Rechtssatz

In Angelegenheiten der Abrechnung des Hauptmietzinses und der Betriebskosten kann auf Vermieterseite nur die Mehrheit der Miteigentümer des Bestandobjekts das Gericht anrufen. Bei derartigen Abrechnungen (insbesondere bei der Abrechnung der Betriebskosten) geht es um einen liegenschaftsbezogenen Anspruch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117547

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0050OB00289_02I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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