RS OGH 1989/4/11 5Ob99/88, 5Ob184/05b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1989
beobachten
merken

Norm

MRG §40
ZPO §266 DIV

Rechtssatz

Auch eine Außerstreitstellung im Schlichtungsverfahren ist jederzeit widerruflich und hindert die Anrufung des Gerichtes gemäß § 40 MRG nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 99/88
    Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 99/88
    Veröff: WoBl 1989,96 (Würth)
  • 5 Ob 184/05b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 184/05b
    Vgl; Beisatz: Auch im Schlichtungsstellenverfahren können die Parteien Außerstreitstellungen vornehmen und damit zu bestimmten Streitpunkten ein Beweisverfahren ausschließen. Die Außerstreitstellungen wirken dann auch nach Anrufung gemäß § 40 MRG für das gerichtliche Verfahren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0039989

Dokumentnummer

JJR_19890411_OGH0002_0050OB00099_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten