RS OGH 1985/2/26 5Ob5/85

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Veröffentlicht am 26.02.1985
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Norm

MRG §40
WEG §26 Abs3

Rechtssatz

Mit Abschluß des Kaufvertrages und Wohnungseigentumsvertrages, in dem festgehalten ist, daß die ausgewiesenen Nutzwerte von der Schlichtungsstelle rechtskräftig bestimmt wurden, wird auf das Recht, durch die Anrufung des Gerichtes die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft zu setzen und eine abweichende Nutzwertfeststellung durch das Gericht zu verlangen, verzichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070406

Dokumentnummer

JJR_19850226_OGH0002_0050OB00005_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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