Norm
MRG §40Rechtssatz
Mit Abschluß des Kaufvertrages und Wohnungseigentumsvertrages, in dem festgehalten ist, daß die ausgewiesenen Nutzwerte von der Schlichtungsstelle rechtskräftig bestimmt wurden, wird auf das Recht, durch die Anrufung des Gerichtes die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft zu setzen und eine abweichende Nutzwertfeststellung durch das Gericht zu verlangen, verzichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070406Dokumentnummer
JJR_19850226_OGH0002_0050OB00005_8500000_001