Begründung: Die klagende Vermieterin erhöhte der beklagten Mieterin für Büroräumlichkeiten die Zinsvorschreibung um mehr als das 6-fache und begehrt nunmehr klageweise den nicht bezahlten Erhöhungsbetrag von 2.506,50 EUR sowie die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin den erhöhten monatlichen Mietzins schulde; hilfsweise, dass die Beklagte in eine derartige Mietzinsvereinbarung einzuwilligen habe bzw in die Vereinbarung eines neu zu bemessenden Mietzinses, hilfsweise die Fe... mehr lesen...
Norm: MRG §16a
Rechtssatz: Die Wirksamkeit einer bedingten Zinsanpassungsklausel ist nach den im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung geltenden Vorschriften zu beurteilen. Entscheidungstexte 1 Ob 202/07y Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 202/07y Beisatz: Hier: § 16a MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG. (T1) European Case Law Id... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Hauptmieter eines Geschäftslokals im Haus ***** Nr. 44 in Kapfenberg, das im Eigentum des Antragsgegners steht. Der diesbezügliche Mietvertrag sah ursprünglich die Entrichtung eines monatlichen Pauschalmietzinses von S 1.600,-- inklusive Betriebskosten und Abgaben vor, wurde aber noch vor Unterfertigung der Vertragsurkunde am 29. November bzw. 9. Dezember 1957 auf einen monatlichen Pauschalmietzins von S 1.800,-- zuzüglich "Betriebskosten und gese... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §16aMRG §37 Abs1
Rechtssatz: Die ins außerstreitige Verfahren verwiesenen Mietrechtsangelegenheiten sind in § 37 Abs 1 MRG zwar taxativ aufgezählt, doch schließt dies eine berichtigende Auslegung zur Beseitigung offenkundiger Wertungswidersprüche nicht gänzlich aus. § 37 Abs 1 MRG in Verbindung mit Abs 3 leg cit ist jedenfalls so zu verstehen, daß die Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte in zwei vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 1,044.216,27 s A und zur Räumung der im Parterre des Hauses Wien 7, Neubaugasse 8, gelegenen Geschäftsräume top.Nr. III und III a im wesentlichen mit der
Begründung: , die Beklagte habe diese Räume von der damaligen Hauseigentümerin mit Mietvertrag vom 13. Juli 1956 in Bestand genommen, wobei der Mietzi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der am 13. März 1985 eingebrachten Klage beantragte der Kläger als Eigentümer des Hauses 1070 Wien, Burggasse 83, die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung eines Mietzinsrückstandes von 238.345,40 S sA, zur Räumung der im vorgenannten Haus gemieteten Geschäftsräumlichkeiten top. Nr. 1/3, 2/3 und 4/20a, schließlich in eventu zur Zustimmung zur Abänderung des Hauptmietvertrages im Sinne der Vereinbarung eines ab 1. September 1984 zu leistenden monatl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Vertrag vom 22.2.1966 vermietete der Kläger der Beklagten die in der Mansarde des Hauses Graz, Grabenstraße 9, eingerichtete, als "bisherige Hauseigentümerwohnung" bezeichnete, aus einem Vorzimmer, einer Küche, vier Zimmern, Bad und WC bestehende Wohnung. Vereinbart war ab 15.2.1966 - neben einer Mietzinsvorauszahlung von insgesamt S 140.000,-- - ein am 1. eines jeden Monats im vorhinein fälliger Hauptmietzins von S 500,-- wertgesichert zuzüglich anteilige... mehr lesen...
Norm: MRG §16a
Rechtssatz: Die Regelung des § 16 a MRG umfaßt alle auf Änderung der Gesetzeslage abstellenden Zinsanpassungsklauseln, gleichgültig ob danach eine Verpflichtung zum Abschluß eines angepaßten Vertrages vorgesehen ist oder die Mietzinsänderung ohne Vereinbarung eintreten soll; nur Zinsanpassungen infolge tatsächlicher Änderungen (zB der Nutzfläche) werden davon nicht berührt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §16a
Rechtssatz: Die Mietvertragsklausel "Sollte nach Ablauf von zwanzig Jahren der gesetzliche Mietzins für gleichartige Räume den in diesem Mietvertrag frei vereinbarten Mietzins übersteigen, so hat sodann dieser höhere gesetzliche Mietzins vertragsmäßig zu gelten" fällt unter § 16 a MRG. Entscheidungstexte 1 Ob 636/87 Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 636/87 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind aufgrund des Mietvertrages vom 4.6.1962 Mieter der 286 m 2 großen Kategorie B-Wohnung top.Nr.3 in dem dem Antragsgegner gehörenden Haus Wien 19., Döblinger Hauptstraße 60. Der Jahresfriedenszins 1914 dieser Wohnung beträgt 4.100 Kronen. Gemäß § 3 Z 3 des Mietvertrages ist nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu zahlen. Gemäß § 17 des Mietvertrages wurde ein Zuschlag von 1 S je ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist auf Grund des Mietvertrages vom 5. April 1963 Mieterin der 88 m 2 großen Wohnung top.Nr. 9 in dem dem Antragsgegner gehörenden Haus Wien 9., Alserbachstraße 5. Gemäß § 3 Z 3 des Mietvertrages ist nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu zahlen. Gestützt auf die vorerwähnte Bestimmung des Mietvertrages schrieb der Antragsgegner der Antragstellerin ab dem 1. August 1984 - von der... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist auf Grund des Mietvertrages vom 19.7.1968 Mieterin der 91 m 2 großen Kategorie C-Wohnung top. Nr. 4 in dem den Antragsgegnern gehörenden Haus Wien 9., Löblichgasse 6. Der Hauptmietzins beträgt S 98,34 monatlich. § 3 Z 3 des Mietvertrages lautet: "Wird der Hauptmietzins durch gesetzliche Vorschriften erhöht oder findet im Haus eine Erhöhung zwecks Bestreitung der Kosten ordnungsgemäßer oder unbedingt notwendiger Erhaltungsauslagen statt, die den... mehr lesen...
Begründung: Mit Mietvertrag vom 1.3.1965 mieteten die Antragsteller die 86 m 2 große Kategorie D-Wohnung top.Nr. 6 in dem nunmehr dem Antragsgegner gehörigen Haus in Wien 2., Rembrandtstraße 30. Der monatliche Hauptmietzins betrug auf Grund des Jahresfriedenszinses von 1.000 Kronen 83,33 S. Gemäß § 3 Z 3 dieses Mietvertrages ist nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu zahlen. Gestützt auf diese Klausel und die B... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist auf Grund des Mietvertrages vom 18.10.1960 Mieter der Wohnung top.Nr.1a in dem den Antragsgegnern gehörenden Haus Wien 4., Schleifmühlgasse 18. Der gesetzliche Hauptmietzins (§ 2 Abs1 lita MG) beträgt 222 S monatlich. Gemäß § 3 Z 3 des Mietvertrages ist nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu zahlen. Ab dem 1.8.1984 schrieben die Antragsgegner dem Antragsteller unter Berufung auf... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §16aMRG §43
Rechtssatz: Dadurch, daß § 16 a MRG außerhalb des Anwendungsbereiches des Art IV Z 7 des Bundesgesetzes vom 12.12.1985, BGBl 559, erst am 01.01.1986 in Kraft getreten ist, wurde von Anfang an ungültige Zinsanpassungsklauseln nicht bis zum 31.12.1985 (rückwirkend) gültig. Entscheidungstexte 5 Ob 24/86 Entscheidungstext OGH 18.03.1986 5 Ob 24/86 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist auf Grund des Mietvertrages vom 18. Oktober 1956 Mieterin des Gassenlokals top. Nr. 32 (und eines zur Aufstellung einer Kabine verwendeten Platzes) in dem den Antragsgegnern gehörenden Haus Wien 7., Kaiserstraße 44-46. Nach § 3 Z 1 des Mietvertrages besteht der Mietzins (für das Gassenlokal) während der Dauer der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung aus dem jeweils gesetzlich festgelegten oder durch Instandsetzungsarbeiten veranlaß... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Seilergasse 3 im 1. Wiener Gemeindebezirk. Die Beklagte ist auf Grund eines Mietvertrages vom 8. November 1940 Mieterin des in diesem Haus befindlichen Geschäftslokales top.Nr. 2/3. Punkt 2 des Mietvertrages vom 8.November 1940 hat folgenden Wortlaut: "Der Mietzins besteht während der Dauer der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung aus dem jeweils gesetzlich festgelegten oder durch Reparaturen veranlaßten erhöh... mehr lesen...
Norm: MRG G 12.12.1985 BGBl 1985/559 §16a
Rechtssatz: Nach Art IV Z 7 des BGBl vom 12.12.1985, BGBl 1985/559 ist § 16 a MRG auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen streitigen und außerstreitigen Verfahren anzuwenden. Damit wird eine Rückwirkung des § 16 a MRG auf die den genannten Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte angeordnet (vgl Rieder in der 120.Sitzung des NR, Sten Pr... mehr lesen...