Norm
MRG §16aRechtssatz
Die Regelung des § 16 a MRG umfaßt alle auf Änderung der Gesetzeslage abstellenden Zinsanpassungsklauseln, gleichgültig ob danach eine Verpflichtung zum Abschluß eines angepaßten Vertrages vorgesehen ist oder die Mietzinsänderung ohne Vereinbarung eintreten soll; nur Zinsanpassungen infolge tatsächlicher Änderungen (zB der Nutzfläche) werden davon nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069790Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_0010OB00636_8700000_002