Norm: MRG §12a Abs2MRG §16 PAbs8MRG §16 Abs9MRG §45 Abs1MRG §45 Abs2MRG §46 Abs2MRG §46a Abs6
Rechtssatz: Eine analoge Anwendung der Präklusionsregelungen der §§ 16 Abs 8 und 9 MRG bzw §§ 12a Abs 2, 45 Abs 1 und 2, 46 Abs 2 und 46a Abs 6 MRG bei einer vom Vermieter ohne jede gesetzliche oder vertragliche Grundlage vorgenommenen Anhebung des vertraglich vereinbarten Hauptmietzinses ist mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgesch... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs9
Rechtssatz: Es besteht die Möglichkeit, eine Wertsicherungsvereinbarung nach § 16 Abs 9 erster Fall MRG selbständig zu überprüfen, und zwar unabhängig davon, ob die Dreijahresfrist für die Überprüfung des Hauptmietzinses bereits abgelaufen ist. Entscheidungstexte 5 Ob 101/03v Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 101/03v ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs8MRG §16 Abs9
Rechtssatz: § 16 Abs 8 MRG ist auf die Fälle isolierter Überprüfung der Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung auf ihre Angemessenheit analog anzuwenden. Für den Beginn der Fristberechnung ist nicht der Mietvertragsabschluss maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam werden soll. Entscheidungstexte 5 Ob 101/03v Entscheid... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1MRG §16 Abs93.WÄG ArtII AbschnII Z5
Rechtssatz: In Art II Abschn II Z 5 des 3. WÄG ist normiert, daß nicht mehr nur der einmal wirksam vereinbarte Mietzins, sondern auch die wirksam vereinbarte Wertsicherung ihre Rechtswirksamkeit behalten. Deshalb kommt eine Orientierung der Zulässigkeit der Wertsicherungserhöhungen für Verträge vor dem 1. 1. 1982 (Inkrafttreten des MRG) an § 16 Abs 1 MRG kraft gesetzlicher Anordnung nicht me... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §16 Abs93.WÄG ArtII AbschnII Z5
Rechtssatz: Aus Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG ergibt sich, daß wirksame Wertsicherungsvereinbarungen ihre Rechtswirksamkeit behalten und damit die Vorschrift des § 16 Abs 9 Satz 1 nF MRG durchbrechen. Entscheidungstexte 5 Ob 151/95 Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 151/95 5 Ob... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs9
Rechtssatz: Nach § 16 Abs 6 MRG idF BGBl 1985/559 (nunmehr § 16 Abs 9 MRG idF BGBl 1993/800) kann der Vermieter eine Erhöhung des Hauptmietzinses aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung nur für die Zeit nach erfolgter Einmahnung der Erhöhung verlangen. Diese Vorschrift ist analog auch auf die Miete eines Grundstücks anzuwenden, auf dem der Mieter ein Superädifikat errichten durfte und errichtet hat. Ents... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs6MRG §16 Abs93. WÄG ArtII AbschnII Z5
Rechtssatz: Nicht die Vereinbarung der Wertsicherung an sich, sondern nur der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag ist in dem Maß unwirksam, in dem ein höherer als der nach § 16 Abs 1 bis 5 MRG zulässige Mietzins gefordert wird. Damit kommt es für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren nach dem zweiten ... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §16 Abs9MRG §43 Abs1
Rechtssatz: Die Zulässigkeit einer vor dem 01.01.1982 in bezug auf Geschäftsräumlichkeiten geschlossenen Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses ist nach dem bei Vertragsabschluß geltenden Recht zu beurteilen; ein nach dem 01.01.1982 gestelltes Erhöhungsbegehren des Vermieters, das auf eine in dieser Vereinbarung enthaltene Wertsicherungsklausel gestützt wird, kann allerdings - aber immer nur in dem den A... mehr lesen...