RS OGH 1996/1/29 5Ob151/95, 5Ob81/99v, 8Ob143/06x, 6Ob10/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1996
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Norm

MRG §16
MRG §16 Abs9
3.WÄG ArtII AbschnII Z5

Rechtssatz

Aus Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG ergibt sich, daß wirksame Wertsicherungsvereinbarungen ihre Rechtswirksamkeit behalten und damit die Vorschrift des § 16 Abs 9 Satz 1 nF MRG durchbrechen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 151/95
    Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 151/95
  • 5 Ob 81/99v
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 81/99v
    Auch; Beisatz: Eine vor dem 1. 3. 1994 abgeschlossene und im Abschlußzeitpunkt wirksame Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung bleibt weiter wirksam. (T1) Beisatz: Dieser Weitergeltung alter zinsrechtlicher Bestimmungen steht § 16 Abs 9 MRG nicht entgegen (so schon 5 Ob 151/95). Das bedeutet nicht, daß für "Altverträge" § 16 Abs 9 MRG generell nicht zur Anwendung käme, sondern, daß die Prüfung der Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses durch Wertsicherungserhöhungen bei Altverträgen an altem Recht zu messen ist. (T2)
  • 8 Ob 143/06x
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 143/06x
    Vgl aber; Beisatz: Eine vor 1.1.1982 zulässig getroffene Wertsicherungsvereinbarung bleibt bei im Abschlusszeitpunkt gegebener freier Mietzinsbildung zulässig; insofern ist § 16 Abs 9 MRG nicht anzuwenden. (T3); Beisatz: Diese Grundsätze gelten dann nicht, wenn - wie hier - die Wertsicherungsvereinbarung nicht auf einen ursprünglich zulässig vereinbarten Hauptmietzinses anzuwenden ist, sondern auf einen im Geltungsbereich des MRG aufgrund gesetzlicher Mietzinsbildungserhöhungsvorschriften erhöhten Hauptmietzins. (T4); Beisatz: Im Fall einer einseitigen gesetzlichen Erhöhung des Hauptmietzinses (hier aufgrund des Vorliegens des Tatbestandes des § 12a Abs 3 MRG) liegt somit keine auf ihre Angemessenheit nicht überprüfbare Vereinbarung in einem vor dem 1. 1. 1982 geschlossenen „Altvertrag" vor. (T5)
  • 6 Ob 10/08a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 10/08a
    Beis wie T3; Beisatz: Das betrifft sowohl Geschäftsraum- als auch Wohnungsmietverträge. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083788

Dokumentnummer

JJR_19960129_OGH0002_0050OB00151_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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