RS OGH 1995/5/18 6Ob565/95

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Norm

MRG §16 Abs9

Rechtssatz

Nach § 16 Abs 6 MRG idF BGBl 1985/559 (nunmehr § 16 Abs 9 MRG idF BGBl 1993/800) kann der Vermieter eine Erhöhung des Hauptmietzinses aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung nur für die Zeit nach erfolgter Einmahnung der Erhöhung verlangen. Diese Vorschrift ist analog auch auf die Miete eines Grundstücks anzuwenden, auf dem der Mieter ein Superädifikat errichten durfte und errichtet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069766

Dokumentnummer

JJR_19950518_OGH0002_0060OB00565_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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