Norm
MRG §16 Abs1Rechtssatz
In Art II Abschn II Z 5 des 3. WÄG ist normiert, daß nicht mehr nur der einmal wirksam vereinbarte Mietzins, sondern auch die wirksam vereinbarte Wertsicherung ihre Rechtswirksamkeit behalten. Deshalb kommt eine Orientierung der Zulässigkeit der Wertsicherungserhöhungen für Verträge vor dem 1. 1. 1982 (Inkrafttreten des MRG) an § 16 Abs 1 MRG kraft gesetzlicher Anordnung nicht mehr in Betracht. War im Abschlußzeitpunkt eine freie Mietzinsbildung und Wertsicherungsvereinbarung zulässig, bleibt diese zulässig. Insofern ist die Regelung des § 16 Abs 9 MRG nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111849Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0050OB00081_99V0000_001