Norm: MRG §16 Abs1MRG §16 Abs6MRG idF 3.WÄG §16 Abs9
Rechtssatz: Eine gesetzliche Anbindung der Mietzinshöhe an während der Mietdauer eintretende Schwankungen des Niveaus der Geschäftsraummieten nach oben oder nach unten, ist weder aus § 16 Abs 1 Einleitungssatz MRG noch aus § 16 Abs 9 MRG nF, der § 16 Abs 6 MRG aF entspricht, ableitbar. Entscheidungstexte 5 Ob 67/95 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §1432MRG §16 Abs6MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Daß eine durch eine Indexsteigerung eingetretene Erhöhung des Mietzinses nur nach vorheriger Ankündigung und nur für künftig fällige Mietzinse begehrt werden kann, soll verhindern, daß der Mieter mit Nachforderungen konfrontiert wird, die uU seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über Gebühr belasten (Schutzzweck der
Norm: ). Dieses Argument fällt aber weg, wenn der Mieter die Wertsicherungse... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §15 Abs4MRG §16 Abs63.WÄG ArtII AbschnII Z5
Rechtssatz: Die Anführung des Monats Juli 1991 in § 16 Abs 6 MRG bedeutet nicht, daß künftig bei einer Pauschalmietzinsspaltung der Übergang von der vertraglichen zur gesetzlichen Valorisierung mit diesem Monat zu erfolgen hätte. Erst die bis zur Aufspaltung gemäß der vertraglichen Wertsicherungsklausel aufgewertete Hauptmietzinskomponente ist ab diesem Zeitpunkt nach der gesetzlic... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs6MRG §16 Abs93. WÄG ArtII AbschnII Z5
Rechtssatz: Nicht die Vereinbarung der Wertsicherung an sich, sondern nur der durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung sich ergebende Betrag ist in dem Maß unwirksam, in dem ein höherer als der nach § 16 Abs 1 bis 5 MRG zulässige Mietzins gefordert wird. Damit kommt es für die Zulässigkeit der Mietzinserhöhung auf den Zinstermin an, zu dem das Erhöhungsbegehren nach dem zweiten ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs6
Rechtssatz: § 16 Abs 6 MRG schließt die rückwirkende Geltendmachung von Wertsicherungsbeträgen generell aus, und zwar selbst dann, wenn eine solche Vorgangsweise im Vertrag selbst bedungen wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 19/93 Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 19/93 1 Ob 535/94 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs6
Rechtssatz: Wurde der ursprünglich vereinbarte Hauptmietzins als unzulässig auf das nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG angemessene Maß herabgesetzt, so bezieht sich die vereinbarte Wertsicherung in der Folge nur noch auf den herabgesetzten Betrag. Entscheidungstexte 5 Ob 19/93 Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 19/93 2 O... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs6
Rechtssatz: Eine Geltendmachung der Wertsicherung liegt auch dann vor, wenn sie auf Basis eines höheren als des zulässigen Hauptmietzinses erfolgte, weil die Geltendmachung einer Wertsicherung im höheren unzulässigen Ausmaß denknotwendig eine solche im zulässigen geringeren Ausmaß einschließt. Entscheidungstexte 5 Ob 19/93 Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §886MRG §16 Abs6
Rechtssatz: § 16 Abs 6 MRG hat für die Bekanntgabe des Erhöhungsbegehrens das Formerfordernis eines "Schreibens" festgelegt. Wie dieses Schreiben auszugestalten ist, ist aber im Gesetz nicht geregelt. Die für die Erfüllung des Formerfordernisses der Schriftlichkeit nötige Unterschrift bei Verträgen (§ 886 ABGB) ist hier nicht erforderlich. Selbst die Schriftform nach § 886 ABGB und damit erst recht die mildere Form ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs6 Satz2
Rechtssatz: Der Vermieter hat nach dieser Gesetzesbestimmung nur die Möglichkeit, jeweils für die Zukunft die Entrichtung des erhöhten Hauptmietzinses zu begehren oder des sich aus der vereinbarten Wertsicherung ergebenden Erhöhungsbetrages verlustig zu gehen. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Vermieter einer nachträglichen Einhebung den Vorzug geben würde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs6MRG §46 Abs2
Rechtssatz: Die durch das Erhöhungsbegehren nach § 46 Abs 2 MRG herbeigeführte Dynamisierung des Kategoriemietzinses ist wie eine vereinbarte Wertsicherung desselben im Sinne des § 16 Abs 6 MRG geltend zu machen. Dafür reicht - zumindest nach der Rechtslage vor der MRGNov 1985 - die Vorschreibung des erhöhten Hauptmietzinses aus. Entscheidungstexte 5 Ob 104/8... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs6MRG idF 3.WÄG §16 Abs9
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 16 Abs 6 MRG gilt nur für Hauptmietverhältnisse, nicht aber für Untermietverhältnisse. Entscheidungstexte 7 Ob 693/87 Entscheidungstext OGH 15.10.1987 7 Ob 693/87 Veröff: SZ 60/210 = WoBl 1988,38 (Würth vgl dagegen Call b Nr 26,49) = MietSlg XXXIX/46 1 O... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1MRG §16 Abs6MRG §44 Abs1WGG §14
Rechtssatz: Eine Wertsicherungsklausel entfaltet nur in dem Bereich Wirksamkeit, der zwischen dem ursprünglich vereinbarten und entgegen dem Kostendeckungsgrundsatz unter dem wahren Wert liegenden Entgelt und dem zulässigen und gesetzlich auch gebotenen Entgeltsbetrag liegt. Entscheidungstexte 5 Ob 69/87 Entscheidungstext OGH 06.10... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1MRG §16 Abs6
Rechtssatz: Der im MRG zum Ausdruck kommende Gedanke, eine "Versteinerung" der Mietzinsobergrenzen zu vermeiden, sondern eine Anpassung an den jeweiligen Geldwert vorzusehen, rechtfertigt es auch, daß der als angemessen festgestellte Betrag des Hauptmietzinses einer Wertsicherung unterworfen wird. Entscheidungstexte 5 Ob 19/86 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs6
Rechtssatz: Ein verfehltes Erhöhungsbegehren muß der Mieter nicht weiter beachten; schon gar nicht ist er verpflichtet, der - unrichtigen - Vorschreibung Folge zu leisten, wenn später eine wirksame Erhöhung des der Wertsicherungsvereinbarung zugrunde liegenden
Index: eintritt. Entscheidungstexte 1 Ob 592/86 Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 592/86 Veröf... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs6
Rechtssatz: Die rückwirkende Geltendmachung der Wertsicherung ist auch ausgeschlossen, wenn sie im Vertrag ausdrücklich bedungen wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 531/86 Entscheidungstext OGH 11.03.1986 5 Ob 531/86 Veröff: SZ 59/48 = EvBl 1987/77 S 308 = RdW 1986,370 1 Ob 592/86 Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs6
Rechtssatz: Die Bestimmung, wonach der Mieter stets nur den ihm ziffernmäßig bekannten Hauptmietzins zu leisten hat und nicht mit Nachforderungen aus einer Wertsicherungvereinbarung rechnen muß, erweckt bei der gebotenen Betrachtung der gesamten Neuordnung des Mietrechts auch keine begründeten Bedenken in Richtung einer Verfassungswidrigkeit. Entscheidungstexte 5 Ob 531/... mehr lesen...