RS OGH 1996/1/16 5Ob5/96, 5Ob151/95, 5Ob148/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1996
beobachten
merken

Norm

MRG idF 3.WÄG §15 Abs4
MRG §16 Abs6
3.WÄG ArtII AbschnII Z5

Rechtssatz

Die Anführung des Monats Juli 1991 in § 16 Abs 6 MRG bedeutet nicht, daß künftig bei einer Pauschalmietzinsspaltung der Übergang von der vertraglichen zur gesetzlichen Valorisierung mit diesem Monat zu erfolgen hätte. Erst die bis zur Aufspaltung gemäß der vertraglichen Wertsicherungsklausel aufgewertete Hauptmietzinskomponente ist ab diesem Zeitpunkt nach der gesetzlichen Regel aufzuwerten. Fällt die Spaltung nicht mit einem allgemeinen Indexsprung zusammen, so wäre bei der auf die Spaltung folgenden, zu einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz führenden Indexveränderung nicht der volle Sprung seit der letzten allgemein maßgeblichen Indexzahl, sondern nur die seit der Spaltung eingetretene Änderung zu berücksichtigen, weil es bei unterschiedlichen Ausgangsmonaten sonst zu einer Überschneidung von vertraglicher und gesetzlicher Valorisierung käme. Sodann wäre der - die Verwaltung vereinfachende - Anschluß an den sich allgemein aus § 16 Abs 6 MRG ergebenden Valorisierungsrhythmus entsprechend den Kundmachungen des Bundesministers für Justiz vollzogen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 5/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 5 Ob 5/96
  • 5 Ob 151/95
    Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 151/95
  • 5 Ob 148/98w
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 148/98w
    Vgl auch; nur: Erst die bis zur Aufspaltung gemäß der vertraglichen Wertsicherungsklausel aufgewertete Hauptmietzinskomponente ist ab diesem Zeitpunkt nach der gesetzlichen Regel aufzuwerten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102435

Dokumentnummer

JJR_19960116_OGH0002_0050OB00005_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten