Norm
MRG §16 Abs6Rechtssatz
Die Bestimmung, wonach der Mieter stets nur den ihm ziffernmäßig bekannten Hauptmietzins zu leisten hat und nicht mit Nachforderungen aus einer Wertsicherungvereinbarung rechnen muß, erweckt bei der gebotenen Betrachtung der gesamten Neuordnung des Mietrechts auch keine begründeten Bedenken in Richtung einer Verfassungswidrigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069655Dokumentnummer
JJR_19860311_OGH0002_0050OB00531_8600000_001