Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin auf abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie im Gemeindegebiet von K. auf den GPn XY, XY, XY, XY, XY, XY und XY, alle KG K.-V., abgewiesen. In der Begründung: führte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein zusammenfassend aus, dass die Genehmigungsvoraussetzungen deshalb nicht vorlägen, weil der Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 11.10.2007 zu entne... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz der G. GmbH und Co Nfg KG in J. gemäß den §§ 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1, 38 Abs 1, Abs 3 und Abs 7, 43 Abs 1, Abs 2 und Abs 4, 47 Abs 1 und Abs 2, 48 Abs 1 und Abs 4 sowie 50 Abs 1 und Abs 2 AWG 2002 unter Mitanwendung der §§ 74 und 77 GewO 1994 und § 93 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung unter Berücksichtigung des § 24h Abs 5 in Verbindung mit § 19 Abs 1 und 3 UVP-G 2000 in der Fassun... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Salzburg gemäß § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 iVm §§ 11, 12, 12a, 13, 22, 26, 32b Abs 5, 50, 105, 111 und 134 Wasserrechtsgesetz, BGBl Nr 215/1959 idgF, sowie der AEV Abfallbehandlung, BGBl II Nr 9/1999, die von der H GmbH mit Antrag vom 14.01.2003 angezeigte Anpassung bestimmter Parameter an die AEV Abfallbehandlung in Bezug auf die Ableitung betrieblicher Abwässer nach Vorbehandlung und Vorreinigung in den Verbandssammler 1 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn keine nennenswerte Erhöhung der Aggressivität der eingeleiteten Abwässer zu erwarten ist, dann liegen auch kein Eingriff in die Substanz des Eigentumsrechts an der Kanalisation bzw keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 vor. Damit war die Anlagenänderung zu Recht im Anzeigenweg zur Kenntnis zu nehmen, was zur Folge hat, das dem Reinhalteverband S-P keine Parteistellung zukommt. Schlagworte § 37 Abs 4 AWG; Anzeigev... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichtbezahlung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Müllbehandlungsgebühr ist nicht strafbar, da sie primär einen Verstoß gegen §21 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz darstellt, welcher aber unter keinen der Straftatbestände des §38 Abs1 NÖ AWG subsumierbar ist. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn A Z wegen zweier Übertretungen nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (er habe als Eigentümer der Liegenschaft W, xxgasse 8, im Zeitraum vom 1.1.1989 bis 9.7.1991 1. die Annahme der Grünen Tonne verweigert und 2. keine Müllbehandlungsgebühr bezahlt) gemäß den §§17 und 38 Abs1 Z11 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz (NÖ AWG) und §2 Abs3 und §8 der Verordnung des Gemeinderates der Ortsgemeinde W vom 16. Dezember 1988 übe... mehr lesen...