Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seine Kammer 6, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Franz Triendl, dem Berichterstatter Mag. Franz Schett und dem Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol Dr. Christoph Purtscher als weiteren Mitglied über die Berufung der Fa. W. T. GmbH, K., vd Herrn Ing. H. T., I., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 08.11.2007, Zl 5Ab-1171/21-07, gemäß § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 38 Abs 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) wie folgt:
Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein zurückverwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin auf abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie im Gemeindegebiet von K. auf den GPn XY, XY, XY, XY, XY, XY und XY, alle KG K.-V., abgewiesen.
In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein zusammenfassend aus, dass die Genehmigungsvoraussetzungen deshalb nicht vorlägen, weil der Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 11.10.2007 zu entnehmen sei, dass die Zufahrtsituation zur Deponie nicht zufrieden stellend gelöst werden könne und sohin ein Genehmigungshindernis vorliege.
Dagegen hat die Berufungswerberin, vd Herrn Ing. H. T., rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammenfassend und sinngemäß vorgebracht, unter Berücksichtung der vorgeschlagenen Lösungen sei eine ausreichende Zufahrt gegeben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung ergibt sich aus § 38 Abs 8 AWG 2002, wonach über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes entscheidet.
Die Behörde I. Instanz stützt ihre ablehnende Entscheidung allein auf die aus ihrer Sicht nicht gelöste Zufahrtssituation zur geplanten Deponie. Seitens der Berufungsbehörde wird dazu die Rechtsmeinung der Behörde I. Instanz, die Zufahrt zu einer Deponie ist Bestandteil des Genehmigungsprojekts, geteilt. Dies allerdings mit der ausdrücklichen Einschränkung, dass das Projekt dort seine Grenze findet, wo die private Zufahrtsstraße in die öffentliche Straße einmündet. Gegenstand der abfallrechtlichen Beurteilung ist also die Privatstraße selbst und deren Einmündung (Einfahrtstrichter) in die öffentliche Straße. Allfällige, in der Stellungnahme des verkehrstechnischen Sachverständige vom 10.09.2007 (unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 11.09.2007 erstellt) aufgezeigte Mängel (wie etwa Engstellen) auf der öffentlichen Straße (Gemeindestraße, L 211 Unterinntalstraße) müssen im abfallrechtlichen Bewilligungsverfahren außer Betracht bleiben.
Was hingegen die Zufahrtsituation auf der Privatstraße und deren Einbindung in die öffentliche Straße anbelangt, sind dem Projekt keine eingehenden Einreichunterlagen (im Lageplan ist die Zufahrt lediglich als graue Fläche ?Baustraße? eingetragen) zu entnehmen. So stützt sich etwa der verkehrstechnische Sachverständige ua auf ein Gutachten, das gar nicht Bestandteil der Einreichunterlagen ist.
Folgerichtig wurde der Vertreter der Berufungswerberin seitens der Berufungsbehörde aufgefordert, das Projekt durch ein Straßenbauprojekt hinsichtlich der privaten Zufahrt zur Deponie ab der öffentlichen Verkehrsfläche, das den Bestimmungen der RVS (Richtlinie für Verkehr und Straße) 3.8. ?Ländliche Straßen und Wege? entspricht, zu ergänzen. Es wurde darauf hingewiesen, dass in diesem Projekt insbesondere auf die Einfahrtssituation in die öffentliche Verkehrsfläche und die Abschirmung zum Campingplatz eingegangen werden müsse. Sollte die Zufahrtsstraße lagemäßig von den bisherigen Einreichunterlagen abweichen, sei dafür auch die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Sollten diese Ergänzungen nicht binnen zwei Wochen beigebracht werden, werde das gegenständliche Ansuchen gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 15.02.2008 hat die Berufungswerberin das Einreichprojekt für die Zufahrtstraße der Berufungsbehörde vorgelegt. Mit Schreiben vom 19.02.2008 richtete die Berufungsbehörde folgendes Ersuchen an den verkehrstechnischen Sachverständigen:
?Sehr geehrter Herr DI W.,
wie Ihnen bereits im Telefonat vom 24.01.2008 mitgeteilt wurde, ist nach Rechtsansicht der Berufungsbehörde eine Privatstraße bis zur Einmündung in eine öffentliche Straße Teil eines abfallrechtlichen Deponieprojekts. Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines derartigen Deponieprojektes auch aus verkehrstechnischer Sicht hat ihre Grenze bei der Einmündung einer zur Deponie gehörenden Privatstraße in eine öffentliche Straße. Den vorliegenden Projektunterlagen ist zur geplanten Verbindung zur öffentlichen Straße nichts Näheres zu entnehmen.
Im Sinne unseres Telefonat vom 24.01.2008 wurde nun der Projektwerber aufgefordert, dazu ein der RVS 3.8. entsprechendes Projekt nachzureichen. Dies erfolgte mit Einreichung vom 15.02.2008. Es darf nun ersucht werden, diese Einreichunterlagen ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob sie für eine eingehende verkehrstechnische Beurteilung ausreichen. Eine inhaltliche Prüfung hat erst in einem weiteren Verfahrensstadium zu erfolgen.?
Der verkehrstechnische Sachverständige beantwortete dieses Ersuchen dahingehend, dass die nunmehrige Ergänzung im Hinblick auf die Zufahrtssituation für eine Prüfung aus verkehrstechnischer Sicht ausreichend ist.
Nach § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Im erstinstanzlichen Verfahren lag kein verkehrstechnischen Projekt der Zufahrtstraße vor. Es ist nun nach Ansicht der Berufungsbehörde erforderlich, unter Heranziehung (jedenfalls) eines verkehrstechnischen Sachverständigen die nunmehrigen Ergänzungen einer Beurteilung zu unterziehen. Hiebei ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch deshalb geboten, um einerseits die berechtigten Interessen des Antragsstellers angemessen berücksichtigen zu können und andererseits dem(n) Sachverständigen die Möglichkeit einzuräumen, an Ort und Stelle, mithin unter genauer Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, eine Begutachtung vorzunehmen. Überdies können bei dieser mündlichen Verhandlung (allenfalls eingelangte) Äußerungen der Nachbarn mit den beigezogenen Sachverständigen erörtert werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.