Wenn keine nennenswerte Erhöhung der Aggressivität der eingeleiteten Abwässer zu erwarten ist, dann liegen auch kein Eingriff in die Substanz des Eigentumsrechts an der Kanalisation bzw keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 vor.
Damit war die Anlagenänderung zu Recht im Anzeigenweg zur Kenntnis zu nehmen, was zur Folge hat, das dem Reinhalteverband S-P keine Parteistellung zukommt.