TE UVS Salzburg 2004/04/29 36/10004/19-2004nu

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch die Kammervorsitzende Dr. Elisabeth Schoibl-Ehrngruber, den Berichterstatter Mag. Peter Nußbaumer und das weitere Kammermitglied Mag. Peter Mottl über die Berufung des Reinhalteverbandes S-P in P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15.07.2003, Zahl 21601-664/91-2003, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 51 Abs 4 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF, wird die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Salzburg gemäß § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 iVm §§ 11, 12, 12a, 13, 22, 26, 32b Abs 5, 50, 105, 111 und 134 Wasserrechtsgesetz, BGBl Nr 215/1959 idgF, sowie der AEV Abfallbehandlung, BGBl II Nr 9/1999, die von der H GmbH mit Antrag vom 14.01.2003 angezeigte Anpassung bestimmter Parameter an die AEV Abfallbehandlung in Bezug auf die Ableitung betrieblicher Abwässer nach Vorbehandlung und Vorreinigung in den Verbandssammler 1 des RHV S-P zur Kenntnis genommen. Die demnach gültigen Abwassergrenzwerte enthalten für Ammonium eine zulässige Tageshöchstfracht von 10.000 mg/l.

 

Der Reinhalteverband S-P hat dagegen Berufung eingebracht wie folgt:

 

?Der Reinhalteverband S-P erhebt in offener Frist Berufung gegen den Bescheid vom 2003-07-15, Zahl: 21601-664/91-2003 betreffend die Anpassung bestimmter Parameter an die AEV Abfallbehandlung in Bezug auf die Ableitung betrieblicher Abwässer nach Vorbehandlung und Vorreinigung in den Verbandssammler 1 des RHV S-P.

 

Berufungsantrag:

Im Spruchabschnitt I. des zitierten Bescheides sind die angepassten Parameter mit Konzentrationen und Frachten in einer Tabelle zusammengefasst. Der Reinhalteverband S-P stellt den Antrag, für den Parameter Ammonium (ber. als N) einen Grenzwert für die Konzentration festzulegen und gleichzeitig die zulässige Tagesfracht (g/d) für den Parameter Ammonium an diesen Grenzwert anzupassen. Der Reinhalteverband S-P stellt daher den Antrag, für den Parameter Ammonium (ber. als N) die Konzentration mit 50 mg/l und die zulässige Tagesfracht auf 1.000 g/d entsprechend dem Bescheid vom 1993-01-11, Zahl 1/01-30.428/51-1993 zu begrenzen.

 

Begründung:

Im zitierten Bescheid führt der Amtssachverständige für Gewässerschutz richtigerweise aus, dass bei einer Erhöhung des Ammoniumeinstoßes in die Kläranlage keine nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb der Kläranlage entstehen können. Unter Berufung auf die AEV Abfallbehandlung BGBl. II Nr. 9/1999, Anlage A ist jedoch bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisationsanlagen eine Emissionsbegrenzung festzulegen. Da die Einleitung Hin den Verbandssammler 1 erfolgt und der genannte Sammler aus zementgebundenen Werkstoffen besteht (Beton ? Eiprofil ohne Oberflächenschutz), wird vom Reinhalteverband S-P durch Erhöhung der Ammoniumkonzentration eine stark nachteilige Wirkung auf die öffentliche Kanalisation, insbesondere massive Korrosionsschäden mit nachfolgend nicht mehr standfesten Kanälen, befürchtet. Entsprechend ÖNORM B 2503 idgF. wirkt schon eine Ammoniumkonzentration zwischen 30 und 60 mg/l stark angreifend (Aggressionsstufe AS 2).?

 

Im Berufungsverfahren wurde nach Abgabe zusätzlicher Stellungnahmen durch den Reinhalteverband S-P eine ergänzende Stellungnahme der wasserbautechnischen Sachverständigen erstattet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu gemäß § 67a Abs 1 AVG in einer durch eine Kammer zu treffenden Entscheidung erwogen:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Berufung nur gegen die Erhöhung der Ammonium-Konzentration in den Abwässern der H GmbH richtet. Der Bescheid des Landeshauptmannes ist daher, was seine übrigen Teile betrifft, als rechtskräftig anzusehen.

 

Gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

 

Nach § 37 Abs 2 und 3 AWG 2002unterliegen bestimmte Anlagen keiner Genehmigungspflicht bzw dem vereinfachten Verfahren.

 

Gemäß § 37 Abs 4 AWG 2002 sind sonstige Änderungen anzeigepflichtig, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können. Gemäß § 51 Abs 4 AWG 2002 hat im Anzeigeverfahren der Antragsteller Parteistellung.

 

Der angefochtene Bescheid wurde im Anzeigeverfahren nach § 54 AWG 2002 erlassen. In diesem Verfahren hatte allerdings nur der Antragsteller, das heißt die H GmbH, Parteistellung. Andere ? möglicherweise von der Anlage Betroffene ? haben nach dem Willen des Gesetzgebers keine Parteistellung. Die ? auf den ersten Blick ? fehlende Parteistellung der Berufungswerberin berechtigt aber nicht zur ungeprüften Zurückweisung der Berufung, weil nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren Bestimmungen eine beschränkte Parteistellung zumindest zu der Frage anzunehmen ist, ob die Genehmigung im Anzeigeverfahren erteilt werden durfte (vgl VfGH 29.09.2001, G 98/01 ua und VwGH 29.05.2002, 2002/04/0050, jeweils zu § 359b GewO 1994).

 

Gemäß § 77 Abs 2 AWG 2002 bedürfen Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist.

 

Die Betriebsanlage der H GmbH auf den Grundstücken 156/3, 149 und 802/3 je KG U, welche mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 26.02.1991, Zahl 1/01-30.428/33-1991, zuletzt geändert mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15.03.2001, Zahl 16/01-138/101-2001, genehmigt ist, gilt daher gemäß § 77 Abs 1 AWG 2002 auch nach dem AWG 2002 als bewilligt.

 

Die H GmbH hat mit Antrag vom 10. Juli 2002 die Anpassung bestimmter Parameter der Abwässeremissionen an die AEV Abfallbehandlung (unter anderem auch des Ammonium (ber. als N)) beantragt. Nach dem Inkrafttreten des AWG 2002 mit 2. November 2002 hat die H GmbH mit Antrag vom 14. Jänner 2003 die Durchführung des vorliegenden Verfahrens im Anzeigeverfahren beantragt.

Die Anwendung der Bestimmungen des AWG 2002 (und nicht der davor geltenden Rechtslage) konnte gemäß § 77 Abs 3 Z 3 AWG 2002 beantragt werden. Die Erteilung der vorliegenden Genehmigung im Anzeigeverfahren war daher prinzipiell möglich.

 

Aus § 37 Abs 1 AWG 2002 iVm § 37 Abs 4 Z 4 AWG 2002 ergibt sich, dass sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können, dann im Anzeigeverfahren zu genehmigen sind, soweit es sich nicht um eine wesentliche Änderung der Anlage handelt. Als wesentliche Änderung ist gemäß § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 eine Änderung anzusehen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann.

 

Bei der Verfahrensabwicklung sind nach der Verfassungsbestimmung des § 38 Abs 1 AWG 2002 alle Vorschriften anzuwenden ? mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, der Behördenzuständigkeit und das Verfahren ? die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, ? und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden.

 

Bei der vorliegenden Ableitung der betrieblichen Abwässer in die Kanalisation des RHV S-P handelt es sich um eine Indirekteinleitung gemäß § 32b Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl 215/1959, idgF. Eine solche Indirekteinleitung bedarf gemäß Indirekteinleiterverordnung ? IEV, BGBl II Nr 222/1998, einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn das Abwasser aus einem der in Anlage A genannten Herkunftsbereich stammt. In der Anlage A zur IEV wird unter Z 22 Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung angeführt.

 

Die Abwässer aus der Abfallbehandlungsanlage der H GmbH in U, Betriebsanlage Abfallwirtschaftshof I, stammen unbestrittener Maßen aus einer chemisch-physikalische Abfallbehandlungsanlage. Somit bedurfte es für die Einleitung einer entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigung.

 

Diese Genehmigung wäre gemäß § 32b Abs 5 iVm § 114 WRG 1959 im Anzeigeverfahren zu erteilen. Da aber gemäß § 38 Abs 1 AWG 2002 bei den mitanzuwendenden Materiengesetzen Verfahrensvorschriften außer Betracht bleiben, war die Bewilligung nach den Verfahrensbestimmungen des AWG 2002 zu erteilen ? inhaltlich aber die Voraussetzungen des WRG 1959 zu beachten.

 

Für die Frage, ob das Anzeigeverfahren zulässiger Weise angewandt wurde, ist zu prüfen, ob die beantragte Konsenserhöhung eine wesentliche Anlagenänderung im Sinne des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 darstellt. Das heißt, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt zu erwarten sind. Bejahendenfalls müsste das ordentliche Verfahren nach § 37 Abs 1 AWG 2002 angewandt werden.

 

Ob im Sinne des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt zu erwarten sind, ist aber auch im Licht der mitanzuwendenden Vorschriften zu beurteilen, weil nachteilige Auswirkungen einer Anlage, die nach dem WRG 1959 zu einer Versagung der Bewilligung führen, jedenfalls auch nach dem AWG 2002 als erheblich anzusehen sind.

 

Eine Wasserbenutzung kann nach § 12 Abs 1 WRG 1959 bewilligt werden (also im Sinne des § 51 Abs 1 AWG 2002 zur Kenntnis genommen werden), wenn das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung das öffentliche Interesse (§ 105 WRG 1959) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

 

Die vorliegend vom Reinhalteverband S-P ins Treffen geführten Gründe für eine Versagung der Bewilligung stellen auf eine mögliche Schädigung des von ihm betriebenen Kanalnetzes durch aggressive Abwässer ab. Eine solche Schädigung könnte eine Verletzung bestehender Rechte gemäß § 12 Abs 1 WRG 1959 darstellen. § 12 Abs 2 WRG 1959 definiert jedoch einschränkend, was als bestehende Rechte anzusehen sind, nämlich rechtmäßig ausgeübte Wasserbenutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8 WRG 1959), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und das Grundeigentum. Als Grundeigentum ist sowohl das Eigentum am Grund und Boden als auch das Eigentum an den darauf (darinnen) befindlichen Bauten zu verstehen (vgl Oberleitner, Kurzkommentar zum Wasserrechtsgesetz 1959, Manz Verlag, Wien 2004, S 34 f). Ein Eingriff in das Grundeigentum ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn die Substanz des Rechts beeinträchtigt wird (Oberleitner aaO). Ferner wenn (bei konsensgemäßer Ausübung des Benutzungsrechtes) mit einem hohen Kalkül der Eintrittwahrscheinlichkeit mit einer tatsächlichen Rechtverletzung gerechnet werden muss (vgl VwGH 27.6.2002, 99/07/0092).

 

Zur angefochtenen Erhöhung der Abwasserfracht von 1.000 g auf 10.000 g je Tag hat die wasserbautechnische Amtssachverständige Dipl.Ing.

Eva L nachstehendes Gutachten erstattet:

 

?Zur gewünschten Begründung der in der Stellungnahme vom 4.8.2003 angenommenen Parametern:

 

Die Annahme einer Gesamtstickstofffracht von 11 g/EW.d findet sich in mehreren Standardwerken zur Kläranlagenbemessung, so auch im Arbeitsblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall ATV-DVWK-A131. Die Einwohneranzahl im Einzugsgebiet des Verbandsammlers VS 1 wurde geschätzt, wobei einmal von max. 20000 EW (mehr Abwasser, darum bessere Verdünnung der Einleitungskonzentrationen der Firma HI) und einmal von min. 12500 EW (weniger Abwasser, geringe Verdünnung) mit einem Abwasseranfall von 145 l/EW.d (ein Erfahrungswert) ausgegangen wurde. Daraus errechnet sich ein Schmutzwasseranfall von 2900 m3/d für 20000 EW und eine Gesamtstickstofffracht von 220 kg/d, wobei aus Erfahrungswerten bekannt ist, dass ca. 70% davon als Ammonium - N (NH4-N) vorliegen. Der Erfahrungswert von 70% wird auch aus Messungen bei der Kläranlage Siggerwiesen bestätigt. Aus der Ammonium - N - Fracht konnte nunmehr mit Hilfe des angenommenen Schmutzwasseranfalles die Ammonium - N - Konzentration von 53 mg/l berechnet werden. Der Parameter der Ammonium - N - Konzentration im Abwasser des Verbandsammlers VS 1 vor der Einleitungsstelle H wurde also mit den üblichen Parametern zur Kläranlagenbemessung ermittelt, die dann anzuwenden sind, wenn es noch keine Messungen über die tatsächlichen Konzentrationen der Abwasserinhaltsstoffe gibt. Die sich daraus ergebenden Konzentrationen (z.B.: Ammonium - N - Konzentration 53 mg NH4-N /l, entspricht einer Ammonium - Konzentration von 68 mg NH4+/l) liegen auf der sicheren Seite und stellen somit eine mögliche und ungünstige Situation dar.

 

Das bedeutet, dass der Verbandsammler VS 1 gemäß ÖNORM B2503 auf diese Werte und somit sogar auf Aggressivitätsstufe AS 3 (sehr stark angreifend, Ammonium NH4+ > 60 mg/l) ausgelegt hätte werden müssen. In der Stellungnahme vom 4.8.2003 wurde davon ausgegangen, dass die Wässer der Firma HI nach Eintritt in den Verbandskanal sofort verdünnt werden, wodurch es zwar zu einer geringfügigen Erhöhung der Ammoniumkonzentration im Abwasser des VS 1 kommt, die Aggressivitätsstufe (AS 3) aber dieselbe bleibt.

 

In Folge werden dieselben Überlegungen mit den vom RHV Salzach - Pongau übermittelten Werten noch einmal angestellt:

 

Die Messungen des RHV Salzach - Pongau zeigen, dass die tatsächlichen Ammonium - N - Konzentrationen im Monatsmittel um 30 mg/l liegen, im Tagesmaximum aber durchaus Werte über 30 mg NH4-N/l bzw. 38 mg NH4+/l erreicht werden. Somit wäre beim vorhandenen, gegenüber Literaturwerten dünneren Abwasser gemäß ÖNORM B2503 die Aggressivitätsstufe AS 2 (stark angreifend, Ammonium NH4+>30 - 60 mg/l) ausreichend.

 

Der tatsächliche Trockenwetterdurchfluss liegt nach Schreiben von DI L zwischen 7000 und 8000 m3/ d. Mit 7000 m3/d und der Ammonium - N - Konzentration von 30 mg/l errechnet sich eine Ammonium - N - Fracht von 210 kg/d.

 

Der Abwasserkonsens der Firma HI beträgt 20 m3/d und ist zusätzlich mit 1,5 l/s beschränkt. Das bedeutet, dass die bewilligten 20 m3/d in rund 4 Stunden in den VS 1 eingeleitet werden könnten. Geht man von einer gleichmäßigen Abgabe der bewilligten Ammonium - N - Fracht in diesen 4 Stunden aus, ist mit der Einleitung von 2,5 kg/h zu rechnen. Der stündliche Trockenwetterdurchfluss zu Spitzenzeiten beträgt ca. Q/16, also 440 m3/h mit ca. 13 kg NH4-N/h. Addiert man dazu die Ammonium - N - Fracht der Firma HI (2,5 kg/h) erhält man 15,5 kg/ h und in weiterer Folge eine Ammonium - N - Konzentration von 35 mg/l bzw. 45 mg Ammonium /l, somit Aggressivitätsstufe AS 2, wie sie mindestens vorhanden sein sollte.

 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass bei einer angenommenen gleichmäßigen Einleitung der angefochtenen Ammonium - N - Fracht von 10 kg/d (und der daraus rückgerechneten Ammonium - N - Konzentration von 500mg/l bei dem genehmigten Abwasserkonsens von 20 m3/ d) zu Zeiten eines durchschnittlichen Schmutzwasseranfalles im Kanal es zu einer raschen Verdünnung kommt und damit zwar zu einer geringfügigen Erhöhung der Ammonium - N - Konzentration, aber zu keiner Verschlechterung der Aggressivitätsstufe.?.

 

Die Gutachterin ist somit zu dem Schluss gekommen, dass bei der zu erwartenden Einleitung der nunmehr bewilligten Fracht zu Zeiten eines durchschnittlichen Trockenwasserdurchflusses im Kanal es zwar zu einer geringfügigen Erhöhung der Ammonium ? N ? Konzentration kommt, aber zu keiner Verschlechterung der Aggressivitätsstufe. Auch unter diesen ungünstigen Betriebsbedingungen ist somit davon auszugehen, dass es zu keiner nennenswerten Erhöhung der Aggression im Kläranlagenzulauf kommen wird.

 

Insofern die wasserbautechnische Sachverständige keine Aussage zur Auswirkung einer (theoretisch möglichen) stoßweisen Einleitung der vollen Fracht bei geringem Durchfluss im Kanal machen konnte, weil eben nur die Tagesfracht und nicht auch eine Ammonium-Konzentration vorgegeben ist, ist festzuhalten, dass nicht einmal der Berufungswerber dies als realistische Betriebssituation dargestellt hat, zumal die Abwässer der Konsenswerberin in einem Stapelbehälter gesammelt und von dort mit einer maximalen Durchflussmenge von 1,5 l/s gleichmäßig in die Kanalisation abgegeben werden.

 

Wenn aber keine nennenswerte Erhöhung der Aggressivität der eingeleiteten Abwässer zu erwarten ist, dann liegen auch kein Eingriff in die Substanz des Eigentumsrechts an der Kanalisation bzw keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 vor.

 

An dieser Sachlage ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläranlagenzulauf nicht den technischen Erfordernissen entspricht (dieser besteht laut Berufungswerber aus Beton-Eiprofilen, die gemäß Ö-Norm nur für Abwässer der Aggressivitätsstufe AS 1 geeignet sind, obwohl jener laut Wasserbautechnikerin bereits für häusliche Abwässer auf die Aggressivitätsstufe AS 3 ausgelegt sein müsste), weil es nicht auf mögliche Beeinträchtigungen sondern auf zu erwartende Eingriffe in fremde Rechte ankommt (vgl VwGH 10.6.1999, 96/07/0196).

 

Damit war die Anlagenänderung zu Recht im Anzeigenweg zur Kenntnis zu nehmen, was zur Folge hat, das dem Berufungswerber keine Parteistellung zukommt.

 

Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Was die vom Berufungswerber angesprochene fehlende Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zur Konsenserhöhung betrifft, ist festzuhalten, dass das Gesetz eine solche Zustimmung nicht als Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung anführt. Die zivilrechtliche Zustimmung zur Einleitung ist vielmehr ? unabhängig von der wasserrechtlichen bzw abfallrechtlichen Bewilligung ? zusätzlich einzuholen. Dieser ? in der Auskunft des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15. März 2004, Zl 15.011/01-I 5/04, nicht ausdrücklich angesprochene ? Aspekt der Rechtslage wird im Übrigen auch dort so gesehen.

Dem Berufungswerber und der Konsenswerberin bleibt es ohnehin unbenommen, in einer Vereinbarung betreffend die Anpassung der Einleitung an den nunmehrigen Bescheid zusätzliche (zivilrechtliche) Auflagen festzulegen, welche die Bedenken des Berufungswerbers berücksichtigen.

Schlagworte
§ 37 Abs 4 AWG; Anzeigeverfahren; Parteistellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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