Die Nichtbezahlung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Müllbehandlungsgebühr ist nicht strafbar, da sie primär einen Verstoß gegen §21 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz darstellt, welcher aber unter keinen der Straftatbestände des §38 Abs1 NÖ AWG subsumierbar ist.