TE UVS Tirol 2007/08/28 2007/25/1905-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2007
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung der Gemeinde S., vertreten durch Bürgermeister DI J. M., Gemeindeamt,XY 62, S., vom 11.07.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 26.06.2007, U-2745/29-07, betreffend Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung gemäß § 67h in Verbindung mit § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), wie folgt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz der G. GmbH und Co Nfg KG in J. gemäß den §§ 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1, 38 Abs 1, Abs 3 und Abs 7, 43 Abs 1, Abs 2 und Abs 4, 47 Abs 1 und Abs 2, 48 Abs 1 und Abs 4 sowie 50 Abs 1 und Abs 2 AWG 2002 unter Mitanwendung der §§ 74 und 77 GewO 1994 und § 93 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung unter Berücksichtigung des § 24h Abs 5 in Verbindung mit § 19 Abs 1 und 3 UVP-G 2000 in der Fassung der Kundmachung BGBl I Nr 84/2004 zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nrn XY und XY, KG S., unter einer Reihe von Nebenbestimmungen.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung der Gemeinde S., in welcher nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens damit argumentiert wird, dass der Bescheid rechtswidrig ergangen wäre, weil wesentliche präjudizielle Verfahrensschritte nicht gesetzt worden seien. Die Erstbehörde habe fälschlicherweise das UVP-G in der Fassung 2004 angewendet, anstatt richtigerweise das UVP-G in der Fassung BGBl I Nr 89/2000. Richtigerweise hätte § 24g Abs 2 UVP-G 2000 zur Anwendung kommen müssen. Die Erstbehörde habe lediglich ergänzende Stellungnahmen von diversen Sachverständigen im nachgeschalteten UVP-Verfahren eingeholt und eine isolierte Betrachtung der Deponie und somit eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Damit habe die Behörde erster Instanz einen entscheidenden Formalfehler begangen. Eine Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung und eine Vorlage von ergänzenden Projektunterlagen vom Projektwerber wären notwendig gewesen, um die lokalen Änderungen im Gesamtkontext des Vorhabens der Brenner Eisenbahn in ihrer Summenwirkung beurteilen zu können. Erst dann hätte eine Einzelfallgenehmigung erteilt werden dürfen, wobei sich wiederum die Frage der Zuständigkeit stelle. Es werde deshalb der Antrag auf Bescheidbehebung wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger Gesetzesanwendung gestellt.

 

Die Berufungsbehörde hat hierzu wie folgt erwogen:

 

Der alleinige Zweck dieser Deponie ist die ausschließliche Ablagerung von Bodenmaterial aus den Baustellen der Unterinntaltrasse. Die Deponierung des Bodenmaterials ausschließlich aus Baustellen der Unterinntaltrasse ist der Brenner Eisenbahngesellschaft zuzurechnen. Die am 26.08.2005 beantragten Ablagerungen stehen damit in unmittelbarem und untrennbarem Zusammenhang mit dem Ausbau der Eisenbahn-Hochleistungsstrecke im Unterinntal, für welche in BGBl II Nr 359/1999 die Trassenverordnung erlassen wurde.

 

Sowohl das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in seinem Antwortschreiben vom 07.03.2006 an die Gemeinde S., als auch der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol in seinem Berufungsbescheid vom 29.11.2006, Zl: 2006/26/0636-21, haben angenommen, dass eine Änderung des UVP-pflichtigen Vorhabens einer Ergänzung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 24g UVP-G bedürfte. Die Äußerung des Bundesministers erfolgte dabei in Unkenntnis der Details und auf Grundlage des von der Gemeinde S. geschilderten Sachverhaltes. Auch gab es zu dieser Zeit noch nicht den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 21.12.2006, Zl BMVIT-220.150/0027-II/SCH2/2005.

 

Sowohl der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol in seinem oben zitierten Berufungserkenntnis als auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in seinem Bescheid vom 03.05.2007, Zl: BMVIT-220.150/0007-IV/SCH2/2007, führen aus, dass auf Grund des sachlichen Zusammenhangs im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G die Errichtung und der Betrieb gegenständlicher Bodenaushubdeponie zum Vorhaben ?Ausbau Unterinntal? zählt. Im gegenständlichen Fall ist das UVP-G 2000 in der Fassung BGBl I Nr 50/2002 und der Kundmachung BGBl I Nr 84/2004 anzuwenden. Weiters stellen beide Behörden fest, dass auch die Bestimmung des § 24h Abs 5 UVP-G zur Anwendung gelangt.

 

Die Berufungswerberin rügt, dass durch die Erstbehörde eine unrichtige Gesetzesanwendung erfolgt wäre. Dieser Vorhalt ist aus folgenden Gründen nicht zutreffend:

 

Die Umweltverträglichkeitsprüfung-Neu wurde mit BGBl I Nr 153/2004 eingeführt. Im dort ebenfalls eingeführten § 46 Abs 18 Z 5 lit a und Abs 19 Z 3 lit b ist festgelegt, dass der 3. Abschnitt (somit die in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen) dieser Novelle für die angeführten Vorhaben, worunter gegenständlich beantragte Bodenaushubdeponie fällt, nicht anzuwenden ist.

 

Das UVP-Verfahren für die Unterinntaltrasse wurde vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl I Nr 89/2000 abgeschlossen und die Trassenverordnung mit BGBl II Nr 359/1999 kundgemacht. § 48 Abs 8 UVP-G 2000 ordnet das In-Kraft-Treten der novellierten Bestimmungen mit 11.08.2000 an. Hiezu enthält § 48 Abs 9 UVP-G 2000 Übergangsbestimmungen, die aber nicht zum Tragen kommen, weil das Vorhaben ?Ausbau Unterinntal? bereits nach der alten Fassung vom dritten Abschnitt des UVP-G in der Fassung BGBl Nr 773/1996 erfasst war und im UVP-Verfahren weder die Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet wurde, noch keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand.

 

Daraus folgt, dass im gegenständlichen Verfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung in ihrer alten Version in der Fassung BGBl I Nr 50/2002 und der Kundmachung BGBl I Nr 84/2004 gilt. Demnach gelten die §§ 24g und 24h Abs 1 bis Abs 6 in der mit BGBl I Nr 89/2000 eingeführten Version.

 

Die Erstbehörde hat diese Bestimmungen zur Anwendung gebracht, zumal sie richtigerweise ausführt, dass im gegenständlichen Verfahren das UVP-G 2000 in der Fassung BGBl I 50/2002 und der Kundmachung BGBl I Nr 84/2004 zur Anwendung gelangt. Durch die Novellen BGBl I Nrn XY, XY, XY und XY ist bezüglich § 24g keine Änderung eingetreten. Eine in der Berufung behauptete Anwendung des Gesetzes in einer unrichtigen Version liegt daher nicht vor. Im bekämpften Bescheid wird der § 24g in der mit BGBl I Nr 89/2000 eingeführten Version zitiert und angewendet. Demgegenüber ist bei der Zitation des § 24g in der Berufung insofern ein Fehler unterlaufen, als in Abs 2 Z 2 eine Wortfolge fehlt.

 

Um gegenständliche Bewilligung wurde mit Schreiben vom 26.08.2005 (bei der Behörde eingelangt am 29.08.2005) angesucht. Im Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 21.12.2006 wurde der Brenner Eisenbahngesellschaft die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Änderungen und die Genehmigungen für Kunstbauten im Bereich des Tunnels S.?T. von NBS-Km 47,375 bis 53,530 erteilt.

Gemäß § 24g Abs 1 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl I Nr.89/2000 kann das Vorhaben bis zur Erlassung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit

1. durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird oder

2. mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können.

 

In dem den bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren haben die Sachverständigen das Projekt auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 AWG 2002 hin überprüft. Dabei sind die Sachverständigen sämtlicher Fachbereiche zum Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben die Genehmigungsvoraussetzungen, fallweise bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen, erfüllt. Aus den in sämtlichen Fachbereichen positiven Sachverständigengutachten ergibt sich eindeutig, dass durch diese Änderung die beiden obzitierten Voraussetzungen des § 24g Abs.1 UVP-G 2000 erfüllt werden. Es wird darauf aufbauend in der Begründung des bekämpften Bescheides dargelegt, warum mit gegenständlicher Maßnahme keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können. Den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung wird so Rechnung getragen. Zusammenfassend stellt sich das Ergebnis dermaßen dar, dass durch die spruchgemäßen Vorschreibungen zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beigetragen wird.

 

Somit ist Abs 1 des § 24g UVP-G 2000 anzuwenden. Nur wenn Abs 1 nicht anzuwenden ist (?Bei anderen als von Abs 1 erfassten Änderungen des Vorhabens?), kommt Abs 2 zum Tragen. Dort sind die in der Berufung geforderte Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung und eine Vorlage von ergänzenden Projektunterlagen vorgesehen. Diese Bestimmungen kommen jedoch in diesem Verfahren nicht zum Tragen, weil Abs 1 anzuwenden ist.

 

Die beantragte Bewilligung wurde von der Erstbehörde somit rechtmäßig und unter Anwendung der zutreffenden Gesetzesbestimmungen ohne die Verletzung von Verfahrensvorschriften erteilt, weshalb die gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen ist.

Schlagworte
Die, Umweltverträglichkeitsprüfung-Neu, wurde, mit, BGBl I Nr 153/2004 eingeführt. Im, dort, ebenfalls, eingeführten, § 46 Abs 18 Z 5 lit a und Abs 19 Z 3 lit a, ist, festgelegt, dass, der, 3. Abschnitt, (somit, die, in, diesem, Verfahren, relevanten, Bestimmungen), dieser, Novelle, für, die, angeführten, Vorhaben, worunter, gegenständliche, Bodenaushubdeponie, fällt, nicht, anzuwenden, ist. Das, UVP-Verfahren, für, die, Unterinntaltrasse, wurde, vor, dem, Inkrafttreten, der, Novelle, BGBl I Nr 89/2000 abgeschlossen, und, die, Trassenverordnung, mit, BGBl II Nr 359/1999, kundgemacht. § 48 Abs 8 UVP-G 2000 ordnet, das, Inkrafttreten, der, novellierten, Bestimmungen, mit, 11.08.2000, an. Hiezu, enthält, § 48 Abs 9 UVP-G 2000, Übergangsbestimmungen, die, aber, nicht, zum, Tragen, kommen, weil, das, Vorhaben, ?Ausbau-Unterinntal?, bereits, nach, der, alten, Fassung, vom, dritten, Abschnitt, des, UVP-G, in, der, Fassung, BGBl Nr 773/1996, erfasst, war, und, im, UVP-Verfahren, weder, die, Richtlinie, 85/337/EWG, in, der, Fassung, 97/11/EG, unmittelbar, angewendet, wurde, noch, keine, gemeinschaftsrechtliche, Verpflichtung, zur, Durchführung, einer, Umweltverträglichkeitsprüfung, bestand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten