RS UVS Steiermark 1997/10/06 30.4-120/97

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Veröffentlicht am 06.10.1997
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Rechtssatz

Untersuchungskosten können nicht auf die Rechtsgrundlage des § 45 Abs 2 LMG gestützt werden, wenn ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach der Spielzeugkennzeichnungsverordnung BGBl. 1029/1994 vorliegt. So sind Verstöße gegen Bestimmungen dieser Verordnung als Übertretungen des UWG zu bestrafen, da diese Verordnung aufgrund des § 32 UWG erlassen wurde, und nicht aufgrund des § 29 LMG wie die Spielzeugverordnung BGBl. 823/1994. So hat die Spielzeugverordnung einen anderen Regelungsinhalt und keinen Zusammenhang mit den Bestimmungen des LMG.

Schlagworte
Untersuchungskosten Spielzeug Kennzeichnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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