Untersuchungskosten können nicht auf die Rechtsgrundlage des § 45 Abs 2 LMG gestützt werden, wenn ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach der Spielzeugkennzeichnungsverordnung BGBl. 1029/1994 vorliegt. So sind Verstöße gegen Bestimmungen dieser Verordnung als Übertretungen des UWG zu bestrafen, da diese Verordnung aufgrund des § 32 UWG erlassen wurde, und nicht aufgrund des § 29 LMG wie die Spielzeugverordnung BGBl. 823/1994. So hat die Spielzeugverordnung einen anderen Regelungsinhalt und keinen Zusammenhang mit den Bestimmungen des LMG.