Begründung: Das Erstgericht sprach aus, daß die Unterbringung der Kranken Helene L***** im geschlossenen Bereich des Landesnervenkrankenhauses Hall i.T. für die Dauer von einem Monat ab dem Beginn der Unterbringung, also bis zum 5. 3. 1991, zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den dagegen erhobenen Rekurs der Kranken, vertreten durch den Patientenanwalt, zurück. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es... mehr lesen...
Begründung: Am 17.11.1987 stellte der Magistrat der Stadt St. Pölten den Antrag, hinsichtlich der am 15.11.1987 geborenen Sabrina F*** gemäß § 26 Abs 2 JWG die unter einem verfügte sofortige Unterbringung dieses Kindes in einem von der Jugendhilfe auszuwählenden Heim oder an einem Pflegeplatz zu genehmigen und ein Ausfolgeverbot zu erlassen, das auch das Krankenhaus St. Pölten betreffen solle, wo sich das Kind derzeit noch aufhalte. Die Eltern Herbert und Evelyne F*** sprachen sic... mehr lesen...
Begründung: Die beiden pflegebefohlenen Knaben sind Zwillinge. Sie kamen am 2. Februar 1987 zur Welt. Ihre Eltern hatten am 15. November 1974 geheiratet. Zur Zeit der Geburt der Zwillinge standen die Mutter im 31., der Vater im 47. Lebensjahr. Eine im August 1975 geborene Schwester der Zwillinge wächst in einer Pflegefamilie heran. Die Wohnverhältnisse der Eltern sind überaus beengt. Das Einkommen der Eltern beschränkt sich auf Leistungen des Arbeitsamtes an Notstandshilfe. Bereit... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12EO §378 AEO §379JWG §26 Abs2
Rechtssatz: Eine einstweilige Verfügung im technischen Sinn oder auch eine vorläufige Maßnahme mit der (hier: von den Eltern) die Aussetzung der gemäß § 26 Abs 2 JWG getroffenen Erziehungshilfemaßnahme bis zu ihrer gerichtlichen Genehmigung begehrt wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen, und stünde mit den Grundvoraussetzungen in einem unlösbaren Widerspruch. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Am 14. Februar 1986 wurden die drei Kinder vom Bezirksjugendamt für den 12. Bezirk im Zentralkinderheim der Stadt Wien untergebracht. Am 21. Februar 1986 beantragte das Bezirksjugendamt für den 12. Bezirk die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe hinsichtlich der drei Kinder gemäß § 26 Abs.2 JWG. Zur
Begründung: wurde im wesentlichen vorgebracht, die Kinder würden laut Mitteilung von Hausbewohnern mißhandelt; von Sozialarbeitern sowie im Städtischen Kindertageshei... mehr lesen...
Gründe: Aus dem Akt 1 U 28/84 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz ergibt sich folgender Sachverhalt: Auf Grund einer Anzeige des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz und nach Erhebungen des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark beantragte die Staatsanwaltschaft am 29.Dezember 1983 beim Bezirksgericht für Strafsachen Graz die Bestrafung des am 9.Mai 1923 geborenen Vieh- und Fleischhändlers Emmerich S*** sen und des am 14. März 1950 geborenen Fleischhauerme... mehr lesen...
Norm: ViehWG 1976 §26 Abs2ViehWG 1983 §27 Abs2
Rechtssatz: Eine - wenngleich den Bestimmungen des Accordino-Abkommens vom 12.05.1949, BGBl 1957/125 zuwider stattfindende - Verbringung im Zollinland fällt nicht unter den Tatbestand, es sei denn, daß schon der Import der Ware unter Umständen erfolgte, die zumindest Fahrlässigkeit bei der letztlich widerrechtlichen Inanspruchnahme einer Begünstigung nach dem § 5 VWG 1983 erkennen lassen. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2bJWG §26 Abs2MRK Art5 Abs1 litd III4eMRK Art5 Abs1 litd IV4aStGG Art8
Rechtssatz: Wird behauptet, daß durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 26 Abs 2 JWG getroffene Maßnahme das Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt wurde, ist die Beschwer nicht deshalb zu verneinen, weil die Heimunterbringung vor Abschluß des Rechtsmittelverfahrens beendet wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art94JWG §26 Abs2
Rechtssatz: Ob die Art und Weise, wie die Kindesabnahme durch die Organge der Verwaltungsbehörede erfolgte, gesetzwidrig war, kann im Verfahren nach § 26 JWG nicht nachgeprüftt werden, da es sich bei der dabei angewendeten Befehlsgewalt und Zwangsgewalt um hoheitliche Maßnahmen der Verwaltung handelt. Entscheidungstexte 1 Ob 776/82 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Norm: B-VG Art140JWG §26 Abs2
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 26 Abs 2 JWG. Entscheidungstexte 5 Ob 503/78 Entscheidungstext OGH 31.01.1978 5 Ob 503/78 2 Ob 549/88 Entscheidungstext OGH 17.05.1988 2 Ob 549/88 Auch European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2bJWG §26 Abs2
Rechtssatz: Ob eine Genehmigung einer Maßnahme gemäß § 26 Abs 2 JWG schon vor ihrer Durchführung möglich ist, könnte nur allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachlage ergeben, aber niemals eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Entscheidungstexte 5 Ob 71/67 Entscheidungstext OGH 14.06.1967 5 Ob 71/67 ... mehr lesen...
Norm: JWG §26 Abs2JWG §26 Abs3JWG §27
Rechtssatz: Bei der gerichtlichen Erziehungshilfe ist es - zum Unterschied von der Fürsorgeerziehung (§§ 11 Abs 1 und 29 Abs 1 JWG) - Sache des Gerichtes, nicht nur die Erziehungshilfe grundsätzlich anzuordnen, sondern - wie sich aus § 26 Abs 2 und 3 und § 27 JWG ergibt - auch konkret die im Einzelfall nötigen Maßnahmen zu bestimmen bzw zu genehmigen, deren Durchführung dann Sache der Verwaltungsbehörde ist... mehr lesen...