Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Wird behauptet, daß durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 26 Abs 2 JWG getroffene Maßnahme das Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt wurde, ist die Beschwer nicht deshalb zu verneinen, weil die Heimunterbringung vor Abschluß des Rechtsmittelverfahrens beendet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006766Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011