Norm
JWG §26 Abs2Rechtssatz
Bei der gerichtlichen Erziehungshilfe ist es - zum Unterschied von der Fürsorgeerziehung (§§ 11 Abs 1 und 29 Abs 1 JWG) - Sache des Gerichtes, nicht nur die Erziehungshilfe grundsätzlich anzuordnen, sondern - wie sich aus § 26 Abs 2 und 3 und § 27 JWG ergibt - auch konkret die im Einzelfall nötigen Maßnahmen zu bestimmen bzw zu genehmigen, deren Durchführung dann Sache der Verwaltungsbehörde ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0063581Dokumentnummer
JJR_19581017_OGH0002_0060OB00254_5800000_001