Norm
ViehWG 1976 §26 Abs2Rechtssatz
Eine - wenngleich den Bestimmungen des Accordino-Abkommens vom 12.05.1949, BGBl 1957/125 zuwider stattfindende - Verbringung im Zollinland fällt nicht unter den Tatbestand, es sei denn, daß schon der Import der Ware unter Umständen erfolgte, die zumindest Fahrlässigkeit bei der letztlich widerrechtlichen Inanspruchnahme einer Begünstigung nach dem § 5 VWG 1983 erkennen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0081831Dokumentnummer
JJR_19860311_OGH0002_0110OS00028_8600000_001