Norm
B-VG Art94Rechtssatz
Ob die Art und Weise, wie die Kindesabnahme durch die Organge der Verwaltungsbehörede erfolgte, gesetzwidrig war, kann im Verfahren nach § 26 JWG nicht nachgeprüftt werden, da es sich bei der dabei angewendeten Befehlsgewalt und Zwangsgewalt um hoheitliche Maßnahmen der Verwaltung handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053922Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00776_8200000_002