Entscheidungsgründe: Die Klägerin, ein deutsches Unternehmen, erzeugt Eierteigwaren und vertreibt diese unter anderem in Österreich und in Deutschland unter den für sie in Österreich und Deutschland für die Warenklasse 30 jeweils geschützten Wortbildmarken: Die österreichische Marke IR 605 451 ist seit 29. 7. 1993 registriert, die deutsche Basismarke DE 2035658 wurde am 5. 5. 1993 eingetragen. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Vorarlberg, ist Lebensmittelgroßhändler und vert... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Urteilsveröffentlichung soll nach Lehre und ständiger Rechtsprechung eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, daß diese Meinung weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen läßt. Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzu... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs5
Rechtssatz: Kann der Veröffentlichung des Urteilsspruches auch ein unbeteiligter Laie unschwer entnehmen, daß der Beklagte bestimmte, vom Kläger beanstandete, im einzelnen auch angeführte Behauptungen in Werbebroschüren und Werbemitteln wegen ihrer Unrichtigkeit zu unterlassen hat, so ist die durch die Urteilsveröffentlichung angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit gewährleistet. Einer ergänzenden Veröffentlichung der Wie... mehr lesen...
Norm: MSchG §55PatG 1970 §149 Abs2UWG §25 Abs5
Rechtssatz: In der Erkenntnis, dass mit der Veröffentlichung des Urteilsspruches allein die angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit nicht immer gewährleistet ist, eröffnete der Gesetzgeber in § 25 Abs 5 erster Satz UWG in der Fassung der UWG-Novelle 1980 die Möglichkeit der Veröffentlichung einer vom Urteilsspruch abweichenden oder ihn ergänzenden, auch für einen unbeteiligten Laien erfassbaren k... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs5
Rechtssatz: Die Auffassung, auch die Kostenentscheidung sei, weil Bestandteil des Spruches, mitzuveröffentlichen, kann nicht aufrechterhalten werden. Damit wird das Publikum nicht über einen maßgeblichen Umstand aufgeklärt. Entscheidungstexte 4 Ob 91/93 Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 91/93 Veröff: SZ 66/91 ... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs5
Rechtssatz: Die Veröffentlichung der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung hat insofern auch einen entsprechenden Aufklärungswert, als damit klargestellt wird, daß das Gericht ein berechtigtes Interesse des Klägers zur Urteilsveröffentlichung bejaht hat und nicht etwa der Kläger aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten die Veröffentlichung vornimmt. Entscheidungstexte 4... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte vertreibt in Italien (ua) Hemden und Jogginganzüge mit der Markenaufschrift "B***". Sie steht mit der GI.RO Moda Italiana Textilgroßhandel GmbH Klagenfurt in Geschäftsverbindung; deren Geschäftsführer Willibald G*** hat bei der Beklagten in Italien einmal Waren mit der Aufschrift "B***" gekauft. Im Zuge dieser Geschäftsverbindung führte G*** im allgemeinen die gekauften Waren in der Form nach Österreich ein, daß er sie entweder mit dem Firmenlastk... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei betreibt in Innsbruck in mehreren Verkaufsstellen das Blumenbindergewerbe. Sie hat seit Beginn des Jahres 1986 bis zur Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 14.5.1986 (und weitgehend auch danach) die Betriebsstätten Höttinger Au 40 a, Amraserstraße 50 und Amraser Seestraße 6 jeweils an Sonn- und Feiertagen - und damit insgesamt an mehr als 6 Sonn- und Feiertagen im Jahr - offengehalten. Die Betriebsstätte Höttinger Au 40 a liegt vom (nä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei betreibt in mehr als 50 Verkaufsstellen, darunter auch in der Zweigniederlassung in Linz, Mozartstraße 36 (Ecke Dinghoferstraße), das Gewerbe der Gärtner und Blumenbinder. Sie hielt dieses Geschäft vom Ostersonntag den 30.3.1986, bis zum 1.6.1986 an allen Sonn- und Feiertagen geöffnet, ebenso an den weiteren Sonntagen 29.6., 13.7. und 20.7.1986. Die klagende Landesinnung (§ 14 UWG) begehrte zuletzt (ON 17, 34) die beklagte Partei schuldig z... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs5
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Prozeßkosten sowie der Ausspruch über die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gehören zum Urteilsspruch und sind, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs 5 UWG nicht vorliegen, in die Veröffentlichung des Urteilsspruches mitaufzunehmen. Entscheidungstexte 4 Ob 322/84 Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 322/84 Veröff: RdW 1... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs5
Rechtssatz: Sind mehrere, für den beanstandeten Wettbewerbsverstoß in unterschiedlichem Ausmaß mitverantwortliche Beklagte vorhanden, ist eine Differenzierung bei der Veröffentlichung des Urteilsspruches dahingehend zulässig, daß die Beklagten nur in dem Teil des Urteilsspruches genannt werden, der ihnen zur Last gelegt worden ist. Entscheidungstexte 4 Ob 340/80 Ents... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs5
Rechtssatz: Das Ausmaß der Veröffentlichung und der damit zu erzielenden Aufklärung hängt von dem Ausmaß der irreführenden Reklame ab. Entscheidungstexte 3 Ob 758/54 Entscheidungstext OGH 15.12.1954 3 Ob 758/54 Veröff: SZ 27/318 = ÖBl 1955,14 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS007... mehr lesen...