Norm
UWG §25 Abs5Rechtssatz
Die Auffassung, auch die Kostenentscheidung sei, weil Bestandteil des Spruches, mitzuveröffentlichen, kann nicht aufrechterhalten werden. Damit wird das Publikum nicht über einen maßgeblichen Umstand aufgeklärt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Zur älteren gegenteiligen Rechtsprechung siehe RS0079961.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079958Dokumentnummer
JJR_19930727_OGH0002_0040OB00091_9300000_002