Norm
UWG §25 Abs5Rechtssatz
Sind mehrere, für den beanstandeten Wettbewerbsverstoß in unterschiedlichem Ausmaß mitverantwortliche Beklagte vorhanden, ist eine Differenzierung bei der Veröffentlichung des Urteilsspruches dahingehend zulässig, daß die Beklagten nur in dem Teil des Urteilsspruches genannt werden, der ihnen zur Last gelegt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079952Dokumentnummer
JJR_19810317_OGH0002_0040OB00340_8000000_004