RS OGH 1981/3/17 4Ob340/80 (4Ob341/80)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1981
beobachten
merken

Norm

UWG §25 Abs5

Rechtssatz

Sind mehrere, für den beanstandeten Wettbewerbsverstoß in unterschiedlichem Ausmaß mitverantwortliche Beklagte vorhanden, ist eine Differenzierung bei der Veröffentlichung des Urteilsspruches dahingehend zulässig, daß die Beklagten nur in dem Teil des Urteilsspruches genannt werden, der ihnen zur Last gelegt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 340/80
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 340/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079952

Dokumentnummer

JJR_19810317_OGH0002_0040OB00340_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten