Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*** O*** DER G*** UND B***, Linz, Hessenplatz 3,
vertreten durch Dr. Eduard Saxinger und Dr. Peter Baumann, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei H*** B*** Gesellschaft mbH, Gerasdorf, Brünnerstraße 151, vertreten durch Dr. Hans Bichler, Dr. Daniel Charim und Dr. Wolfgang Spitzy, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 400.000,--) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 50.000,--), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6. August 1987, GZ 3 R 51/87-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 9. Dezember 1986, GZ 10 Cg 156/86-35, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
1.
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
2.
Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch über das Veröffentlichungsbegehren (Pkt 3 des Ersturteils) und im Kostenpunkt dahin abgeändert, daß es insoweit zu lauten hat:
"Die klagende Partei wird ermächtigt, den stattgebenden Teil des Urteilsspruches binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils in einer Samstagausgabe der "O.Ö. Nachrichten" und in den "Kammernachrichten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich" im Textteil in Normallettern, mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt geschriebenen Prozeßparteien, auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen. Das Mehrbegehren (Veröffentlichung in der "Neuen Kronen-Zeitung", Ausgabe Oberösterreich) wird abgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 76.372,30 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz (hievon S 6.470,21 Umsatzsteuer und S 5.200,-- Barauslagen) und die mit S 12.290,85 bestimmten Verfahrenskosten zweiter Instanz (hievon S 1.117,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.349,36 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 1.425,70 Umsatzsteuer und S 1.666,66 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei betreibt in mehr als 50 Verkaufsstellen, darunter auch in der Zweigniederlassung in Linz, Mozartstraße 36 (Ecke Dinghoferstraße), das Gewerbe der Gärtner und Blumenbinder. Sie hielt dieses Geschäft vom Ostersonntag den 30.3.1986, bis zum 1.6.1986 an allen Sonn- und Feiertagen geöffnet, ebenso an den weiteren Sonntagen 29.6., 13.7. und 20.7.1986.
Die klagende Landesinnung (§ 14 UWG) begehrte zuletzt (ON 17, 34) die beklagte Partei schuldig zu erkennen, es im Handel mit Blumen zu unterlassen, Verkaufsgeschäfte in Linz, insbesondere im Hause Linz, Mozartstraße 36, ausgenommen aber das Geschäft in der Kaarstraße beim Mühlkreisbahnhof, an mehr als sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr offen zu halten, und die klagende Partei zu ermächtigen, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils in den Samstagausgaben der "O.Ö. Nachrichten", der "Kronen-Zeitung, Ausgabe Oberösterreich" sowie der "Kammernachrichten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich" in näher bezeichneter Form zu veröffentlichen. Die beklagte Partei verstoße mit dem Offenhalten dieser Verkaufsstelle gegen das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG), das Arbeitsruhegesetz (ARG) und die dazu ergangene Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO); sie handle damit auch gegen die guten Sitten iS des § 1 UWG, weil sie sich einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Verkaufsstelle in der Mozartstraße liege "bei" Krankenanstalten, so daß sie gemäß Punkt I Z 2 lit c aa der Anlage zur ARG-VO zur Betreuung der Kunden im Detailverkauf während der Besuchszeiten dieser Krankenanstalten offengehalten werden dürfe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:
Die Entfernung (= Geh- oder Fahrstrecke) vom Geschäft der beklagten Partei in der Mozartstraße beträgt
a) bis zum Eingang des Krankenhauses der Elisabethinen (Fadingerstraße gegenüber Pochestraße) rund 420 m;
b) bis zum Eingang des Diakonissenkrankenhauses in der Weißenwolffstraße 480 m;
c) bis zum Nebeneingang des Allgemeinen Krankenhauses geringfügig mehr als nach lit b; in der Luftlinie beträgt diese Entfernung allerdings nur 340 m;
d) bis zum Eingang des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder (Rudigierstraße/Herrenstraße) rund 580 m;
e) bis zum Eingang des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern (Herrenstraße) noch beträchtlich mehr.
In Linz gibt es etwa 50 bis 60 Blumengeschäfte, davon etwa 20, die nicht weiter von Krankenhäusern entfernt liegen als die Verkaufsstelle der beklagten Partei in der Mozartstraße. An Sonn- und Feiertagen haben außer den Blumengeschäften in den Bahnhöfen ein Blumengeschäft im Krankenhaus der Elisabethinen und zwei Geschäfte in der Nähe von Friedhöfen geöffnet. Einige Blumengeschäfte in Linz liegen zu einzelnen Krankenhäusern wesentlich näher als das Geschäft der beklagten Partei in der Mozartstraße. Dieses wird jedoch häufig von Leuten aufgesucht, die bei der vor dem Geschäft liegenden Autobushaltestelle der Linien 20 und 21 aussteigen. Unter den Käufern an Sonn- und Feiertagen waren häufig Krankenhausbesucher, die Blumen für die Krankenhausbesuche kauften.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß der beklagten Partei ein wiederholter sittenwidriger Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsbetriebszeiten-Gesetz anzulasten sei, weil sie an mehr als sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr das Geschäft in der Mozartstraße offengehalten habe und ihr Ausnahmsbestimmungen, die sie zu einem darüber hinausgehenden Offenhalten dieses Geschäftes berechtigten, nicht zugute kämen. Das Geschäft der beklagten Partei in der Mozartstraße befinde sich nämlich nicht "bei" einem Krankenhaus im Sinne der Anlage zur ARG-VO. Im Hinblick auf die Vielzahl der Verstöße entspreche das erhobene Veröffentlichungsbegehren dem Informationsbedürfnis der Konsumenten und Mitbewerber. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Ausspruch über das Unterlassungsbegehren, wies das Veröffentlichungsbegehren in teilweiser Stattgebung der Berufung ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, im bestätigten Teil S 60.000,--, im abändernden Teil S 15.000,--, nicht aber insgesamt S 300.000,-- übersteige und die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die Ausnahmsregelungen der ARG-VO einschränkend auszulegen seien. Die Verkaufsstelle der beklagten Partei liege nicht "bei" einem Krankenhaus, da die Entfernung zum nächstgelegenen Krankenhaus 420 m betrage. Die ARG-VO ermögliche das Offenhalten an Sonn- und Feiertagen nur jenen Geschäften, die räumlich nahe beim Eingang eines Friedhofes oder eines Krankenhauses gelegen seien. Selbst die nach der Luftlinie gemessene Entfernung zum nächstgelegenen Krankenhaus betrage noch 380 m, was dem Begriff des Wortes "bei (Krankenhäusern)" gleichfalls nicht entspreche.
Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit liege aber nicht vor: Durch die Veröffentlichung des Urteils könne eine Schadensgutmachung nicht erreicht werden. Die künftige Befolgung des Unterlassungsgebotes sei gesichert. Dem Zweck, das geschäftliche Ansehen der beklagten Partei in bezug auf besonders kundenfreundliche Öffnungszeiten in die durch die Rechtsordnung gesetzten Schranken zu weisen, könne die Veröffentlichung nicht entscheidend dienen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs 3 UWG seien daher nicht gegeben.
Die beklagte Partei erhebt gegen den stattgebenden Teil, die klagende Partei gegen den abweisenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die beklagte Partei beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Unterlassungsbegehren abgewiesen werde; die klagende Partei beantragt, auch dem Veröffentlichungsbegehren stattzugeben. Hilfsweise stellen beide Parteien einen Aufhebungsantrag.
1. Zur Revision der beklagten Partei:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG in bezug auf Tätigkeiten zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen erlaubt ist. § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG verweist damit für die Zulässigkeit der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im betreffenden Gewerbebetrieb tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt werden (4 Ob 351/85; JBl 1988, 50) - auf die auf Grund des § 12 Abs 1 des Arbeitsruhegesetzes BGBl 1983/144 (ARG) erlassene und zugleich mit diesem am 1.7.1984 in Kraft getretene ARG-VO BGBl 1984/149 (inzwischen abgeändert durch die VO BGBl 1984/270 und 1985/545). Die ARG-VO enthält in der Anlage eine (teils taxative, teils demonstrative) Aufzählung der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (sogenannter Ausnahmekatalog), der als Ausnahmerecht von Arbeitnehmerschutzbestimmungen einschränkend auszulegen ist (Schwarz, Arbeitsruhegesetz 295).
Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe bestehen gemäß Pkt I Z 2 lit c der Anlage zur ARG-VO (Ausnahmekatalog)
"in Betrieben der B*** DER G*** UND B*** (für die) die Betreuung der Kunden im Detailverkauf
aa) bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten
bb) an sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor folgenden Festtagen liegen, bis 17 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Muttertag, Pfingsten, Allerheiligen (zwei Samstage vorher), Adventsonntage, Weihnachten."
Daß die Revisionswerberin im Jahre 1986 die Filiale in Linz, Mozartstraße, an mehr als sechs Sonn- und Feiertagen offen hielt, ist unbestritten. Sie beruft sich aber auf die Ausnahmebestimmung des Punktes I Z 2 lit c) aa) der Anlage zur ARG-VO, weil diese Verkaufsstelle "bei Krankenanstalten" liege und daher (zur Betreuung der Kunden im Detailverkauf) während der Besuchszeiten offengehalten werden dürfe. Die Revisionswerberin meint, daß es nicht auf die Entfernung dieser Filiale vom Eingang des jeweiligen Krankenhauses ankomme, sondern nur auf die Lage der Verkaufsstelle zum "Ende" des Areals des jeweiligen Krankenhauses (also auf die wesentlich kürzere Entfernung in der Luftlinie). Bei der Auslegung der Bestimmung "bei Krankenhäusern" müsse außerdem auf den in der Entscheidung ÖBl 1986, 158 beurteilten Begriff "in unmittelbarer Nähe von Krankenanstalten", der in der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten LGBl 1959/20 über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe verwendet worden sei, Bedacht genommen werden. Dieser Begriff sei enger als der Begriff "bei Krankenhäusern".
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten LGBl 1959/20 über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe ist gemäß § 6 BZG am 31.12.1985 außer Kraft getreten (ÖBl 1986, 158), so daß sie nicht mehr zu den geltenden verwandten Gesetzen iS des § 7 ABGB gehört, auf deren Gründe bei der Auslegung einer Norm Rücksicht zu nehmen ist, wenn sich ein Rechtsfall weder aus den Worten noch aus dem natürlichen Sinn eines Gesetzes entscheiden läßt. Wie der erkennende Senat in der erst am 30.11.1987 ergangenen Entscheidung 4 Ob 393/87 zur Auslegung des Begriffes "bei Krankenanstalten" ausgesprochen hat, hat jede Gesetzesauslegung mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen (Koziol-Welser8 I 20). Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (§ 6 ABGB; Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 6; Koziol-Welser aaO). Das Vorwort "bei" gehört der Alltagssprache an und hat auch in der Sprache des Gesetzgebers keine davon abweichende Bedeutung. Es dient - unter anderem - zur Angabe der räumlichen Nähe; ob damit eine besonders enge Nähe, eine lose Berührung oder gar nur der Hinweis auf etwas weiter entfernt Gelegenes gemeint ist, hängt jeweils von der Wortverbindung ab (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, Band 1, 331; Duden, Bedeutungswörterbuch2, 124 und die dort angeführten Beispiele). Hiebei spielt nicht nur die Bedeutung (Größe) und die Entfernung der Objekte, die durch das Wort "bei" zueinander in örtlicher Beziehung gebracht werden, eine Rolle, sondern unter Umständen auch dazwischenliegende Objekte. Wird etwa gesagt, daß ein Haus "bei" einem bestimmten Objekt (zB einer Kirche, einer Schule etc.) liege, dann soll das Vorwort "bei" hier die unmittelbare Nähe zum Ausdruck bringen; ist aber ein Haus etwa 200 m von einer Kirche entfernt, so wird man nur dann sagen, daß es "bei" der Kirche liegt, wenn dazwischen keine anderen Objekte sind. Liegen aber solche dazwischen, wird der Gebrauch des Wortes "bei" hier irreführend sein. Diese Relativität der Objektbeziehung "bei" macht es erforderlich, bei der Auslegung auch auf den Zweck der Norm Rücksicht zu nehmen. Der Zweck der für Blumengeschäfte "bei Friedhöfen und Krankenanstalten" geschaffenen Ausnahmebestimmung liegt offenkundig darin, all denen, die einen Friedhof während der Öffnungszeiten oder eine Krankenanstalt während der Besuchszeiten aufsuchen wollen, die Möglichkeit zu geben, auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe Blumen zu kaufen; da die arbeitende Bevölkerung während der üblichen Freizeit am Wochenende und an Feiertagen am ehesten Zeit hat, Kranken- und Friedhofsbesuche zu machen, ist dann der Bedarf an Blumen besonders groß. Der Verordnungsgeber ist aber nicht so weit gegangen, zu diesem Zweck den Gärtnern und Blumenbindern ganz allgemein das Offenhalten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu gestatten; er hat vielmehr die Ausnahmeregelung auf Betriebe dieser Geschäftszweige bei Friedhöfen und bei Krankenanstalten und überdies auch nur auf die Öffnungs- bzw. Besuchszeiten dieser Einrichtungen beschränkt. Nach dem Zweck der Bestimmung mag allenfalls auch die Auffassung vertretbar sein, daß sich auch ein nicht ganz nahe und nicht in Sichtweite eines Friedhofes oder einer Krankenanstalt liegendes Blumengeschäft dann "bei" dem Friedhof oder der Krankenanstalt befindet, wenn es auf dem Weg von der nächstgelegenen Haltestelle eines Massenbeförderungsmittels zur Krankenanstalt oder zu einem Friedhof liegt. Besonders dann, wenn ein Krankenhaus oder ein Friedhof weit außerhalb der städtischen Zentren liegt, wird man das Wort "bei" großzügiger auslegen dürfen als in Ballungsgebieten, will man dem Zweck der Vorschrift gerecht werden.
Selbst dieses weite Verständnis des Begriffes "bei Krankenanstalten" trifft aber für das Blumengeschäft der beklagten Partei in Linz, Mozartstraße, nicht zu. In Linz gibt es etwa 20 Blumengeschäfte, die von Krankenanstalten nicht weiter entfernt liegen als die Verkaufsstelle der beklagten Partei in der Mozartstraße. Einzelne Blumengeschäfte liegen einzelnen Krankenhäusern wesentlich näher als die genannte Filiale der beklagten Partei, die vom Eingang des nächstgelegenen Krankenhauses 420 m entfernt ist. Wegen des dargelegten Zwecks der Vorschrift kommt es auf die Geh- und Fahrstrecke zum Eingang des Krankenhauses und nicht auf die Entfernung in der Luftlinie zum Areal eines Krankenhauses an; ein Blumengeschäft kann unter Umständen in der Luftlinie sehr nahe beim Areal eines Krankenhauses liegen, für dessen Besucher aber dennoch nur auf großen Umwegen erreichbar und daher für den Einkauf von Blumen vor Krankenhausbesuchen nicht geeignet sein. Da das nächstgelegene Krankenhaus (Eliabethinen) fast einen halben Kilometer von der Verkaufsstelle der beklagten Partei entfernt ist und ein Blumengeschäft in der Bethlehemstraße wesentlich näher zum Eingang dieses Krankenhauses liegt, kann die beklagte Partei auch aus dem Umstand, daß sich unter ihren Kunden an Sonn- und Feiertagen auch häufig Krankenhausbesucher befinden, nichts für sich ableiten. Selbst wenn also das Wort "bei" nicht im Sinne von "in unmittelbarer Nähe" verstanden wird, liegt die Verkaufsstelle der beklagten Partei in Linz, Mozartstraße, nicht "bei Krankenhäusern". Die von den Vorinstanzen zu dieser Frage getroffenen Feststellungen sind ausreichend.
Der Revision der beklagten Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.
2.) Zur Revision der klagenden Partei:
Die klagende Partei macht geltend, daß die beklagte Partei in der Berufung für den Fall der Bestätigung des Unterlassungsgebotes die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens grundsätzlich anerkannt und sich nur gegen den Umfang dieser Veröffentlichung gewendet habe. Das Berufungsgericht sei über diesen Umfang der Anfechtung weit hinausgegangen. Die klagende Partei macht damit eine für die Entscheidung relevante Rechtsfrage des Verfahrensrechts geltend, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO). Ihre Revision ist daher zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die beklagte Partei hat in der Berufung gegen den Ausspruch über das Veröffentlichungsbegehren (S 159) ausdrücklich erklärt, daß "die Veröffentlichung des Unterlassungsgebotes - Pkt 1. des Urteilsspruches - tatsächlich diesem Ziel" (nämlich dem vorher erwähnten Aufklärungsbedürfnis der Öffentlichkeit) "dient"; sie hat sich nur gegen den Umfang der Veröffentlichung - in drei Zeitungen anstatt nur in einer, auch Veröffentlichung der Kostenentscheidung und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung - gewendet. Ihr Berufungsantrag, das Ersturteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, bezog sich daher nur auf den Fall, daß auch das Unterlassungsbegehren als unberechtigt erkannt werden sollte. Bei dieser Sachlage durfte aber das Berufungsgericht das Veröffentlichungsbegehren nicht in einem weiteren Umfang abweisen, als es von der beklagten Partei beantragt war.
Damit ist im Revisionsverfahren von einem dem Grund nach nicht mehr bekämpften Veröffentlichungsbedürfnis auszugehen und die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens nur noch in Ansehung der von der beklagten Partei in der Berufung erhobenen Einwendungen zu prüfen.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 18.Februar 1986 4 Ob 377/85 in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht Kucskos (Zum Umfang der Urteilsveröffentlichung, ÖBl 1984, 145) ausgesprochen hat, umfaßt die Veröffentlichung gemäß § 25 Abs 4 UWG den Urteilsspruch; dazu gehörten aber auch die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung (ÖBl 1984, 135). Die gegenteilige Ansicht Kucskos entspricht nicht der derzeitigen Gesetzeslage. Die Gesetzesverfasser der UWG-Novelle 1980 gingen davon aus, daß zum Urteilsspruch auch die Kostenentscheidung und die Bezeichnung der Parteienvertreter gehörten, wenn die obsiegende Partei keinen Antrag auf Umformulierung im Sinne des § 25 Abs 5 UWG stelle (siehe dazu auch Korn, Rechtsfragen der Urteilsveröffentlichung, MuR 1987/1, 26). Für eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung ist bei dieser Gesetzeslage kein Raum (ebenso auch 4 Ob 336, 337/87).
Zur Aufklärung der betroffenen Verkehrskreise erscheint die Veröffentlichung des Urteils in den "O.Ö. Nachrichten" und in den "Kammernachrichten....." ausreichend.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen stützt sich auf §§ 41, 43 Abs 1 und 2 sowie § 50 ZPO. Auf die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz ist § 43 Abs 2 ZPO anzuwenden, weil die klagende Partei nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruches unterlegen ist, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht verursacht hat. Für das Revisionsverfahren trifft die zuletzt genannte Voraussetzung nicht zu, weil Gegenstand der Revision der klagenden Partei und ihrer Beantwortung durch die beklagte Partei ausschließlich das Veröffentlichungsbegehren war. Die klagende Partei ist mit diesem Rechtsmittel zu etwa 2/3 durchgedrungen und zu etwa 1/3 unterlegen, so daß ihr die beklagte Partei 1/3 der Kosten der Revision (2/3 der Pauschalgebühr: § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO) zu ersetzen hat. Außerdem gebühren der klagenden Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie die Revision der Gegenseite erfolgreich abgewehrt hat.
Anmerkung
E13556European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00012.88.0315.000Dokumentnummer
JJT_19880315_OGH0002_0040OB00012_8800000_000