RS OGH 1996/6/25 4Ob2153/96p, 4Ob57/99g, 17Ob5/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

MSchG §55
PatG 1970 §149 Abs2
UWG §25 Abs5

Rechtssatz

In der Erkenntnis, dass mit der Veröffentlichung des Urteilsspruches allein die angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit nicht immer gewährleistet ist, eröffnete der Gesetzgeber in § 25 Abs 5 erster Satz UWG in der Fassung der UWG-Novelle 1980 die Möglichkeit der Veröffentlichung einer vom Urteilsspruch abweichenden oder ihn ergänzenden, auch für einen unbeteiligten Laien erfassbaren kurzen Darstellung der wesentlichen Verfahrensergebnisse. Der Gesetzgeber brachte jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Veröffentlichung einer Ergänzung zum Urteilsspruch (sog. "corrective advertising", s. Ciresa Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 155) für dessen Verständlichkeit unerlässlich sein muss. Eine Ergänzung kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie zur Aufklärung der Öffentlichkeit tatsächlich unumgänglich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2153/96p
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2153/96p
  • 4 Ob 57/99g
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 57/99g
    Auch; nur: In der Erkenntnis, dass mit der Veröffentlichung des Urteilsspruches allein die angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit nicht immer gewährleistet ist, eröffnete der Gesetzgeber in § 25 Abs 5 erster Satz UWG in der Fassung der UWG-Novelle 1980 die Möglichkeit der Veröffentlichung einer vom Urteilsspruch abweichenden oder ihn ergänzenden, auch für einen unbeteiligten Laien erfassbaren kurzen Darstellung der wesentlichen Verfahrensergebnisse. (T1)
  • 17 Ob 5/07w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2007 17 Ob 5/07w
    Ähnlich; Beisatz: §55 MSchG iVm §149 Abs2 PatG ermöglicht-ebenso wie §25 Abs5 UWG -eine über den Urteilsspruch hinausgehende und diesen ergänzende Veröffentlichung, wenn die Veröffentlichung des Urteilsspruchs allein die angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit nicht gewährleistet. (T2); Beisatz: Hier: Bildliche Wiedergabe der verletzten Wort-Bild-Marke nicht erforderlich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105334

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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