Norm
MSchG §55Rechtssatz
In der Erkenntnis, dass mit der Veröffentlichung des Urteilsspruches allein die angestrebte Aufklärung der Öffentlichkeit nicht immer gewährleistet ist, eröffnete der Gesetzgeber in § 25 Abs 5 erster Satz UWG in der Fassung der UWG-Novelle 1980 die Möglichkeit der Veröffentlichung einer vom Urteilsspruch abweichenden oder ihn ergänzenden, auch für einen unbeteiligten Laien erfassbaren kurzen Darstellung der wesentlichen Verfahrensergebnisse. Der Gesetzgeber brachte jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Veröffentlichung einer Ergänzung zum Urteilsspruch (sog. "corrective advertising", s. Ciresa Handbuch der Urteilsveröffentlichung Rz 155) für dessen Verständlichkeit unerlässlich sein muss. Eine Ergänzung kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie zur Aufklärung der Öffentlichkeit tatsächlich unumgänglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105334Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008