TE OGH 2000/6/7 10R151/00h

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Kopf

Das Landesgericht St. Pölten als Rekursgericht hat durch den Präsidenten HR Dr. Leitzenberger als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Weitzenböck und Dr. Steinhauer in der Pflegschaftssache der am 10.11.1983 geborenen mj. Susanne I*****, Lehrling, ***** Loosdorf, *****, vertreten durch den Magistrat der Stadt St. Pölten-Jugendhilfe, als Unterhaltssachwalter, über den Rekurs der Bezirkshauptmannschaft Melk gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 31.3.2000, 1 P 2740/95a-258, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der 1. Absatz des angefochtenen Beschlusses wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Der Antrag des Landes Niederösterreich, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten, auf Enthebung von seiner Funktion als Sachwalter der mj. Susanne I***** zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche (§ 9 Abs 2 UVG) wird a b g e w i e s e n .""Der Antrag des Landes Niederösterreich, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten, auf Enthebung von seiner Funktion als Sachwalter der mj. Susanne I***** zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche (Paragraph 9, Absatz 2, UVG) wird a b g e w i e s e n ."

2. Aus Anlass des Rekurses wird der 2. Absatz des angefochtenen

Beschlusses als nichtig a u f g e h o b e n .

3. Der ordentliche Revisionsrekurs ist n i c h t z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Susanne I***** ist die Tochter von Rafika und Johann I*****, deren Ehe 1989 einvernehmlich geschieden wurde. Sie verblieb zunächst bei ihrer Mutter in St. Pölten. Ihr Vater wurde zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche wurde bereits mit Beschluss vom 17.1.1986 (ON 8) der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten gemäß der inzwischen aufgehobenen Bestimmung des § 22 Jugendwohlfahrtsgesetz 1954 (JWG 1954) zum besonderen Sachwalter (Unterhaltssachwalter) bestellt. Da der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkam, wurden Susanne erstmals mit Beschluss vom 10.1.1987 (ON 45) Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt. Ab diesem Zeitpunkt beruhte die Tätigkeit des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten als Unterhaltssachwalter auch auf § 9 Abs 2 Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG).Susanne I***** ist die Tochter von Rafika und Johann I*****, deren Ehe 1989 einvernehmlich geschieden wurde. Sie verblieb zunächst bei ihrer Mutter in St. Pölten. Ihr Vater wurde zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche wurde bereits mit Beschluss vom 17.1.1986 (ON 8) der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten gemäß der inzwischen aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 22, Jugendwohlfahrtsgesetz 1954 (JWG 1954) zum besonderen Sachwalter (Unterhaltssachwalter) bestellt. Da der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkam, wurden Susanne erstmals mit Beschluss vom 10.1.1987 (ON 45) Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG gewährt. Ab diesem Zeitpunkt beruhte die Tätigkeit des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten als Unterhaltssachwalter auch auf Paragraph 9, Absatz 2, Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG).

Seit 14.2.2000 lebt Susanne in Loosdorf (Verwaltungsbezirk Melk) bei ihrem Vater, dem auch die vorläufige Obsorge zugesprochen wurde. In der Folge wurde der Vater von seiner Verpflichtung, Unterhaltsbeiträge in Geld zu leisten, enthoben, die Unterhaltsvorschüsse wurden mit 29.2.2000 eingestellt (Beschluss vom 31.3.2000, ON 257).

Am 31.3.2000 langte beim Bezirksgericht St. Pölten ein Schriftsatz des Magistrates St. Pölten-Jugendhilfe mit dem Antrag ein, "das gefertigte Amt von seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter gemäß § 9 UVG der mj. Susanne I***** zu entheben". Örtlich zuständig für die Weiterführung der Sachwalterschaft sei die Bezirkshauptmannschaft Melk. Überdies gebühre der bestehende Außenstand zur Gänze dem OLG Wien und könne von diesem selbst einbringlich gemacht werden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bezirksgericht St. Pölten antragsgemäß den Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten-Jugendhilfe von seiner Funktion eines Sachwalters gemäß § 9 UVG enthoben (Abs.1) und darüber hinaus die Bezirkshauptmannschaft Melk-Jugendabteilung zum neuen Unterhaltssachwalter der Minderjährigen gemäß § 9 UVG bestellt (Abs 2). Die Minderjährige habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sprengel "eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers" verlegt. Da § 215 a ABGB die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen bestimme und kein Einvernehmen zwischen dem Magistrat St. Pölten und der Bezirkshauptmannschaft Melk erzielt werden konnte, sei die Übertragung der Zuständigkeit durch das Gericht vorzunehmen gewesen.Am 31.3.2000 langte beim Bezirksgericht St. Pölten ein Schriftsatz des Magistrates St. Pölten-Jugendhilfe mit dem Antrag ein, "das gefertigte Amt von seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter gemäß Paragraph 9, UVG der mj. Susanne I***** zu entheben". Örtlich zuständig für die Weiterführung der Sachwalterschaft sei die Bezirkshauptmannschaft Melk. Überdies gebühre der bestehende Außenstand zur Gänze dem OLG Wien und könne von diesem selbst einbringlich gemacht werden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bezirksgericht St. Pölten antragsgemäß den Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten-Jugendhilfe von seiner Funktion eines Sachwalters gemäß Paragraph 9, UVG enthoben (Absatz ,) und darüber hinaus die Bezirkshauptmannschaft Melk-Jugendabteilung zum neuen Unterhaltssachwalter der Minderjährigen gemäß Paragraph 9, UVG bestellt (Absatz 2,). Die Minderjährige habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sprengel "eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers" verlegt. Da Paragraph 215, a ABGB die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen bestimme und kein Einvernehmen zwischen dem Magistrat St. Pölten und der Bezirkshauptmannschaft Melk erzielt werden konnte, sei die Übertragung der Zuständigkeit durch das Gericht vorzunehmen gewesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Bezirkshauptmannschaft Melk mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung "vollinhaltlich" aufzuheben (gemeint offenbar: in der Weise abzuändern, dass der Enthebungsantrag abgewiesen werde). Der Rekurs ist berechtigt, wenn auch nicht aus den darin angeführten Gründen.

Rechtliche Beurteilung

Vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 1989 (KindRÄG 1989) sah § 22 JWG 1954 die Möglichkeit einer Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde als besonderen Sachwalter eines minderjährigen ehelichen Kindes zur Durchsetzung von dessen Unterhaltsansprüchen vor; für minderjährige uneheliche Kinder fand sich eine entsprechende Regelung im § 198 Abs 3 ABGB. § 9 Abs 2 UVG 1985 normierte, dass die Verwaltungsbehörde, soweit sie das Kind nicht ohnedies als Amtsvormund (§ 16 JWG 1954) oder als besonderer Sachwalter (§ 22 JWG 1954, § 198 Abs 3 ABGB) vertritt, mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, an sie von Gesetzes wegen besonderer Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche wird. Für den Fall, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, wandte die damals ständige Rechtsprechung § 17 Abs 4 JWG 1954 analog an, sodass im Falle des fehlenden Einvernehmens zweier Bezirksverwaltungsbehörden das Gericht zur Entscheidung angerufen werden konnte.Vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 1989 (KindRÄG 1989) sah Paragraph 22, JWG 1954 die Möglichkeit einer Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde als besonderen Sachwalter eines minderjährigen ehelichen Kindes zur Durchsetzung von dessen Unterhaltsansprüchen vor; für minderjährige uneheliche Kinder fand sich eine entsprechende Regelung im Paragraph 198, Absatz 3, ABGB. Paragraph 9, Absatz 2, UVG 1985 normierte, dass die Verwaltungsbehörde, soweit sie das Kind nicht ohnedies als Amtsvormund (Paragraph 16, JWG 1954) oder als besonderer Sachwalter (Paragraph 22, JWG 1954, Paragraph 198, Absatz 3, ABGB) vertritt, mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, an sie von Gesetzes wegen besonderer Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche wird. Für den Fall, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, wandte die damals ständige Rechtsprechung Paragraph 17, Absatz 4, JWG 1954 analog an, sodass im Falle des fehlenden Einvernehmens zweier Bezirksverwaltungsbehörden das Gericht zur Entscheidung angerufen werden konnte.

Durch das KindRÄG 1989 wurden unter anderem der zweite Teil des JWG

1954, somit insbesondere § 22 JWG, außer Kraft gesetzt (Art. VI § 2

KindRÄG) und § 9 Abs 2 UVG der Gestalt geändert (Art. III Z 1), dass

sämtliche Verweise auf die (aufgehobenen) Bestimmungen des JWG und

ABGB entfielen und klar gestellt wurde, dass der

Jugendwohlfahrtsträger mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem

Vorschüsse gewährt werden, immer  -  auch wenn er etwa schon von

Gesetzes wegen Vormund sein sollte  -  zwingender und alleiniger

Sachwalter im Sinne des § 213 ABGB zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche wird (vgl. ÖJZ 1992/114). Die bereits bestellten Amtssachwalterschaften gelten seither zufolge der Übergangsbestimmung des Art. VI § 4 Abs 1 KindRÄG 1989 als Sachwalterschaften nach § 213 ABGB idF des KindRÄG 1989. Dabei ist zu beachten, dass sowohl in § 213 ABGB idF des KindRÄG 1989 als auch in § 9 Abs 2 UVG 1989 nicht mehr von der Bezirksverwaltungsbehörde, sondern vom Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter die Rede ist, und die übergeleiteten Sachwalterbestellungen daher auch in diesem Sinne zu verstehen sind.Sachwalter im Sinne des Paragraph 213, ABGB zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche wird vergleiche ÖJZ 1992/114). Die bereits bestellten Amtssachwalterschaften gelten seither zufolge der Übergangsbestimmung des Art. römisch VI Paragraph 4, Absatz eins, KindRÄG 1989 als Sachwalterschaften nach Paragraph 213, ABGB in der Fassung des KindRÄG 1989. Dabei ist zu beachten, dass sowohl in Paragraph 213, ABGB in der Fassung des KindRÄG 1989 als auch in Paragraph 9, Absatz 2, UVG 1989 nicht mehr von der Bezirksverwaltungsbehörde, sondern vom Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter die Rede ist, und die übergeleiteten Sachwalterbestellungen daher auch in diesem Sinne zu verstehen sind.

Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Meinung, wonach Jugendwohlfahrtsträger im Sinne des § 9 Abs 2 UVG die von den Landesausführungsgesetzen bezeichnete Organisationseinheit sei, ist in § 4 Abs 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 ebenso wie in § 3 des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes normiert, dass Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt (Jugendwohlfahrtsträger) das jeweilige Bundesland ist. Die Regelung der Frage, wer die Aufgaben des Landes als Jugendwohlfahrtsträger zu besorgen hat, fällt ausschließlich in dessen Organisationseinheit und ist für Niederösterreich in den §§ 52 Abs 2 und 55 Abs 1 NÖ JWG geregelt. Die Gerichte sind daher im Gegensatz zur Gesetzeslage vor Inkrafttreten des KindRÄG 1989, wo noch die einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden und nicht der Jugendwohlfahrtsträger und somit ein Bundesland mit der Sachwalterschaft betraut wurde, nicht für eine Übertragung der Zuständigkeit von einer Bezirksverwaltungsbehörde auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde, sondern allenfalls nur für eine solche auf einen anderen Jugendwohlfahrtsträger, d.h. ein anderes Bundesland, zuständig (vgl. ÖA 1992, 156).Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Meinung, wonach Jugendwohlfahrtsträger im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, UVG die von den Landesausführungsgesetzen bezeichnete Organisationseinheit sei, ist in Paragraph 4, Absatz eins, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 ebenso wie in Paragraph 3, des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes normiert, dass Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt (Jugendwohlfahrtsträger) das jeweilige Bundesland ist. Die Regelung der Frage, wer die Aufgaben des Landes als Jugendwohlfahrtsträger zu besorgen hat, fällt ausschließlich in dessen Organisationseinheit und ist für Niederösterreich in den Paragraphen 52, Absatz 2 und 55 Absatz eins, NÖ JWG geregelt. Die Gerichte sind daher im Gegensatz zur Gesetzeslage vor Inkrafttreten des KindRÄG 1989, wo noch die einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden und nicht der Jugendwohlfahrtsträger und somit ein Bundesland mit der Sachwalterschaft betraut wurde, nicht für eine Übertragung der Zuständigkeit von einer Bezirksverwaltungsbehörde auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde, sondern allenfalls nur für eine solche auf einen anderen Jugendwohlfahrtsträger, d.h. ein anderes Bundesland, zuständig vergleiche ÖA 1992, 156).

Mit Beschluss vom 17.1.1986 wurde der Magistrat der Stadt St. Pölten

zum besonderen Sachwalter der mj. Susanne zur Durchsetzung ihrer

Unterhaltsansprüche gemäß § 22 JWG 1957 bestellt. Mit der erstmaligen

Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Jahre 1987 war das

Einschreiten des Magistrates der Stadt St. Pölten als

Unterhaltssachwalter gemäß § 9 Abs 2 UVG 1985 überdies zwingend

vorgesehen. Infolge des KindRÄG 1989 und dessen Übergangsbestimmungen

gilt die Bestellung des Magistrates der Stadt St. Pölten (als

Bezirksverwaltungsbehörde) zum Unterhaltssachwalter für Susanne als

Sachwalterschaft im Sinne des § 213 ABGB, was  -  wie bereits oben

ausgeführt  -  zur Folge hat, dass nun nicht mehr der

Bezirksverwaltungsbehörde, sondern dem Jugendwohlfahrtsträger, hier

dem Land Niederösterreich, die Funktion des Unterhaltssachwalters

(gemäß § 9 Abs 2 UVG 1989 weiterhin zwingend) zukommt. Ob nun der

Magistrat St. Pölten-Jugendhilfe (wie bisher) oder  - infolge der

Übersiedlung der Minderjährigen zu ihrem Vater in Loosdorf  -  die

Bezirkshauptmannschaft Melk als Unterhaltssachwalter einschreitet, beruht auf einer internen organisatorischen Entscheidung des Landes Niederösterreich, die das Gericht zur Kenntnis zu nehmen hat. Nicht möglich ist daher eine gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeitsverteilung innerhalb ein- und desselben Jugendwohlfahrtsträgers (hier des Landes Niederösterreich), wie sie das Bezirksgericht St. Pölten getroffen hat, da derartige Entscheidungen seit dem KindRÄG 1989 nicht von den Gerichten zu treffen sind, sondern in die Organisationshoheit des Landes fallen. Mit der Bestellung der Bezirkshauptmannschaft Melk zum neuen Unterhaltssachwalter (Absatz 2 des angefochtenen Beschlusses) hat das Bezirksgericht St. Pölten daher eine über den Antrag auf Enthebung von der Funktion des Unterhaltssachwalters hinausgehende Entscheidung getroffen, für die die Gerichte nicht zuständig sind (Unzulässigkeit des Rechtsweges). Welche Rechtsfolgen dies nach sich zieht, ist im AußStrG nicht eigens geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung sind aber auch im Verfahren außer Streitsachen die Nichtigkeitsgründe der Zivilprozessordnung (ZPO) heranzuziehen (EFSlg 76.330). Gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO ist es ein Nichtigkeitsgrund, wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt wurde, wenn der Rechtsweg somit unzulässig ist. Da Absatz 2 des angefochtenen Beschlusses von diesem Nichtigkeitsgrund betroffen ist, war er als nichtig aufzuheben. Für die Entscheidung, ob der Jugendwohlfahrtsträger insgesamt als Unterhaltssachwalter gemäß § 9 UVG zu entheben ist, sind die Gerichte hingegen weiterhin zuständig, sodass der Antrag des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten, der insoweit als Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers Land Niederösterreich anzusehen ist, auch noch unter diesem Aspekt zu prüfen war.Bezirkshauptmannschaft Melk als Unterhaltssachwalter einschreitet, beruht auf einer internen organisatorischen Entscheidung des Landes Niederösterreich, die das Gericht zur Kenntnis zu nehmen hat. Nicht möglich ist daher eine gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeitsverteilung innerhalb ein- und desselben Jugendwohlfahrtsträgers (hier des Landes Niederösterreich), wie sie das Bezirksgericht St. Pölten getroffen hat, da derartige Entscheidungen seit dem KindRÄG 1989 nicht von den Gerichten zu treffen sind, sondern in die Organisationshoheit des Landes fallen. Mit der Bestellung der Bezirkshauptmannschaft Melk zum neuen Unterhaltssachwalter (Absatz 2 des angefochtenen Beschlusses) hat das Bezirksgericht St. Pölten daher eine über den Antrag auf Enthebung von der Funktion des Unterhaltssachwalters hinausgehende Entscheidung getroffen, für die die Gerichte nicht zuständig sind (Unzulässigkeit des Rechtsweges). Welche Rechtsfolgen dies nach sich zieht, ist im AußStrG nicht eigens geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung sind aber auch im Verfahren außer Streitsachen die Nichtigkeitsgründe der Zivilprozessordnung (ZPO) heranzuziehen (EFSlg 76.330). Gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO ist es ein Nichtigkeitsgrund, wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt wurde, wenn der Rechtsweg somit unzulässig ist. Da Absatz 2 des angefochtenen Beschlusses von diesem Nichtigkeitsgrund betroffen ist, war er als nichtig aufzuheben. Für die Entscheidung, ob der Jugendwohlfahrtsträger insgesamt als Unterhaltssachwalter gemäß Paragraph 9, UVG zu entheben ist, sind die Gerichte hingegen weiterhin zuständig, sodass der Antrag des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten, der insoweit als Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers Land Niederösterreich anzusehen ist, auch noch unter diesem Aspekt zu prüfen war.

Wie bereits das Erstgericht richtig ausführte, ist die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse kein Grund zur Beendigung der Sachwalterschaft nach § 9 Abs 2 UVG. Da im vorliegenden Fall die Vorschussgewährung gemäß § 4 Z 1 UVG (Titelvorschuss) erfolgte, kann eine Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers auch nicht auf den Umstand gestützt werden, dass er nichts mehr zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes beizutragen vermöge (§ 9 Abs 3 UVG). Er kann vielmehr erst dann als Sachwalter enthoben werden, wenn die Titelvorschüsse hereingebracht sind (vgl. RZ 1991/1). Dies ist hier, wie die interne Zuständigkeitsstreitigkeit zwischen dem Magistrat St. Pölten und der Bezirkshauptmannschaft Melk für die Hereinbringung der noch ausständigen Unterhaltsvorschussrückstände zeigt, eben nicht der Fall.Wie bereits das Erstgericht richtig ausführte, ist die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse kein Grund zur Beendigung der Sachwalterschaft nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG. Da im vorliegenden Fall die Vorschussgewährung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, UVG (Titelvorschuss) erfolgte, kann eine Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers auch nicht auf den Umstand gestützt werden, dass er nichts mehr zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes beizutragen vermöge (Paragraph 9, Absatz 3, UVG). Er kann vielmehr erst dann als Sachwalter enthoben werden, wenn die Titelvorschüsse hereingebracht sind vergleiche RZ 1991/1). Dies ist hier, wie die interne Zuständigkeitsstreitigkeit zwischen dem Magistrat St. Pölten und der Bezirkshauptmannschaft Melk für die Hereinbringung der noch ausständigen Unterhaltsvorschussrückstände zeigt, eben nicht der Fall.

Eine Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers (Land Niederösterreich) als Unterhaltssachwalter kommt daher noch nicht in Betracht, weshalb der 1. Absatz des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Antrages des Jugendwohlfahrtsträgers abzuändern war. Im übrigen teilt das Rekursgericht nicht die Bedenken der Bezirkshauptmannschaft Melk, dass die Geltendmachung von Unterhaltsvorschussrückständen mit der Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes gemäß § 212 Abs 2 ABGB kollidiere und daher die Bestellung eines Kollisionskurators erfordere. Kollision liegt vielmehr dann vor, wenn ein gesetzlicher oder durch behördliche Verfügung bestellter Vertreter in einer bestimmten Angelegenheit auch im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten zu handeln hätte und ein Interessenwiderspruch vorliegt (EFSlg 71.965). Selbst wenn es hier der Vater war, der die Zustimmung zur Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers gemäß § 212 Abs 2 ABGB erteilte und er zugleich derjenige ist, von dem Unterhaltsvorschussrückstände zu erstatten sind, so besteht keine Kollision, da der Jugendwohlfahrtsträger ohnedies nur als Vertreter des Kindes und in dessen Interesse bzw. im Interesse des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und keinesfalls im Namen oder im Interesse des Vaters auftritt. Das Argument der Interessenkollision war für diese Entscheidung daher nicht relevant.Eine Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers (Land Niederösterreich) als Unterhaltssachwalter kommt daher noch nicht in Betracht, weshalb der 1. Absatz des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Antrages des Jugendwohlfahrtsträgers abzuändern war. Im übrigen teilt das Rekursgericht nicht die Bedenken der Bezirkshauptmannschaft Melk, dass die Geltendmachung von Unterhaltsvorschussrückständen mit der Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes gemäß Paragraph 212, Absatz 2, ABGB kollidiere und daher die Bestellung eines Kollisionskurators erfordere. Kollision liegt vielmehr dann vor, wenn ein gesetzlicher oder durch behördliche Verfügung bestellter Vertreter in einer bestimmten Angelegenheit auch im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten zu handeln hätte und ein Interessenwiderspruch vorliegt (EFSlg 71.965). Selbst wenn es hier der Vater war, der die Zustimmung zur Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers gemäß Paragraph 212, Absatz 2, ABGB erteilte und er zugleich derjenige ist, von dem Unterhaltsvorschussrückstände zu erstatten sind, so besteht keine Kollision, da der Jugendwohlfahrtsträger ohnedies nur als Vertreter des Kindes und in dessen Interesse bzw. im Interesse des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien und keinesfalls im Namen oder im Interesse des Vaters auftritt. Das Argument der Interessenkollision war für diese Entscheidung daher nicht relevant.

Der Umstand, dass das Rekursgericht den Rekurs vom 19.4.2000, der einen Tag nach Ablauf der Rekursfrist abgeschickt wurde, dennoch berücksichtigte, gründet sich auf § 11 Abs 2 AußStrG. Rechte Dritter werden durch die Entscheidung nicht berührt.Der Umstand, dass das Rekursgericht den Rekurs vom 19.4.2000, der einen Tag nach Ablauf der Rekursfrist abgeschickt wurde, dennoch berücksichtigte, gründet sich auf Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG. Rechte Dritter werden durch die Entscheidung nicht berührt.

Da keine ungelösten Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung behandelt wurden, ist gegen diesen Beschluss der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig.

Landesgericht St. Pölten

Anmerkung

ESP00005 10R151.00h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2000:01000R00151.00H.0607.000

Dokumentnummer

JJT_20000607_LG00199_01000R00151_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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