Norm
JWG 1954 §22Rechtssatz
Seit Inkrafttreten des KindRÄG 1989 kommt nur noch dem jeweiligen Bundesland als Jugendwohlfahrtsträger die Stellung eines Unterhaltssachwalters nach § 9 Abs 2 UVG zu. Das gilt auch in den Fällen, wo zuvor eine Bezirksverwaltungsbehörde diese Funktion gemäß §§ 22 JWG 1954, 9 Abs 2 alt UVG innehatte.
Die Übertragung der Ausübung der Unterhaltssachwalterschaft von einer Bezirksverwaltungsbehörde auf eine andere innerhalb des selben Bundeslandes fällt daher jetzt in die Organisationshoheit dieses Landes und ist der Kompetenz der Gerichte entzogen. Diese können nur mehr das Land selbst als Jugendwohlfahrtsträger von der Funktion des Sachwalters entheben, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen (§ 9 Abs 3 UVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2000:RSP0000004Dokumentnummer
JJR_20000607_LG00199_01000R00151_00H0000_001