Entscheidungsdatum
18.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W296 2300185-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom XXXX , Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aufhebung eines Einberufungsbefehls zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aufhebung eines Einberufungsbefehls zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihre gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes (HPA) vom XXXX , GZ XXXX , eingebrachte Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihre gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes (HPA) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , eingebrachte Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX meldete die Beschwerdeführerin, eine (ehemalige) Bedienstete des Österreichischen Bundesheeres, sich zu einer freiwilligen Waffenübung gemäß §§ 22 und 39 WG 2001 vom XXXX bis zum XXXX . Diese Meldung wurde vom mob-verantwortlichen Kommando mit Stellungnahme vom XXXX befürwortet. Die Eignung der Wehrpflichtigen und der Bedarf seien gegeben.1. Mit Schreiben vom römisch 40 meldete die Beschwerdeführerin, eine (ehemalige) Bedienstete des Österreichischen Bundesheeres, sich zu einer freiwilligen Waffenübung gemäß Paragraphen 22 und 39 WG 2001 vom römisch 40 bis zum römisch 40 . Diese Meldung wurde vom mob-verantwortlichen Kommando mit Stellungnahme vom römisch 40 befürwortet. Die Eignung der Wehrpflichtigen und der Bedarf seien gegeben.
2. Mit Einberufungsbefehl des Heerespersonalamts (in Folge: belangte Behörde) vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 39 und 24 Abs. 1 WG 2001 mit Wirkung vom XXXX bis zum XXXX zur Leistung einer freiwilligen Waffenübung beim Österreichischen Bundesheer einberufen. 2. Mit Einberufungsbefehl des Heerespersonalamts (in Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 39 und 24 Absatz eins, WG 2001 mit Wirkung vom römisch 40 bis zum römisch 40 zur Leistung einer freiwilligen Waffenübung beim Österreichischen Bundesheer einberufen.
3. Mit Schreiben des Kommandos der Garde des Österreichischen Bundesheeres vom XXXX wurde die vorzeitige Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Präsenzdienst und die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung dieses Präsenzdienstes aus militärisch rücksichtswürdigen Gründen angeregt. Begründend wurde die Erstverurteilung der Beschwerdeführerin laut der Strafkarte des Landesgerichtes XXXX , GZ XXXX (Datum der letzten Tat: XXXX , Eintritt der Rechtskraft: XXXX , Strafbare Handlungen: §§ 288 (1), 288 (3) StGB; §§ 297 (1) 1. Fall, 297 (1) 2. Fall StGB; Freiheitsstrafe bedingt: 18 Monate, Probezeit: 3 Jahre), angeführt. Mit XXXX sei ihr die Prüfungsbescheinigung GEHEIM entzogen worden.3. Mit Schreiben des Kommandos der Garde des Österreichischen Bundesheeres vom römisch 40 wurde die vorzeitige Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Präsenzdienst und die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung dieses Präsenzdienstes aus militärisch rücksichtswürdigen Gründen angeregt. Begründend wurde die Erstverurteilung der Beschwerdeführerin laut der Strafkarte des Landesgerichtes römisch 40 , GZ römisch 40 (Datum der letzten Tat: römisch 40 , Eintritt der Rechtskraft: römisch 40 , Strafbare Handlungen: Paragraphen 288, (1), 288 (3) StGB; Paragraphen 297, (1) 1. Fall, 297 (1) 2. Fall StGB; Freiheitsstrafe bedingt: 18 Monate, Probezeit: 3 Jahre), angeführt. Mit römisch 40 sei ihr die Prüfungsbescheinigung GEHEIM entzogen worden.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs. 1 Z 5 iVm § 38 Abs. 4 WG 2001 aus militärischen Rücksichten von Amts wegen von der Leistung der freiwilligen Waffenübung mit Ablauf des XXXX befreit. Sie gelte daher gemäß § 38 Abs. 5 WG 2001 mit Ablauf des XXXX als vorzeitig aus der freiwilligen Waffenübung entlassen.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, WG 2001 aus militärischen Rücksichten von Amts wegen von der Leistung der freiwilligen Waffenübung mit Ablauf des römisch 40 befreit. Sie gelte daher gemäß Paragraph 38, Absatz 5, WG 2001 mit Ablauf des römisch 40 als vorzeitig aus der freiwilligen Waffenübung entlassen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 39 Abs. 1 Z 5 iVm § 38 Abs. 4 und § 40 WG 2001 seien Frauen, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Leistung eines Wehrdienstes nach § 39 Abs. 1 von Amts wegen durch das Heerespersonalamt zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Am XXXX sei bei der belangten Behörde aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin eine Anregung auf vorzeitige Entlassung aus der freiwilligen Waffenübung eingelangt. In Anbetracht dessen liege es im militärischen Interesse, sie zum ehestmöglichen Zeitpunkt von der Leistung der freiwilligen Waffenübung zu befreien und aus diesem Wehrdienst zu entlassen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4 und Paragraph 40, WG 2001 seien Frauen, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Leistung eines Wehrdienstes nach Paragraph 39, Absatz eins, von Amts wegen durch das Heerespersonalamt zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Am römisch 40 sei bei der belangten Behörde aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin eine Anregung auf vorzeitige Entlassung aus der freiwilligen Waffenübung eingelangt. In Anbetracht dessen liege es im militärischen Interesse, sie zum ehestmöglichen Zeitpunkt von der Leistung der freiwilligen Waffenübung zu befreien und aus diesem Wehrdienst zu entlassen.
5. Mit Schreiben vom XXXX erhob die vertretene Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Entscheidung sei damit begründet worden, dass der „militärische Bedarf“ im Fall der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben sei. Dieser bestehe jedoch sehr wohl, da gegenwärtig Soldaten gesucht werden würden. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin sei nicht dazu geeignet, die angefochtene Entscheidung zu begründen. Die Verurteilung sei der Dienstbehörde und der belangten Behörde unmittelbar nach deren Rechtskraft bekanntgegeben worden und der belangten Behörde somit bereits zum Zeitpunkt der freiwilligen Meldung der Beschwerdeführerin bekannt gewesen. Zudem betreffe die Verurteilung lediglich außerdienstliches Verhalten und keine dienstlichen Belange. Die Entlassung nach der rechtskräftigen Einberufung verstoße gegen das Verschlechterungsverbot im Verwaltungsverfahren, da einseitig in ein der Beschwerdeführerin bereits zuerkanntes Recht, nämlich die Besoldung bei Teilnahme an der Waffenübung, eingegriffen werde. Dies widerspreche § 68 AVG. Der angefochtene Bescheid sei auch unzureichend begründet, da die Wiedergabe des Gesetzestextes nicht ausreiche, um die angefochtene Entscheidung zu begründen.5. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob die vertretene Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Entscheidung sei damit begründet worden, dass der „militärische Bedarf“ im Fall der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben sei. Dieser bestehe jedoch sehr wohl, da gegenwärtig Soldaten gesucht werden würden. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin sei nicht dazu geeignet, die angefochtene Entscheidung zu begründen. Die Verurteilung sei der Dienstbehörde und der belangten Behörde unmittelbar nach deren Rechtskraft bekanntgegeben worden und der belangten Behörde somit bereits zum Zeitpunkt der freiwilligen Meldung der Beschwerdeführerin bekannt gewesen. Zudem betreffe die Verurteilung lediglich außerdienstliches Verhalten und keine dienstlichen Belange. Die Entlassung nach der rechtskräftigen Einberufung verstoße gegen das Verschlechterungsverbot im Verwaltungsverfahren, da einseitig in ein der Beschwerdeführerin bereits zuerkanntes Recht, nämlich die Besoldung bei Teilnahme an der Waffenübung, eingegriffen werde. Dies widerspreche Paragraph 68, AVG. Der angefochtene Bescheid sei auch unzureichend begründet, da die Wiedergabe des Gesetzestextes nicht ausreiche, um die angefochtene Entscheidung zu begründen.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei die gültige Prüfbescheinigung mit XXXX aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Strafkarte aufgrund strafbarer Handlungen und einer dadurch umgehenden vorzeitigen Entlassung aus einem Dienstverhältnis des Österreichischen Bundesheeres entzogen worden. Eine neuerliche Überprüfung wäre ab XXXX möglich gewesen, bis dato sei aber keine neuerliche Überprüfung der Verlässlichkeit eingeleitet worden. Eine Heranziehung zu einem Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer könne erst nach einer neuerlichen Beurteilung über den Entzug der Verlässlichkeit mit positivem Ausgang gestattet werden. Die militärische Verlässlichkeit stelle einen wesentlichen Bestandteil des Österreichischen Bundesheeres dar. Die Beschwerdeführerin sei mit Wirksamkeit XXXX zu einer freiwilligen Waffenübung einberufen worden. Eine solche Heranziehung sei bei Entzug einer Prüfbescheinigung jedoch nicht vorgesehen, weshalb unverzüglich nach Bekanntwerden die vorzeitige Entlassung angeregt worden sei. Bereits mit XXXX sei die Beschwerdeführerin aus einem Dienstverhältnis beim Österreichischen Bundesheeres aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung umgehend entlassen worden. Die Beschwerdeführerin habe das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 3 StGB und das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB begangen. Diese Verhaltensweisen seien geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Person und die Sachlichkeit ihrer Amtsführung ganz wesentlich zu verletzen. Die Verurteilung betreffe auch nicht, wie von ihr vorgebracht, außerdienstliches Verhalten, sondern den dienstlichen Bereich. Der militärische Bedarf sei erst wieder gegeben, wenn die entzogene militärische Verlässlichkeit abermals überprüft und keinerlei Bedenken geäußert werden würden.6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei die gültige Prüfbescheinigung mit römisch 40 aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Strafkarte aufgrund strafbarer Handlungen und einer dadurch umgehenden vorzeitigen Entlassung aus einem Dienstverhältnis des Österreichischen Bundesheeres entzogen worden. Eine neuerliche Überprüfung wäre ab römisch 40 möglich gewesen, bis dato sei aber keine neuerliche Überprüfung der Verlässlichkeit eingeleitet worden. Eine Heranziehung zu einem Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer könne erst nach einer neuerlichen Beurteilung über den Entzug der Verlässlichkeit mit positivem Ausgang gestattet werden. Die militärische Verlässlichkeit stelle einen wesentlichen Bestandteil des Österreichischen Bundesheeres dar. Die Beschwerdeführerin sei mit Wirksamkeit römisch 40 zu einer freiwilligen Waffenübung einberufen worden. Eine solche Heranziehung sei bei Entzug einer Prüfbescheinigung jedoch nicht vorgesehen, weshalb unverzüglich nach Bekanntwerden die vorzeitige Entlassung angeregt worden sei. Bereits mit römisch 40 sei die Beschwerdeführerin aus einem Dienstverhältnis beim Österreichischen Bundesheeres aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung umgehend entlassen worden. Die Beschwerdeführerin habe das Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 3 StGB und das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB begangen. Diese Verhaltensweisen seien geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Person und die Sachlichkeit ihrer Amtsführung ganz wesentlich zu verletzen. Die Verurteilung betreffe auch nicht, wie von ihr vorgebracht, außerdienstliches Verhalten, sondern den dienstlichen Bereich. Der militärische Bedarf sei erst wieder gegeben, wenn die entzogene militärische Verlässlichkeit abermals überprüft und keinerlei Bedenken geäußert werden würden.
7. Mit Schreiben XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin würden sich auf das Jahr XXXX beziehen, sodass die Aufhebung des Einberufungsbefehls verspätet und nicht gerechtfertigt sei. Die angefochtene Entscheidung sei zudem nicht mit der Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin, sondern mit einem mangelnden militärischen Bedarf begründet worden. Diese Begründung sei unverständlich, da der militärische Bedarf jedenfalls bestehe und die Verurteilung der Beschwerdeführerin stets bekannt gewesen sei. Die Verurteilung betreffe ausschließlich außerdienstliches Verhalten und keine dienstlichen Belange. Die Entlassung nach der rechtskräftigen Einberufung verstoße gegen das Verschlechterungsverbot im Verwaltungsverfahren, da einseitig in ein der Beschwerdeführerin bereits zuerkanntes Recht, nämlich die Besoldung bei Teilnahme an der Waffenübung, eingegriffen werde. Dies widerspreche § 68 AVG.7. Mit Schreiben römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin würden sich auf das Jahr römisch 40 beziehen, sodass die Aufhebung des Einberufungsbefehls verspätet und nicht gerechtfertigt sei. Die angefochtene Entscheidung sei zudem nicht mit der Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin, sondern mit einem mangelnden militärischen Bedarf begründet worden. Diese Begründung sei unverständlich, da der militärische Bedarf jedenfalls bestehe und die Verurteilung der Beschwerdeführerin stets bekannt gewesen sei. Die Verurteilung betreffe ausschließlich außerdienstliches Verhalten und keine dienstlichen Belange. Die Entlassung nach der rechtskräftigen Einberufung verstoße gegen das Verschlechterungsverbot im Verwaltungsverfahren, da einseitig in ein der Beschwerdeführerin bereits zuerkanntes Recht, nämlich die Besoldung bei Teilnahme an der Waffenübung, eingegriffen werde. Dies widerspreche Paragraph 68, AVG.
8. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.8. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben ausgeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als Soldatin im Österreichischen Bundesheer tätig.
Mit der am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Landesgerichtes XXXX , GZ XXXX , war die Beschwerdeführerin wegen von ihr begangener Straftaten gemäß §§ 288 Abs. 1, 288 Abs. 3 StGB sowie §§ 297 Abs. 1 erster Fall, 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Mit XXXX wurde die Beschwerdeführerin aus dem Dienstverhältnis beim Österreichischen Bundesheeres aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilung entlassen und mit XXXX wurde ihr die Prüfungsbescheinigung GEHEIM entzogen.Mit der am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 , GZ römisch 40 , war die Beschwerdeführerin wegen von ihr begangener Straftaten gemäß Paragraphen 288, Absatz eins,, 288 Absatz 3, StGB sowie Paragraphen 297, Absatz eins, erster Fall, 297 Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Mit römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Dienstverhältnis beim Österreichischen Bundesheeres aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilung entlassen und mit römisch 40 wurde ihr die Prüfungsbescheinigung GEHEIM entzogen.
Mit Schreiben vom XXXX meldete die Beschwerdeführerin sich zu einer freiwilligen Waffenübung von XXXX bis XXXX . Mit Einberufungsbefehl der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung von XXXX bis XXXX zur Leistung einer freiwilligen Waffenübung beim Österreichischen Bundesheer einberufen. Mit Schreiben vom römisch 40 meldete die Beschwerdeführerin sich zu einer freiwilligen Waffenübung von römisch 40 bis römisch 40 . Mit Einberufungsbefehl der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung von römisch 40 bis römisch 40 zur Leistung einer freiwilligen Waffenübung beim Österreichischen Bundesheer einberufen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin aus militärischen Rücksichten von Amts wegen von der Leistung der freiwilligen Waffenübung mit Ablauf des XXXX befreit und daraus vorzeitig entlassen. Mit Schreiben vom XXXX erhob die vertretene Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin aus militärischen Rücksichten von Amts wegen von der Leistung der freiwilligen Waffenübung mit Ablauf des römisch 40 befreit und daraus vorzeitig entlassen. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob die vertretene Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind größtenteils unbestritten.
Die Feststellungen zum (ehemaligen) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin, zu ihrer strafgerichtlichen Verurteilung, zu ihrer Entlassung, zum Entzug ihrer Prüfbescheinigung, zur Meldung und Einberufung der Beschwerdeführerin zu einer freiwilligen Waffenübung vom XXXX bis zum XXXX sowie zu ihrer vorzeitigen Entlassung, ihrer Beschwerde, der Beschwerdevorabentscheidung und ihrem Vorlageantrag ergeben sich ebenfalls aus dem im Wesentlichen unbestrittenen Akteninhalt.Die Feststellungen zum (ehemaligen) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin, zu ihrer strafgerichtlichen Verurteilung, zu ihrer Entlassung, zum Entzug ihrer Prüfbescheinigung, zur Meldung und Einberufung der Beschwerdeführerin zu einer freiwilligen Waffenübung vom römisch 40 bis zum römisch 40 sowie zu ihrer vorzeitigen Entlassung, ihrer Beschwerde, der Beschwerdevorabentscheidung und ihrem Vorlageantrag ergeben sich ebenfalls aus dem im Wesentlichen unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 55 Abs. 3 WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Anzuwendende Normen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, in der geltenden Fassung maßgeblich:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der geltenden Fassung maßgeblich:
„Präsenzdienstarten
§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19, (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1. Grundwehrdienst oder
2. Milizübungen oder
3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
[…]
Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste
§ 22. (1) Auf Grund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken. Funktionsdienste dienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.Paragraph 22, (1) Auf Grund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken. Funktionsdienste dienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.
(2) […]
(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Wehrpflichtigen unwirksam.
[….]
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24, (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
[…]
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
[…]
Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 38. (1) Frauen und Wehrpflichtige sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen.Paragraph 38, (1) Frauen und Wehrpflichtige sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen.
[…]
(4) Frauen und Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 26 Abs. 4 über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden.(4) Frauen und Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist Paragraph 26, Absatz 4, über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden.
(5) Frauen und Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Dabei ist § 28 Abs. 1 über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 4 erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig(5) Frauen und Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Dabei ist Paragraph 28, Absatz eins, über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Absatz 4, erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig
1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes und
2. mit Zustimmung der Betroffenen.
[…]
Miliztätigkeiten von Frauen
§ 39. (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwendenParagraph 39, (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden
1. § 24 über die Einberufung,1. Paragraph 24, über die Einberufung,
2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,2. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,
3. § 28 Abs. 1 und 3 bis 5 über die Entlassung,3. Paragraph 28, Absatz eins und 3 bis 5 über die Entlassung,
4. § 30 über die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und4. Paragraph 30, über die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und
5. § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 4 und 5 vierter Satz sowie § 38a Abs. 4 über den Ausbildungsdienst.5. Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 4 und 5 vierter Satz sowie Paragraph 38 a, Absatz 4, über den Ausbildungsdienst.
[…]
Zuständigkeit
§ 40. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlichParagraph 40, (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich
1. des Ausbildungsdienstes und
2. der Miliztätigkeiten von Frauen
obliegt dem Heerespersonalamt.“
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe:
Wenn einem Antrag durch den mit Berufung angefochtenen Bescheid nicht voll Rechnung getragen wird, ist die Beschwer des Antragstellers (als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung) grundsätzlich zu bejahen. Kommt jedoch der dem Antrag zugrunde liegende Anspruch von vornherein nicht in Betracht, so kann auch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung der Berufung (anstelle der Behebung des erstbehördlichen Bescheides unter gleichzeitiger Zurückweisung des Antrages) nicht in Rechten verletzten ([vgl. E 12. August 2010, 2008/10/0278] VwGH 19.02.2014, 2013/10/0146).
Ein bloß faktisches oder wirtschaftliches Interesse an der Einhaltung der Vorschriften objektiven Rechts vermittelt keine Parteistellung, sofern die Normen nicht erkennen lassen, dass sie nicht nur im öffentlichen, sondern auch im Interesse des Privaten erlassen wurden. In diesem Fall gründet sich das faktische Interesse an der Beachtung der Norm auf eine bloße Reflexwirkung und kann daher allenfalls die Stellung als bloß Beteiligter begründen (VwGH 12.11.2012, 2011/06/0145).
Im Zusammenhang mit der Frage, ob es einen Rechtsanspruch auf Ableistung einer freiwilligen Waffenübung gibt und folglich im Fall eines Widerrufs eines Einberufungsbefehls (bzw. wie im vorliegenden Fall eine vorzeitige Entlassung) eine Beschwer vorliegen kann, ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 22.02.1985, B130/79, zum damals in Geltung gestandenen § 30 WehrG 1978, dessen Abs. 1 wortgleich dem nunmehr geltenden und im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden § 22 Abs. 1 WG 2001 entspricht, hinzuweisen. In der genannten Entscheidung führte der Verfassungsgerichtshof folgendes aus:Im Zusammenhang mit der Frage, ob es einen Rechtsanspruch auf Ableistung einer freiwilligen Waffenübung gibt und folglich im Fall eines Widerrufs eines Einberufungsbefehls (bzw. wie im vorliegenden Fall eine vorzeitige Entlassung) eine Beschwer vorliegen kann, ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 22.02.1985, B130/79, zum damals in Geltung gestandenen Paragraph 30, WehrG 1978, dessen Absatz eins, wortgleich dem nunmehr geltenden und im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Paragraph 22, Absatz eins, WG 2001 entspricht, hinzuweisen. In der genannten Entscheidung führte der Verfassungsgerichtshof folgendes aus:
„1. Bei der aus der Sicht des Beschwerdefalles gegebenen - und auch vom Bf. nicht in Zweifel gezogenen - verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte die von ihm behauptete Verletzung des Gleichheitsrechtes gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9015/1981) nur stattgefunden haben, wenn die bel. Beh. Willkür geübt hätte. Dies wirft ihr der Bf. vor. Sein Vorwurf beruht im Wesentlichen darauf, daß ihm mit der als Bescheid gewerteten Erledigung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. Juni 1969 ein bestimmter Ausbildungsgang zum Reserveoffizier genehmigt worden sei und er als österreichischer Soldat das Recht habe, im Rahmen dieses Ausbildungsganges jene Waffenübungen abzuleisten, die erforderlich seien, um im Erfolgsfalle die Ernennung zum Leutnant der Reserve beantragen zu können. Der Sache nach macht der Bf. damit geltend, daß die Anwendbarkeit des von der bel. Beh. herangezogenen § 68 Abs2 AVG nicht gegeben sei, weil ihm aus dem Einberufungsbefehl Rechte erwachsen seien.„1. Bei der aus der Sicht des Beschwerdefalles gegebenen - und auch vom Bf. nicht in Zweifel gezogenen - verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte die von ihm behauptete Verletzung des Gleichheitsrechtes gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9015/1981) nur stattgefunden haben, wenn die bel. Beh. Willkür geübt hätte. Dies wirft ihr der Bf. vor. Sein Vorwurf beruht im Wesentlichen darauf, daß ihm mit der als Bescheid gewerteten Erledigung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. Juni 1969 ein bestimmter Ausbildungsgang zum Reserveoffizier genehmigt worden sei und er als österreichischer Soldat das Recht habe, im Rahmen dieses Ausbildungsganges jene Waffenübungen abzuleisten, die erforderlich seien, um im Erfolgsfalle die Ernennung zum Leutnant der Reserve beantragen zu können. Der Sache nach macht der Bf. damit geltend, daß die Anwendbarkeit des von der bel. Beh. herangezogenen Paragraph 68, Abs2 AVG nicht gegeben sei,