Entscheidungsdatum
23.11.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W170 2247690-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Gfr. XXXX , XXXX geb., XXXX wh., gegen den Bescheid des Militärkommandanten für Oberösterreich vom 11.10.2021, Zl. P1108525/11-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2021 (1), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 26 Abs. 1 Z 2, 28 Abs. 4 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Gfr. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) hat in der Zeit von 06.05.2013 bis 05.11.2013 seinen Grundwehrdienst geleistet und wurde nach einer am 17.08.2021 abgegebenen freiwilligen Meldung für den Zeitraum 20.09.2021 bis 29.12.2021 zum Funktionsdienst einberufen. Der entsprechende Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2021 zugestellt und gegen diesen ein Rechtsmittel nicht eingebracht. Der Beschwerdeführer hat seinen Funktionsdienst am 20.09.2021 ordnungsgemäß angetreten.
1.2. Mit Antrag vom 09.10.2021, am selben Tag im Dienstweg eingebracht, beantragte der Beschwerdeführer seine vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst und eine befristete Befreiung von der Präsenzdienstleistung.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein (im Vergleich zu vor dem Funktionsdienst) besseres Angebot seines ehemaligen Arbeitgebers erhalten habe; diese Erwerbstätigkeit sei auch aus persönlichen Gründen (Familie, Fahrzeit) anzustreben und habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass das Bundesheerleben nichts für ihn sei.
Dem Antrag war eine Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers angeschlossen, nach der der Beschwerdeführer mit 01.11.2021 dort einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
1.3. Mit am 12.10.2021 dem Beschwerdeführer im Wege des zuständigen Kommandanten übergebenen Bescheid des Militärkommandanten von Oberösterreich (in Folge: Behörde) vom 11.10.2021, Zl. P1108525/11-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2021 (1), wurden die unter 1.2. dargestellten Anträge abgewiesen.
Mit am 22.10.2021 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem Einsatz von einem Freund gehört habe, dass man aussteigen könne, wenn er merke, dass „es nichts für einen ist“. Er habe nunmehr ein sehr gutes, wahrscheinlich einmaliges Jobangebot, das auch das wirtschaftliche Leben des Beschwerdeführers nach dem Assistenzeinsatz betreffe.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2021 vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den Feststellungen im Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auch wenn sich der Einberufungsbefehl und der Zustellnachweis nicht im Akt finden.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Antrag sowie dessen Beilage.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 WG 2001 ist der Präsenzdienst (unter anderem) als freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste zu leisten. Der Beschwerdeführer versieht derzeit nach einem rechtskräftigen Einberufungsbefehl einen Funktionsdienst, also Präsenzdienst.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien; als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung während eines Präsenzdienstes eintritt.
Gemäß § 27 Abs. 1 WG 2001 beginnt die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.
Gemäß § 28 Abs. 4 WG 2001 gelten Wehrpflichtige mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt.
Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Befreiung und die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst die gleichen sind.
3.2. Da der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag abgegeben hat, ist er, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien und gleichzeitig aus dem Funktionsdienst zu entlassen, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Der Beschwerdeführer hat wirtschaftliche Interessen ins Spiel gebracht, er hätte ab 01.11.2021 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Allerdings ist ein Wehrpflichtiger zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Ist ihm bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so trifft ihn die Obliegenheit, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Unterlässt er die derart gebotene Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG 2001 angesehen werden (siehe hiezu zuletzt VwGH 10.06.2015, 2013/11/0166).
Der Beschwerdeführer hat sich für seinen jetzigen Funktionsdienst freiwillig gemeldet, den Einberufungsbefehl in Rechtskraft erwachsen lassen und seine frühere Erwerbstätigkeit beendet. Er hat daher gewusst, dass er bis zum Ende seiner freiwilligen Meldung Präsenzdienst zu leisten hat.
Es liegen daher keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Interessen vor, die Beschwerde ist abzuweisen.
3.3. Da die Rechtslage durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar ist und auch der Aktenlage zu entnehmen war, dass eine Verhandlung kein neues Sachverhaltssubstrat erbringen oder den Sachverhalt (weiter) klären würde, konnte von einer solchen abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf Grund der klaren Rechtslage ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Befreiungsantrag Einberufungsbefehl Freiwilligkeit Harmonisierungspflicht Präsenzdienst vorzeitige Entlassung wirtschaftliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2247690.1.00Im RIS seit
22.12.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021