Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
AVG §68 Abs2Spruch
W296 2299361-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des XXXX , Ergänzungsabteilung, XXXX -Kaserne, vom XXXX , Zl XXXX , betreffend Aufhebung seines Einberufungsbefehls zum XXXX vom XXXX bis XXXX bei der XXXX des XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des römisch 40 , Ergänzungsabteilung, römisch 40 -Kaserne, vom römisch 40 , Zl römisch 40 , betreffend Aufhebung seines Einberufungsbefehls zum römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 des römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 2 AVG und §§ 22 und 24 Abs. 3 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG und Paragraphen 22 und 24 Absatz 3, WG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des XXXX (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung eines XXXX vom XXXX bis XXXX bei der XXXX des XXXX einberufen.1. Mit Bescheid des römisch 40 (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung eines römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 des römisch 40 einberufen.
2. Am XXXX wurde bei der belangten Behörde mit Schreiben des XXXX , Zl XXXX , die Aufhebung der Einberufung des Beschwerdeführers zum Präsenzdienst bzw. die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des aktuellen Präsenzdienstes wegen militärischer Rücksichten angeregt und ausgeführt, über den Beschwerdeführer sei am XXXX die Disziplinarstrafe der Geldbuße verhängt worden, da er trotz Aufforderung durch die Polizei weiterhin selbstständig Kontrollen durchgeführt und in der Öffentlichkeit seinen Darm entleert habe, obwohl in unmittelbarer Nähe ein Dixi-Klo gewesen sei bzw. habe er vor anderen Soldaten angegeben, seinen Gruppenkommandanten absichtlich psychisch zu belasten und Befehle zu missachten, da dieser kein Kommandant für ihn sei. Es wurde zudem dargelegt, die bei der XXXX aufgenommenen Niederschriften seien im Beisein des Beschwerdeführers erfolgt und sei er dabei mit den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen konfrontiert worden. Auch sei durch die Polizei dem Kommandanten des Assistenzzuges ein Vorfall zur Kenntnis gebracht worden, wonach der Beschwerdeführer bei seinem Dienst am Grenzübergang in XXXX eine Zeit lang vor dem Container der Polizei gestanden sei und die darin diensthabende Polizistin nur angestarrt habe. Seitens der Polizei sei der Vorfall nicht weiter verfolgt, jedoch ersucht worden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Posten/Streifendienst verwendet werde, da vor allem weibliche Polizeibedienstete nicht mehr mit ihm gemeinsam Dienst versehen wollen würden. Im Zuge der Dienstaufsicht durch den Leiter der Stabsarbeit des XXXX am XXXX habe dieser festgestellt, dass sich die Dienstauffassung des Beschwerdeführers trotz intensiver Bemühungen der Kommandanten nicht verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich in das Zuggefüge zu integrieren und demotiviere andere Soldaten. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen und zusätzlich gefährde er das Ansehen des Bundesheeres gegenüber der Exekutive und der Bevölkerung. Von XXXX bis XXXX sei der Beschwerdeführer stationär im XXXX gewesen und versehe zum gegenständlichen Zeitpunkt Dienst im XXXX . Aufgrund der erwähnten Vorfälle sei es nicht mehr tragbar, ihn weiterhin im Assistenzdienst zu belassen; der Einberufungszweck falle somit weg.2. Am römisch 40 wurde bei der belangten Behörde mit Schreiben des römisch 40 , Zl römisch 40 , die Aufhebung der Einberufung des Beschwerdeführers zum Präsenzdienst bzw. die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des aktuellen Präsenzdienstes wegen militärischer Rücksichten angeregt und ausgeführt, über den Beschwerdeführer sei am römisch 40 die Disziplinarstrafe der Geldbuße verhängt worden, da er trotz Aufforderung durch die Polizei weiterhin selbstständig Kontrollen durchgeführt und in der Öffentlichkeit seinen Darm entleert habe, obwohl in unmittelbarer Nähe ein Dixi-Klo gewesen sei bzw. habe er vor anderen Soldaten angegeben, seinen Gruppenkommandanten absichtlich psychisch zu belasten und Befehle zu missachten, da dieser kein Kommandant für ihn sei. Es wurde zudem dargelegt, die bei der römisch 40 aufgenommenen Niederschriften seien im Beisein des Beschwerdeführers erfolgt und sei er dabei mit den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen konfrontiert worden. Auch sei durch die Polizei dem Kommandanten des Assistenzzuges ein Vorfall zur Kenntnis gebracht worden, wonach der Beschwerdeführer bei seinem Dienst am Grenzübergang in römisch 40 eine Zeit lang vor dem Container der Polizei gestanden sei und die darin diensthabende Polizistin nur angestarrt habe. Seitens der Polizei sei der Vorfall nicht weiter verfolgt, jedoch ersucht worden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Posten/Streifendienst verwendet werde, da vor allem weibliche Polizeibedienstete nicht mehr mit ihm gemeinsam Dienst versehen wollen würden. Im Zuge der Dienstaufsicht durch den Leiter der Stabsarbeit des römisch 40 am römisch 40 habe dieser festgestellt, dass sich die Dienstauffassung des Beschwerdeführers trotz intensiver Bemühungen der Kommandanten nicht verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich in das Zuggefüge zu integrieren und demotiviere andere Soldaten. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen und zusätzlich gefährde er das Ansehen des Bundesheeres gegenüber der Exekutive und der Bevölkerung. Von römisch 40 bis römisch 40 sei der Beschwerdeführer stationär im römisch 40 gewesen und versehe zum gegenständlichen Zeitpunkt Dienst im römisch 40 . Aufgrund der erwähnten Vorfälle sei es nicht mehr tragbar, ihn weiterhin im Assistenzdienst zu belassen; der Einberufungszweck falle somit weg.
3. Am selben Tage, sohin am XXXX , wurde der Beschwerdeführer zudem mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Zl XXXX , von der Verpflichtung zur Leistung des XXXX aus militärischen Rücksichten von Amts wegen befristet bis XXXX befreit und vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.3. Am selben Tage, sohin am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zudem mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Zl römisch 40 , von der Verpflichtung zur Leistung des römisch 40 aus militärischen Rücksichten von Amts wegen befristet bis römisch 40 befreit und vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.
4. Am XXXX beantragte das Kommando des XXXX bei der belangten Behörde die Aufhebung der Einberufung des Beschwerdeführers zur Ableistung eines XXXX vom XXXX bis XXXX und begründete dies mit offenen Verfahren und Bedenken der XXXX .4. Am römisch 40 beantragte das Kommando des römisch 40 bei der belangten Behörde die Aufhebung der Einberufung des Beschwerdeführers zur Ableistung eines römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 und begründete dies mit offenen Verfahren und Bedenken der römisch 40 .
5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX bezüglich des Beschwerdeführers zur Leistung eines XXXX vom XXXX bis XXXX von Amts wegen aufgehoben und ausgeführt, nach Erlassung des Einberufungsbefehles sei festgestellt worden, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs. 3 WG 2001 – insbesondere betreffend den militärischen Bedarf - wesentlich geändert habe.5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 bezüglich des Beschwerdeführers zur Leistung eines römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 von Amts wegen aufgehoben und ausgeführt, nach Erlassung des Einberufungsbefehles sei festgestellt worden, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 24, Absatz 3, WG 2001 – insbesondere betreffend den militärischen Bedarf - wesentlich geändert habe.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Mail an die belangte Behörde vom XXXX fristgerecht Beschwerde, worin er ausführte, der militärische Bedarf seiner Leistungen sei seit XXXX in all seinen militärischen Aktivitäten (Grundwehrdiener, jahrelange Wachdienste als Zeitsoldat, Milizübungen, Milizausbildungen wie auch der sicherheitspolizeiliche Assistenzeinsatz im XXXX bis zum Wechsel des Kompaniekommandos XXXX ) in vollem Umfang gegeben gewesen und seien die gegen ihn erhobenen Behauptungen unwahr, in ihrer Substanz pure Diffamierung und eine letzte Machtdemonstration eines Gruppenkommandanten, der mit Ende XXXX aus dem Aktivkader des Österreichischen Bundesheeres ausscheide bzw. das bloße Ergebnis von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Gruppenkommandanten und ihm über die Quantität der Anhaltungen zur Personen- und Kraftfahrzeugkontrollen an den XXXX . Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass, wie den jüngsten Reaktionen der deutschen Bundesregierung ab XXXX auf Ereignisse in XXXX und XXXX zu entnehmen sei, sehr bald großer Bedarf nach Militärpersonen bestehen würde, die entlang der XXXX aktiv Grenzkontrolle betreiben sollten. Aus diesem Grunde begehre er hiermit die Einstellung persönlicher Animositäten und die Rücknahme der Aufhebung seines Einberufungsbefehls für die Zeit von XXXX bis XXXX .6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Mail an die belangte Behörde vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde, worin er ausführte, der militärische Bedarf seiner Leistungen sei seit römisch 40 in all seinen militärischen Aktivitäten (Grundwehrdiener, jahrelange Wachdienste als Zeitsoldat, Milizübungen, Milizausbildungen wie auch der sicherheitspolizeiliche Assistenzeinsatz im römisch 40 bis zum Wechsel des Kompaniekommandos römisch 40 ) in vollem Umfang gegeben gewesen und seien die gegen ihn erhobenen Behauptungen unwahr, in ihrer Substanz pure Diffamierung und eine letzte Machtdemonstration eines Gruppenkommandanten, der mit Ende römisch 40 aus dem Aktivkader des Österreichischen Bundesheeres ausscheide bzw. das bloße Ergebnis von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Gruppenkommandanten und ihm über die Quantität der Anhaltungen zur Personen- und Kraftfahrzeugkontrollen an den römisch 40 . Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass, wie den jüngsten Reaktionen der deutschen Bundesregierung ab römisch 40 auf Ereignisse in römisch 40 und römisch 40 zu entnehmen sei, sehr bald großer Bedarf nach Militärpersonen bestehen würde, die entlang der römisch 40 aktiv Grenzkontrolle betreiben sollten. Aus diesem Grunde begehre er hiermit die Einstellung persönlicher Animositäten und die Rücknahme der Aufhebung seines Einberufungsbefehls für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 .
7. Die belangte Behörde übermittelte am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (ausschließlich) ihr Vorlageschreiben vom XXXX .7. Die belangte Behörde übermittelte am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (ausschließlich) ihr Vorlageschreiben vom römisch 40 .
8. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte aus diesem Grunde am XXXX um vollständige Aktenvorlage.8. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte aus diesem Grunde am römisch 40 um vollständige Aktenvorlage.
9. Daraufhin legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX die Beschwerde mitsamt bezugshabenden Verwaltungsakt vor.9. Daraufhin legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 die Beschwerde mitsamt bezugshabenden Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung eines XXXX vom XXXX bis XXXX einberufen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Bescheid vom XXXX von Amts wegen aufgehoben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung eines römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 einberufen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Bescheid vom römisch 40 von Amts wegen aufgehoben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Beschwerde.
Durch die Ergänzungsabteilung des XXXX wurde erhoben, dass ab dem XXXX durch die Reduktion der im Assistenzeinsatz eingesetzten Kräfte der Bedarf an Soldaten in XXXX gesunken ist. Durch die Ergänzungsabteilung des römisch 40 wurde erhoben, dass ab dem römisch 40 durch die Reduktion der im Assistenzeinsatz eingesetzten Kräfte der Bedarf an Soldaten in römisch 40 gesunken ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 55 Abs. 3 WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), in der geltenden Fassung maßgeblich:3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WV), in der geltenden Fassung maßgeblich:
„Präsenzdienstarten
§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19, (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1. Grundwehrdienst oder
2. Milizübungen oder
3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
[…]
Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste
§ 22. (1) Auf Grund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken. Funktionsdienste dienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.Paragraph 22, (1) Auf Grund freiwilliger Meldung können Wehrpflichtige freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten. Freiwillige Waffenübungen dienen Ausbildungszwecken. Funktionsdienste dienen der Besorgung sonstiger militärischer Aufgaben im Interesse einer raschen, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Aufgabenerfüllung.
(2) […]
(3) Die freiwillige Meldung kann vom Wehrpflichtigen ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Wehrpflichtigen unwirksam.
[….]
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Paragraph 24, (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen.
[….]
(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen
1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen,
[….]
Pflichten und Rechte der Soldaten
Allgemeines
§ 41. (1) Der Dienst im Bundesheer gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.Paragraph 41, (1) Der Dienst im Bundesheer gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.
[….]“
3.3. Maßgebliche Judikatur:
Bei der aus der Sicht des Beschwerdefalles gegebenen - und auch vom Bf. nicht in Zweifel gezogenen - verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte die von ihm behauptete Verletzung des Gleichheitsrechtes gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9015/1981) nur stattgefunden haben, wenn die bel. Beh. Willkür geübt hätte. Dies wirft ihr der Bf. vor. Sein Vorwurf beruht im Wesentlichen darauf, daß ihm mit der als Bescheid gewerteten Erledigung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. Juni 1969 ein bestimmter Ausbildungsgang zum Reserveoffizier genehmigt worden sei und er als österreichischer Soldat das Recht habe, im Rahmen dieses Ausbildungsganges jene Waffenübungen abzuleisten, die erforderlich seien, um im Erfolgsfalle die Ernennung zum Leutnant der Reserve beantragen zu können. Der Sache nach macht der Bf. damit geltend, daß die Anwendbarkeit des von der bel. Beh. herangezogenen § 68 Abs2 AVG nicht gegeben sei, weil ihm aus dem Einberufungsbefehl Rechte erwachsen seien. Ob diese - in der Beschwerde zwar nicht ausdrücklich verfochtene, ihr aber doch mit zureichender Deutlichkeit entnehmbare - Auffassung zutrifft, muß aber dahinstehen. Es genügt hier der Hinweis, daß für die gegenteilige Meinung der bel. Beh. nicht von der Hand zu weisende Argumente ins Treffen geführt werden können, die gegen eine willkürliche Gesetzeshandhabung sprechen. Der dem Einberufungsbefehl zugrundeliegende § 30 WehrG 1978 bietet jedenfalls seinem Wortlaut nach keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß dem Wehrpflichtigen ein Rechtsanspruch auf die Ableistung einer freiwilligen Waffenübung zukommt. Weiters ist die Auffassung vertretbar, daß ein Recht auf Ableistung der im Einberufungsbefehl bezogenen Waffenübung auch nicht aus einem Zusammenhalt mit der Genehmigung eines Ausbildungsganges zum Reserveoffizier abgeleitet werden kann. Da das (in den Verwaltungsakten erliegende) Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung an den Bf. vom 6. Juni 1969 weder als Bescheid bezeichnet ist noch sonstige formelle Merkmale eines Bescheides aufweist, kann nämlich durchaus angenommen werden, daß ein Bescheid im Rechtssinn nicht vorliegt. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. aus anderen als den von ihm vorgebrachten Gründen in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre oder daß eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm stattgefunden hätte. Die Beschwerde war sohin abzuweisen (VfGH vom 22.02.1985, B130/79).Bei der aus der Sicht des Beschwerdefalles gegebenen - und auch vom Bf. nicht in Zweifel gezogenen - verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte die von ihm behauptete Verletzung des Gleichheitsrechtes gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9015/1981) nur stattgefunden haben, wenn die bel. Beh. Willkür geübt hätte. Dies wirft ihr der Bf. vor. Sein Vorwurf beruht im Wesentlichen darauf, daß ihm mit der als Bescheid gewerteten Erledigung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. Juni 1969 ein bestimmter Ausbildungsgang zum Reserveoffizier genehmigt worden sei und er als österreichischer Soldat das Recht habe, im Rahmen dieses Ausbildungsganges jene Waffenübungen abzuleisten, die erforderlich seien, um im Erfolgsfalle die Ernennung zum Leutnant der Reserve beantragen zu können. Der Sache nach macht der Bf. damit geltend, daß die Anwendbarkeit des von der bel. Beh. herangezogenen Paragraph 68, Abs2 AVG nicht gegeben sei, weil ihm aus dem Einberufungsbefehl Rechte erwachsen seien. Ob diese - in der Beschwerde zwar nicht ausdrücklich verfochtene, ihr aber doch mit zureichender Deutlichkeit entnehmbare - Auffassung zutrifft, muß aber dahinstehen. Es genügt hier der Hinweis, daß für die gegenteilige Meinung der bel. Beh. nicht von der Hand zu weisende Argumente ins Treffen geführt werden können, die gegen eine willkürliche Gesetzeshandhabung sprechen. Der dem Einberufungsbefehl zugrundeliegende Paragraph 30, WehrG 1978 bietet jedenfalls seinem Wortlaut nach keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß dem Wehrpflichtigen ein Rechtsanspruch auf die Ableistung einer freiwilligen Waffenübung zukommt. Weiters ist die Auffassung vertretbar, daß ein Recht auf Ableistung der im Einberufungsbefehl bezogenen Waffenübung auch nicht aus einem Zusammenhalt mit der Genehmigung eines Ausbildungsganges zum Reserveoffizier abgeleitet werden kann. Da das (in den Verwaltungsakten erliegende) Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung an den Bf. vom 6. Juni 1969 weder als Bescheid bezeichnet ist noch sonstige formelle Merkmale eines Bescheides aufweist, kann nämlich durchaus angenommen werden, daß ein Bescheid im Rechtssinn nicht vorliegt. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. aus anderen als den von ihm vorgebrachten Gründen in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre oder daß eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm stattgefunden hätte. Die Beschwerde war sohin abzuweisen (VfGH vom 22.02.1985, B130/79).
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der von der belangten Behörde erlassene Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß § 68 Abs 2 AVG und § 24 Abs 1 WehrG 2001 von Amts wegen aufgehoben. Dieser Bescheid hat keine (nachteiligen) Auswirkungen auf die Rechtsposition des Einschreiters, sodass er auch nicht durch ihn belastet sein kann [….] (VfGH vom 05.03.2007, B1694/06).Mit dem bekämpften Bescheid wurde der von der belangten Behörde erlassene Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG und Paragraph 24, Absatz eins, WehrG 2001 von Amts wegen aufgehoben. Dieser Bescheid hat keine (nachteiligen) Auswirkungen auf die Rechtsposition des Einschreiters, sodass er auch nicht durch ihn belastet sein kann [….] (VfGH vom 05.03.2007, B1694/06).
3.4. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich, ob die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX rechtmäßig war oder nicht; es handelt sich somit um eine Formal- und nicht um eine inhaltliche Entscheidung.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich, ob die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 rechtmäßig war oder nicht; es handelt sich somit um eine Formal- und nicht um eine inhaltliche Entscheidung.
Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 WG 2001 ist ein Wehrpflichtiger den jeweiligen militärischen Dienststellen (unter anderem) nach Bedarf für eine militärische Verwendung zuzuweisen. Die belangte Behörde hat erhoben, dass ab dem XXXX der Bedarf an Soldaten in der XXXX durch die Reduktion der im Assistenzeinsatz eingesetzten Kräfte gesunken ist. Es liegt es nicht in der Ingerenz des Bundesverwaltungsgerichtes, Analysen betreffend einen Personalbedarf pro futuro des Österreichischen Bundesheeres in Frage zu stellen und hat es die Feststellungen bzw. Erhebungen der belangten Behörde seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 ist ein Wehrpflichtiger den jeweiligen militärischen Dienststellen (unter anderem) nach Bedarf für eine militärische Verwendung zuzuweisen. Die belangte Behörde hat erhoben, dass ab dem römisch 40 der Bedarf an Soldaten in der römisch 40 durch die Reduktion der im Assistenzeinsatz eingesetzten Kräfte gesunken ist. Es liegt es nicht in der Ingerenz des Bundesverwaltungsgerichtes, Analysen betreffend einen Personalbedarf pro futuro des Österreichischen Bundesheeres in Frage zu stellen und hat es die Feststellungen bzw. Erhebungen der belangten Behörde seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Zudem und vor allem ist der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner freiwilligen Meldung keinen Rechtsanspruch auf Ableistung eines Präsenzdienstes – konkret: eines XXXX – hat, sodass aus diesem Grunde schon seinem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen war, doch ist er darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Entscheidung lediglich die amtswegige Aufhebung seiner Einberufung zur Ableistung seines XXXX vom XXXX bis XXXX betraf; künftigen Freiwilligenmeldungen und Einberufungen steht sie nicht entgegen.Zudem und vor allem ist der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner freiwilligen Meldung keinen Rechtsanspruch auf Ableistung eines Präsenzdienstes – konkret: eines römisch 40 – hat, sodass aus diesem Grunde schon seinem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen war, doch ist er darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Entscheidung lediglich die amtswegige Aufhebung seiner Einberufung zur Ableistung seines römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 betraf; künftigen Freiwilligenmeldungen und Einberufungen steht sie nicht entgegen.
Es war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die auch nicht beantragt wurde – konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die auch nicht beantragt wurde – konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
amtswegige Aufhebung befristete Befreiung Bundesheer Einberufungsbefehl militärische Rücksichten Präsenzdienst WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W296.2299361.1.00Im RIS seit
23.10.2024Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024