TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/26 W221 2209214-1

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

AuslEG 2001 §2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §19 Abs1 Z8

Spruch

W221 2209214-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dax Wutzelhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Leiters des Heerespersonalamtes vom 20.09.2018, Zl. P425034/30-HPA/2018 (1), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 21.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über seine "dauerhafte Nichteignung aus milmed Gründen" und führte darin aus, er sei am 24.07.2018 beim SanZ Ost im Zuge einer geplanten Eignungsprüfung für einen Auslandseinsatz mitgeteilt worden, dass er gar nicht vor Ort sein sollte, da er aufgrund einer im Jänner 2017 stattgefundene Untersuchung auf Dauer nicht geeignet sei. Er sei somit zur medizinischen Eignungsüberprüfung nicht zuglassen und nachhause geschickt worden. Ihm sei sodann durch das Heerespersonalamt mitgeteilt worden, dass er derzeit für die Heranziehung zu Auslandseinsätzen nicht in Frage komme. Er habe diesbezüglich auch ein Auskunftsbegehren gestellt, in dessen Erledigung festgehalten worden sei, dass im Rahmen der Eignungsuntersuchung neuerlich "medizinisch auf Dauer nicht geeignet" festgestellt worden sei. Diese Darstellung entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Die Feststellung der Nichteignung beruhe vielmehr auf von ihm selbst mitgebrachten Befundberichten aus den Jahren 2017 und 2018. In diesen seien sowohl Ursprungserkrankungen als auch die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit angeführt, welche jedoch ignoriert worden sei. Eine medizinische Untersuchung vor Ort zur Eignungsfeststellung habe jedenfalls nicht stattgefunden.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Leiters des Heerespersonalamtes vom 20.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2018 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass mit Abgabe einer freiwilligen Meldung zu Auslandseinsätzen sowie der Teilnahme an der Eignungsüberprüfung niemandem ein subjektives Recht ("Antragsrecht") entstehe. Somit stehe auch niemandem ein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung zu. Insbesondere habe eine formlose Mitteilung nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Bescheidcharakter. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er der belangten Behörde zwar zustimme, dass mit der Abgabe einer freiwilligen Meldung zu Auslandseinsätzen niemandem ein subjektives Recht entstehe, er jedoch einen Bescheid über die Feststellung zur Nichtzulassung zu Auslandseinsätzen mittels Bescheid beantragt habe. Mit der Meldung zu einem freiwilligen Auslandseinsatz werde ein rechtstaatliches Verfahren in Gang gesetzt, in dem über die Eignung oder Nichteignung zu einem Auslandseinsatz entschieden werde. Durch die Weigerung der belangten Behörde über die Eignung mittels Bescheid zu entscheiden, werde dem Beschwerdeführer der Rechtschutz entzogen und das Recht auf einen gesetzlichen Richter verletzt. Weiters werde der Beschwerdeführer durch die Vorgangsweise der belangten Behörde in seiner Erwerbsfreiheit eingeschränkt und es sei nicht ausgeschlossen, dass es durch die damit einhergehende Unmöglichkeit, die Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung zu Auslandseinsätzen mittels Beschwerde zu bekämpfen, zu einer willkürlichen Besserbehandlung von Dienstnehmern des Bundesheeres.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 09.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte eine freiwillige Meldung zum Auslandseinsatz (KIOP-FORMEIN) beim Heerespersonalamt ein und wurde vom 24.07.2018 bis 25.07.2018 einer entsprechend vorgesehenen Eignungsprüfung unterzogen. Dabei erfolgte die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, wie schon im Februar 2017 beurteilt, nach wie vor aus militärmedizinischen Gründen als "auf Dauer nicht geeignet" eingestuft wird.

Am 21.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über seine "dauerhafte Nichteignung aus milmed Gründen".

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Leiters des Heerespersonalamtes vom 20.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2018 als unzulässig zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

§ 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001) lautet auszugsweise:

"Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 2. (1) Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden. Für Frauen gilt dabei § 39 Abs. 1 und 2 WG 2001 betreffend die Miliztätigkeiten von Frauen und das Beschäftigungsverbot.

(2) Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer Interessen herangezogen werden

1. Wehrpflichtige und

Z 2 [...]

(3) [...]

(4) Die Eignung von Personen nach Abs. 2 zum Auslandseinsatzpräsenzdienst darf auch außerhalb eines solchen Wehrdienstes auf Grund einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden."

§ 19 Abs. 1 Z 8 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet:

"Präsenzdienstleistung

Präsenzdienstarten

§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

Z 1 - Z 7 [...]

8. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst)."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).

Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.01.1988, Zl. 87/11/0274, festgehalten, dass ein subjektives öffentliches Recht auf Leistung der Wehrpflicht weder aus den einschlägigen Verfassungsbestimmungen der Bundesverfassung noch aus dem (damals anwendbaren) Wehrgesetz 1978 abzuleiten ist. Dieses Erkenntnis bezog sich auf eine Beschwerde gegen einen Bescheid, in dem die mangelnde Eignung des Betreffenden zum Wehrdienst festgestellt wurde.

Die zuvor dargestellte Rechtsprechung lässt auch auf den vorliegenden Fall übertragen, da -wie aus § 19 Abs. 1 Z 8 WG 2001 hervorgeht - der Auslandseinsatzpräsenzdienst als Präsenzdienst gilt. Daraus folgt, dass verfahrensgegenständlich weder aus der freiwilligen Meldung des Beschwerdeführers zu Auslandseinsätzen, noch aus der Teilnahme an der Eignungsprüfung ein subjektives Recht auf die Leistung von Auslandseinsätzen abgeleitet werden kann. Wenn nun aber schon kein subjektives Recht auf die Leistung von Auslandseinsätzen besteht (wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch selbst eingesteht), ist auch ein Feststellungsantrag, der sich auf eine diesbezügliche Vorfrage (medizinische Eignung) bezieht, unzulässig.

Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag erweist sich somit als nicht zulässig und wurde folglich von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

Auslandspräsenzdienst, Eignungsprüfung, Feststellungsantrag,
gesundheitliche Eignung, subjektive Rechte, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2209214.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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