Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG *****, auf der sich ua das Wohnhaus K*****, Sch*****gasse ***** befindet. Die Antragsgegner sind Mieter von Objekten in diesem Haus. Die Antragstellerin verwaltet die Liegenschaft selbst. Es ist nicht strittig, daß die zwischen den Parteien begründeten Bestandverhältnisse bezüglich der Mietzinsbildung dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen. Mit dem am 23. November 1990 beim Erstgericht eingebrac... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, zu der unter anderem das Grundstück Nr. ***** Baufläche mit dem Wohnhaus ***** gehört. Die Antragsgegner sind die Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin begehrt, vorbehaltlich der Endabrechnung die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche um S 65,22 pro m2 in der Zeit vom 1. Februar 1991 bis 31. Jänner 2001 zu er... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** D*****, zu der unter anderem das Grundstück Nr. 179 Baufläche mit dem Wohnhaus S*****gasse 12 gehört. Die Antragsgegner sind die Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin begehrt, vorbehaltlich der Endabrechnung die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche um S 56,86 pro m2 in der Zeit vom 1. 2. 1991 bis 31. 1. 2001 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies einen vom Vater gestellten Unterhaltsherabsetzungsantrag wegen eingetretener Volljährigkeit der Unterhaltsberechtigten zurück. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge, hob den angefochtenen Beschluß ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Unterhaltsherabsetzungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach nicht aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5AußStrG 2005 §64 Abs1ZPO §527 Abs2 B3a
Rechtssatz: Diese Regelung gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse, nicht aber für solche Beschlüsse, die zwar nach dem Wortlaut ihres Spruches aufheben, ihrem Sinn und ihrer Funktion nach aber eine Abänderung bedeuten. Diese liegt vor, wenn in der Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit o... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4AußStrG idF WGN 1977 §14b Abs1AußStrG 2005 §64 Abs1
Rechtssatz: Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (§ 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2, § 527 Abs 2 ZPO). Fehlt ein solcher Ausspruch,... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5
Rechtssatz: Soweit der Justizausschußbericht ausführt, § 14 Abs 4 AußStrG entspreche dem § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO, wird damit nur zum Ausdruck gebracht, daß nun für - "echte" - Aufhebungsbeschlüsse im Berufungs- und im Rekursverfahren (auch nach dem AußStrG) die gleiche Regelung gelten soll; auf den Ausschluß jeglicher Rechtsmittel gegen alle Beschlüsse, die nicht in § 519 ZPO aufgezählt sind, wird da... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C1aAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht im Außerstreitverfahren zwar in seinem
Spruch: ausgesprochen, daß der Beschluß erster Instanz "aufgehoben" werde, zugleich aber keine neuerliche Entscheidung über denselben Gegenstand aufgetragen, sondern darüber endgültig entschieden, dann liegt eine anfechtbare abändernde Entscheidung vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C1aAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5
Rechtssatz: Ein anfechtbarer (abändernder) "Aufhebungsbeschluß" des Rekursgerichtes liegt dann vor, wenn das Erstgericht von Amts wegen eine Klage seiner Unzuständigkeit oder wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges und dergleichen zurückweist, nach Meinung des Rekursgerichtes hingegen diese Prozeßhindernisse nicht vorliegen. In solchen Fällen wird die Frage, ob das Prozeßhinde... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen am 26.2.1962 miteinander die Ehe. Sie wohnten sodann im Haus M*****, das im Eigentum der Eltern der Antragsgegnerin gestanden war. Das Haus befindet sich auf dem Grundstück Nr.***** im Ausmaß von 960 m2 (EZ 251 KG M*****). Es war ursprünglich nur ebenerdig gewesen. Da auch die Eltern der Antragsgegnerin noch dort wohnten, war den Parteien zunächst nur ein Raum zur Verfügung gestanden; Küche und Sanitäranlagen konnten sie bei den (Schwieger)Eltern m... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Gesellschaft mbH, Gerasdorf, Resselgasse 1, vertreten durch DDr.Walter Barfuß und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G*****gesellschaft mbH, Linz, Bäckermühlweg 44, ... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Verein entsandte den Testkäufer Kurt H*** am 21.9.1984 in das Geschäftslokal des Beklagten, der in Graz, Neutorgasse 31 den Handel mit Juwelen, Gold- und Silberwaren betreibt. Kurt H*** interessierte sich für einen Wecker, der mit S 700,-- ausgepreist war, und ersuchte um einen Preisnachlaß. Der Beklagte gewährt Kurt H*** einen Preisnachlaß von S 60,-- (9,14 %), sodaß dieser den Wecker um S 640,-- kaufte. Die klagende Partei, die sich als Verein zur B*** D... mehr lesen...
Norm: MG §12 Abs5 FWWG §14 Abs4
Rechtssatz: Durch § 14 Abs 4 WWG wurde nicht die Möglichkeit der Überprüfung einer schon bestehenden Berechnungsgrundlage neu eröffnet. Entscheidungstexte 3 Ob 540/55 Entscheidungstext OGH 30.11.1955 3 Ob 540/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0067562 ... mehr lesen...