Begründung: Mit Beschluß vom 3.10.1995 erhöhte das Erstgericht über Antrag des Vaters den von der Mutter für Gabriele monatlich zu leistenden Unterhaltsbetrag ab 28.9.1993 von bisher S 3.000,-- auf S 5.500,--. Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren des Vaters und einen Antrag der Mutter auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung auf S 2.000,-- monatlich wies es ab. Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß einem Rekurs der Mutter teilweise statt: Es bestätigte den ang... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, eine amerikanische Staatsbürgerin, ist seit Jahren als Medium mit einer "spirituellen Wesenheit", die sie "Ramtha" nennt, tätig. Sie betreibt "Channeling" und tritt zu Ramtha in parapsychologischen Kontakt. Die Beklagte ist gleichfalls Medium. Sie trat im September 1992 erstmals in Österreich auf und bezeichnete sich als "Medium, durch welches Ramtha spricht". Vor dem Auftreten der Beklagten "channelte" nur die Klägerin mit der von ihr so bez... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht sprach aus, die weitere Unterbringung des Kranken in der (näher bezeichneten) Anstalt sei zulässig; die Wirksamkeit dieses Beschlusses erlösche am 7.11.1992. In Stattgebung des Rekurses des Kranken hob das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; einen Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, nahm es in seine Entscheidung nicht auf. ... mehr lesen...
Be g r ü n d u n g : Rechtliche Beurteilung Es trifft zwar zu, daß die Eignung einer Ankündigung, einen unrichtigen Eindruck zu erwecken, nicht ausreicht, um dem Ankündigenden die unbefugte Ausübung des Gewerbes zuzurechnen (ÖBl 1990, 16); die vorliegende Ankündigung enthält jedoch zweifellos ein Angebot des Beklagten, die mit dem gewünschten Motiv bedruckten Textilien dem Kunden auch zu veräußern. Das Anbieten einer den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tä... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C2d4AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5AußStrG 2005 §64EheG §95
Rechtssatz: Hat das Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auf Grund seiner Rechtsansicht, die Jahresfrist sei bei Stellung des Antrages bereits abgelaufen gewesen, abgewiesen und wurde diese Auffassung vom Rekursgericht nicht geteilt und dem Erstgericht eine neuerliche materiellrechtliche Entscheidung aufgetragen, ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Am 6.8.1991 beantragte der geschiedene Ehegatte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Die Antragsgegnerin wendete ein, der Antrag sei nach Ablauf der Frist des § 95 EheG gestellt worden. Das Erstgericht wies, der Argumentation der Antragsgegnerin folgend, den Antrag ab. Das Rekursgericht hob über Rekurs des Antragstellers den Beschluß des Erstgerichtes auf und verwies die Sa... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. P***** W*****, wegen Entziehung bzw Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten, infolge außerodentlichen Rekurses der Mutter M***** W*****, vertreten durch Dr.Johann Rathbauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß de... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §14 Abs2WGG 1979 §14 Abs3WGG 1979 §14 Abs4WGG 1979 §14cWGG 1979 §22 Abs4 Z3
Rechtssatz: Da gemäß § 22 Abs 4 Z 3 WGG im Verfahren betreffend Erhöhungen nach § 14 Abs 2 bis 4 und § 14 c WGG (§ 22 Abs 1 Z 8 WGG) ebenso allen Mietern Parteistellung zukommt, wie es im Verfahren zur Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 Z 10 MRG der Fall ist, und da nach § 14 Abs 2 Satz 3 WGG der erhöhte Betrag für alle Mieter oder sonstigen Nut... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** D*****, zu der unter anderem das Grundstück Nr. 197/2 Baufläche mit dem Wohnhaus L*****gasse 19 gehört. Die Antragsgegner sind die Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin begehrt, vorbehaltlich der Endabrechnung die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche um S 71,10 pro m2 in der Zeit vom 1.2.1991 bis 31.1.2001 zu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** D*****, zu der unter anderem das Grundstück Nr. 184 Baufläche mit dem Wohnhaus S*****gasse 7 gehört. Die Antragsgegner sind die Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin begehrt, vorbehaltlich der Endabrechnung die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche um S 64,37 pro m2 in der Zeit vom 1.2.1991 bis 31.1.2001 zu er... mehr lesen...
Begründung: Die Bauvereinigung als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde *****, auf der sich unter anderem das Wohnhaus ***** mit zwei an die beiden Antragsgegner vermieteten Wohnungen befindet, beantragte am 30. November 1990 beim Erstgericht die Erhöhung des Betrages zur Bildung einer Rückstellung zur ordnungsmäßigen Erhaltung und für in absehbarer Zeit vorzunehmende nützliche Verbesserungen (§ 14 Abs 1 Z 5 WGG) von S 2,08 pro Quadratmeter Wohnnutzfläche um ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG *****, auf der sich u.a. das Wohnhaus K*****, L*****gasse *****, befindet. Die Antragsgegner sind Mieter von Objekten in diesem Haus. Die Antragstellerin verwaltet die Liegenschaft selbst. Es ist nicht strittig, daß die zwischen den Parteien begründeten Bestandverhältnisse bezüglich der Mietzinsbildung dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen. Mit dem am 29. November 1990 beim Erstgericht eingebra... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, zu der unter anderem das Grundstück Nr. ***** Baufläche mit dem Wohnhaus ***** gehört. Die Antragsgegner sind die Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin begehrt, vorbehaltlich der Endabrechnung die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche um S 62,88 pro m2 in der Zeit vom 1.2.1991 bis 31.1.2001 zu erhöhen. Das Vo... mehr lesen...