Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 22.08.2010 war über Frau A P wegen Übertretung des § 3 b Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz 2005 (StLSG) eine Geldstrafe von ? 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag,... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3b Abs 1 StLSG haben die Halterinnen/Halter oder die Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Jedoch ergibt sich aus den vorgehaltenen Tatsachen, dass sich eine Hündin am 15.02.2010 um 16.30 Uhr im Bereich des Hauptplatzes von L. und ein anderer Hund am 15.4.2010 um 18.00 Uhr auf einer Gemeindestraße vor einem bestimmten Haus aufgehalten hätten, noch nicht das wesen... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Bescheid vom 22.07.2010 war über Frau B H wegen Übertretung des § 3 b Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz 2005 (StLSG) gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilt worden, da sie als Halterin eines Riesenschnautzers diesen a... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 3 b Abs 1 StLSG, wonach die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren haben, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden, ist ein Erfolgsdelikt. Somit ist der Eintritt des Erfolges, nämlich eine konkrete Gefährdung oder unzumutbare Belästigung, Tatbestandsvoraussetzung für das vollendete Delikt. Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass eine sol... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 17. Juni 2010, um 16:30 Uhr, am Nachbargrundstück Familie K S, M/F, U, neben einer Baumgruppe, Gde.gebiet Mühldorf als Halterin des Hundes (Neufundländer, Farbe schwarz, namens Bobo) zu verantworten, dass sie diesen nicht so verwahrt haben, dass der Hund das Grundstück in M/F, Un, nicht verlassen konnte. Ihr o.a. Hund namens Bobo hat sich am 17.06.2010 um 16.30 Uhr auf dem Nachbargrundstück der Famil... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe als Halterin von vier Hunden diese nicht so verwahrt, dass andere Personen unzumutbar belästigt wurden, da am 25.2.2008 von 16.15 Uhr bis 16.20 Uhr in St. O bei P, im Hof des Hauses P 95, nahe der vorbeiführenden Gemeindestraße, Nachbarn durch das ständige Bellen der entlang des Zaunes laufenden Hunde gestört wurden, obwohl der/die HalterIn oder VerwahrerIn eines Tieres dieses in einer Weise zu beaufsic... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3b Abs 1 StLSG haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer vonTieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Ein fünfminütiges Bellen von vier Hunden hinter einem Zaun zur Tageszeit von 16.15 bis 16.20 Uhr stellt noch keinen Verstoß gegen diese Bestimmung dar. Ob dieser Sachverhalt unter ein anderes Verwaltungsdelikt subsumiert werden kann, braucht hier nicht untersuc... mehr lesen...