Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der P L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 16. Dezember 2010, GZ.: BHFB-15.1-5302/2010, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG zur Einstellung gebracht.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 17. Juni 2010, um 16:30 Uhr, am Nachbargrundstück Familie K S, M/F, U, neben einer Baumgruppe, Gde.gebiet Mühldorf als Halterin des Hundes (Neufundländer, Farbe schwarz, namens Bobo) zu verantworten, dass sie diesen nicht so verwahrt haben, dass der Hund das Grundstück in M/F, Un, nicht verlassen konnte. Ihr o.a. Hund namens Bobo hat sich am 17.06.2010 um 16.30 Uhr auf dem Nachbargrundstück der Familie Ing. Sf und K S, M/F, U, neben einer Baumgruppe, Gemeindegebiet Mühldorf (siehe beiliegendes Foto) aufgehalten, obwohl der Halter eines Tieres dieses in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren hat, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Ihr Hund lief frei, ohne Maulkorb und unbeaufsichtigt auf o.a. Tatort herum und stellte für die Bewohner - Herrn/Frau Ing. Sf und K S, U, insbesondere für die zwei Kinder von Familie S eine unzumutbare Belästigung dar, da die Kinder sich vor dem großen Hund fürchten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 b Abs 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 4 Abs 3 Z 1 leg cit eine Geldstrafe von ? 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von ? 5,00 vorgeschrieben.
Gemäß § 3 b Abs 1 StLSG haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
Im Gegensatz zur Begründung des angefochtenen Bescheides handelt es sich bei der Übertretung nach § 3 b Abs 1 StLSG nicht um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, sondern um ein Erfolgsdelikt. Es macht sich daher die Halterin bzw. Verwahrerin eines Tieres dann strafbar, wenn sie zumindest fahrlässig über die sorgfältige Beaufsichtigung bzw. Verwahrung des Tieres vernachlässigt und es dadurch zur Gefährdung oder zur unzumutbaren Belästigung von dritten Personen durch das unmittelbare Verhalten des Tieres kommt. Das Erfolgsdelikt erfordert, dass zum objektiven Tatbild auch ein durch das menschliche Verhalten ursächlich (kausal) herbeigeführter Erfolg gehört. Der Eintritt des Erfolges ist Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen eines vollendeten Deliktes, nämlich der Eintritt der konkreten Gefährdung oder einer solchen Belästigung. Das heißt, die Verwaltungsstrafbehörde hat nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden nachzuweisen und findet eine Beweislastumkehr in Bezug auf das Verschulden nicht statt.
Ohne näher auf das Verschulden einzugehen, mangelte es in concreto bereits um das Tatbestandsmerkmal des Erfolges. Allein der Vorhalt, dass ein Hund frei umherlaufe und sich Kinder im Allgemeinen vor einem großen Hund fürchten, stellt keinesfalls eine konkrete Gefährdung oder unzumutbare Belästigung dar. Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Gefährdung oder Belästigung zu gewärtigen sein werde, genügt nicht. Eine unzumutbare Belästigung wäre zum Beispiel durch ein unmittelbares Verhalten eines Tieres (Tierlärm) und daher durch unmittelbares Verhalten des Tierhalters vorhanden. Allein die Anwesenheit eines Hundes zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einem Grundstück stellt keinesfalls eine konkrete unzumutbare Belästigung ohne weitere Umstände dar.
Da somit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt worden ist, war der Berufung Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Auf die übrigen Ausführungen in der Berufung braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden.