RS Vwgh 1991/4/22 90/15/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1991
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §6;

Beachte

Besprechung AnwBl 1991/10, 716

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/26 90/15/0069 1

Stammrechtssatz

Es gibt drei Fälle, in denen eine Beilage bzw Anlage im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauches als "weiterer Bogen" im Sinne des § 6 GebG angesehen wird, und zwar: 1) wenn die Beilage oder Anlage wesentlicher Bestandteil der Schrift ist (zB ihre Fortsetzung), 2) wenn ihr diese Eigenschaft auf Grund ausdrücklicher Erklärung zukommt (zB Inventarverzeichnis zu einem Bestandvertrag) und 3) wenn sie mit der Schrift (dem ersten Bogen) tatsächlich fest verbunden ist

(Hinweis E 11.7.1956, 1174/54, VwSlg 1466 F/1956;

E 11.6.1961, 639/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150072.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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