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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP5 Abs1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1994/4, S 293-295Rechtssatz
Als Beilage iSd § 14 TP 5 GebG kann nur eine Schrift betrachtet werden, die nicht bereits nach der sowohl für den zweiten als auch den dritten Abschnitt des Gebührengesetzes geltenden Bestimmung des § 6 GebG als weiterer Bogen anzusehen ist. Da die im ersten Abschnitt des Gebührengesetzes enthaltene Bestimmung des § 6 GebG im Hinblick auf diese Systematik des Gebührengesetzes als grundsätzliche Bestimmung anzusprechen ist, kann von einem "Primat" des § 14 TP 5 GebG keine Rede sein. Wenn der Abgabenpflichtige dabei eine nähere Bestimmung des im § 6 GebG gebrauchten Begriffs "Bogen" vermißt, so ist darauf hinzuweisen, daß Inhalt des § 6 GebG die Festsetzung der Gebührenhöhe für eine geschlossene Einheit bildende Schrift (Urkunde) ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160018.X02Im RIS seit
07.08.2001