RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1993
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5 Abs1;
GebG 1957 §6;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/4, S 293-295

Rechtssatz

Als Beilage iSd § 14 TP 5 GebG kann nur eine Schrift betrachtet werden, die nicht bereits nach der sowohl für den zweiten als auch den dritten Abschnitt des Gebührengesetzes geltenden Bestimmung des § 6 GebG als weiterer Bogen anzusehen ist. Da die im ersten Abschnitt des Gebührengesetzes enthaltene Bestimmung des § 6 GebG im Hinblick auf diese Systematik des Gebührengesetzes als grundsätzliche Bestimmung anzusprechen ist, kann von einem "Primat" des § 14 TP 5 GebG keine Rede sein. Wenn der Abgabenpflichtige dabei eine nähere Bestimmung des im § 6 GebG gebrauchten Begriffs "Bogen" vermißt, so ist darauf hinzuweisen, daß Inhalt des § 6 GebG die Festsetzung der Gebührenhöhe für eine geschlossene Einheit bildende Schrift (Urkunde) ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160018.X02

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten