RS Vwgh 1990/11/26 90/15/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1990
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §6;

Beachte

Bespr AnwBl 3/1991, S 175 - 177;

Rechtssatz

Es gibt drei Fälle, in denen eine Beilage bzw Anlage im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauches als "weiterer Bogen" im Sinne des § 6 GebG angesehen wird, und zwar: 1) wenn die Beilage oder Anlage wesentlicher Bestandteil der Schrift ist (zB ihre Fortsetzung), 2) wenn ihr diese Eigenschaft auf Grund ausdrücklicher Erklärung zukommt (zB Inventarverzeichnis zu einem Bestandvertrag) und 3) wenn sie mit der Schrift (dem ersten Bogen) tatsächlich fest verbunden ist

(Hinweis E 11.7.1956, 1174/54, VwSlg 1466 F/1956;

E 11.6.1961, 639/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150069.X01

Im RIS seit

26.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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