RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1993
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §6;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/4, S 293-295

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/26 90/15/0069 3

Stammrechtssatz

Im Rahmen des § 6 Abs 2 GebG beträgt die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Bogen öS 120,- unabhängig davon, wie hoch im Einzelfall die für den ersten Bogen zu entrichtende Hundertsatzgebühr ist (Hinweis Gaier, Kommentar zum Gebührengesetz 2, Randziffer 9 zu § 6 GebG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160018.X01

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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