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21/03 GesmbH-RechtNorm
GebG 1957 §14 TP7 Abs4 litb;Beachte
Besprechung AnwBl 1991/10, 716Rechtssatz
Die Gebührenschuld für den weiteren Bogen iSd § 6 GebG ist von dessen Qualifikation als Schrift unabhängig. Die Gebühr von weiteren Bogen ist daher auch dann zu entrichten, wenn die als weiterer Bogen beigeheftete Schrift nach einer Tarifpost selbständig gebührenpflichtig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150072.X02Im RIS seit
11.06.2001